Kurz gefasst: § 29 BtMG stellt den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln – Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr, Abgabe – unter Strafe: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei geringen Mengen zum Eigenbedarf kann das Verfahren eingestellt werden (§ 31a BtMG); bei einer nicht geringen Menge oder gewerbs-/bandenmäßigem Handeln drohen dagegen Verbrechensstrafen von einem bis fünfzehn Jahren (§§ 29a, 30, 30a). Cannabis ist seit dem 1. April 2024 nicht mehr im BtMG, sondern im Konsumcannabisgesetz geregelt.
Betäubungsmittelverfahren gehören zu den häufigsten Strafverfahren. Die entscheidende Weichenstellung ist stets die Abgrenzung von Eigenbedarf und Handel. Dieser Beitrag erklärt Tatbestand, Strafrahmen und die konkreten Handlungsoptionen. Zur neuen Cannabis-Rechtslage siehe unseren Beitrag BtM und Cannabis nach neuer Rechtslage sowie die Seite zum Besitz von Betäubungsmitteln.
Was § 29 BtMG unter Strafe stellt
§ 29 Abs. 1 BtMG erfasst den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln in zahlreichen Handlungsformen – insbesondere Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr und Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, Erwerb und Besitz ohne die erforderliche Erlaubnis. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen (§ 29 Abs. 3, etwa gewerbsmäßiges Handeln oder Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen) beträgt die Strafe nicht unter einem Jahr.
Die Qualifikationen: §§ 29a, 30, 30a BtMG
Der Strafrahmen steigt drastisch, sobald bestimmte Umstände hinzutreten:
- § 29a BtMG – Abgabe an Minderjährige oder Handeltreiben bzw. Besitz einer nicht geringen Menge: ein Jahr bis fünfzehn Jahre (Verbrechen).
- § 30 BtMG – u. a. bandenmäßiger Anbau/Handel, gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige, Einfuhr einer nicht geringen Menge oder leichtfertige Verursachung des Todes: nicht unter zwei Jahren.
- § 30a BtMG – bandenmäßiges oder bewaffnetes Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge: nicht unter fünf Jahren.
Die nicht geringe Menge ist für jede Substanz durch die Rechtsprechung als Grenzwert des reinen Wirkstoffs festgelegt (etwa 5 Gramm Kokainhydrochlorid oder 1,5 Gramm Heroinbase). Ihre Bestimmung entscheidet über den Sprung vom Vergehen zum Verbrechen und ist daher ein zentraler Verteidigungsansatz.
Eigenbedarf oder Handel – die entscheidende Frage
Ob Besitz und Erwerb zum Eigenbedarf oder ein Handeltreiben vorliegt, bestimmt maßgeblich die Strafe. Die Ermittlungsbehörden stützen den Handelsvorwurf auf Indizien wie die Menge, die Aufteilung in Portionen, eine Feinwaage, Verpackungsmaterial, größere Bargeldbeträge und einschlägige Chatnachrichten. Gelingt es, den Handelsvorwurf zu entkräften und den Fall auf den Eigenbedarf zu beschränken, sinkt der Strafrahmen erheblich – und mildere Erledigungswege werden möglich.
Ablauf und Beweismittel
Typischerweise beginnt das Verfahren mit einer Durchsuchung und der Sicherstellung von Substanzen, Waagen und Mobiltelefonen. Zentrale Beweismittel sind das Wirkstoffgutachten, die Auswertung von Chatverläufen und Zeugenaussagen. Da die „nicht geringe Menge“ allein vom reinen Wirkstoffgehalt abhängt, ist das Gutachten oft der entscheidende Punkt des Verfahrens.
Strategie und Handlungsoptionen
1. Schweigen und Akteneinsicht
Keine Angaben zur Sache (§ 136 StPO); bei einer Durchsuchung keine Handys ohne anwaltlichen Rat entsperren. Erst die Akteneinsicht (§ 147 StPO) zeigt, worauf der Vorwurf – insbesondere der Handelsvorwurf – gestützt wird.
2. Wirkstoffgehalt überprüfen
Weil die „nicht geringe Menge“ am reinen Wirkstoff bemessen wird, kann ein niedriger Gehalt oder ein fehlerhaftes Gutachten den Fall aus dem Verbrechensbereich herausführen. Die kritische Prüfung des Sachverständigengutachtens ist eines der wichtigsten Instrumente.
3. Handel widerlegen, Eigenbedarf belegen
Lassen sich die Handelsindizien entkräften, reduziert sich der Vorwurf auf Besitz oder Erwerb – mit deutlich milderem Strafrahmen und besseren Einstellungschancen.
4. Einstellung bei geringer Menge (§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG)
Bei geringen Mengen zum Eigenbedarf kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG von der Verfolgung absehen; das Gericht kann nach § 29 Abs. 5 BtMG von Strafe absehen. Auch eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO kommt in Betracht.
5. Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)
Bei einer Abhängigkeitserkrankung kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden. Für viele Betroffene ist dies die entscheidende Perspektive, um Haft zu vermeiden.
6. Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG)
Wer über die eigene Tat hinaus zur Aufklärung beiträgt, kann eine erhebliche Strafmilderung erreichen. Ob dieser Weg sinnvoll ist, muss ausschließlich mit dem Verteidiger abgewogen werden.
7. Fahrerlaubnis im Blick behalten
Ein Betäubungsmittelverfahren zieht häufig fahrerlaubnisrechtliche Folgen nach sich (Fahreignungsprüfung, MPU). Diese Konsequenzen sind von Anfang an mitzudenken.
Folgen einer Verurteilung
Jede Verurteilung wird ins Bundeszentralregister eingetragen; ins Führungszeugnis gelangt sie in der Regel ab mehr als 90 Tagessätzen bzw. mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe (§ 32 BZRG). Hinzu kommen mögliche fahrerlaubnisrechtliche, berufliche und – bei ausländischen Staatsangehörigen – aufenthaltsrechtliche Folgen. Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist bewährungsfähig (§ 56 StGB).
Häufige Fragen
Wird der Besitz kleiner Mengen bestraft?
Grundsätzlich ja, aber bei geringen Mengen zum Eigenbedarf kann von der Verfolgung abgesehen werden (§ 31a BtMG). Für Cannabis gelten seit 2024 die eigenen Grenzen des Konsumcannabisgesetzes.
Ab wann liegt eine „nicht geringe Menge“ vor?
Das richtet sich nach dem reinen Wirkstoffgehalt und ist je Substanz durch die Rechtsprechung festgelegt. Ab dieser Grenze handelt es sich um ein Verbrechen (§ 29a BtMG).
Kann ich bei Abhängigkeit eine Therapie statt Haft bekommen?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG kann die Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden.
Frühzeitige Verteidigung lohnt sich
Im Betäubungsmittelstrafrecht entscheiden die Abgrenzung von Eigenbedarf und Handel und die Bestimmung der nicht geringen Menge über das Ergebnis. Wer früh schweigt, das Gutachten prüfen lässt und die Wege zu Einstellung, Therapie oder Strafmilderung nutzt, kann viel erreichen. Wir verteidigen Sie in Bonn und im Rheinland – nehmen Sie Kontakt auf.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine belastbare Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht und persönlichem Gespräch möglich.
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