Hausdurchsuchung wegen Betäubungsmitteln

Eine Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs eines Betäubungsmitteldelikts trifft Betroffene meist unvorbereitet. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen (§ 105 StPO), bleiben Sie ruhig und machen Sie keine Angaben zur Sache.

Ihre Rechte

Sie müssen die Durchsuchung dulden, aber nichts sagen. Über sichergestellte Gegenstände ist ein Verzeichnis zu erstellen; einer Sicherstellung können Sie widersprechen. Die Durchsicht von Datenträgern unterliegt § 110 StPO.

Verteidigung

Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung – fehlerhafte Maßnahmen können zu Beweisverwertungsverboten führen. Mehr in der Soforthilfe zur Durchsuchung und zu Betäubungsmitteln.

Hausdurchsuchung wegen BtM? Nehmen Sie Kontakt auf.

Hinweis: Diese Angaben sind allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Ablauf einer Hausdurchsuchung im BtM-Verfahren

Eine Durchsuchung setzt grundsätzlich einen richterlichen Beschluss nach §§ 102, 105 StPO voraus; nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft oder Polizei sie selbst anordnen. In Betäubungsmittelverfahren steht die Durchsuchung oft am Anfang: Sie folgt häufig auf Erkenntnisse aus Telekommunikationsüberwachung, Postfunden oder Aussagen Dritter. Die Beamten dürfen Räume, Sachen und die Person durchsuchen und Beweismittel sicherstellen oder beschlagnahmen (§§ 94 ff. StPO) – typischerweise Mobiltelefone, Waagen, Verpackungsmaterial, Bargeld und die Substanzen selbst.

Ihre Rechte während der Maßnahme

Sie müssen die Durchsuchung dulden, aber nicht an ihr mitwirken. Das bedeutet konkret: keine Angaben zur Sache, keine freiwillige Herausgabe von Passwörtern oder PIN-Codes, keine Unterschrift unter eine Einverständniserklärung zur erweiterten Durchsuchung. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen, verlangen Sie ein Sicherstellungsverzeichnis und widersprechen Sie der Sicherstellung ausdrücklich – der Widerspruch hält die spätere gerichtliche Überprüfung offen. Sie haben das Recht, sofort einen Verteidiger anzurufen; die Beamten müssen Ihnen dies ermöglichen.

Was nach der Durchsuchung passiert

Nach der Maßnahme wertet die Polizei die sichergestellten Gegenstände aus, insbesondere Mobiltelefone. Die Mengen werden gewogen und auf den Wirkstoffgehalt untersucht – davon hängt ab, ob der Vorwurf als einfacher Besitz, als Handeltreiben oder als Verbrechenstatbestand mit nicht geringer Menge eingestuft wird. Seit der Neuregelung durch das Konsumcannabisgesetz gelten für Cannabis eigene Regeln und Grenzwerte; viele Altfälle sind milder zu beurteilen. Wir nehmen Akteneinsicht, prüfen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses und der Verwertung und beantragen, soweit möglich, die Herausgabe sichergestellter Gegenstände.

Lokale Praxis in Bonn

In Bonn ordnet der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Bonn die Durchsuchung an; die Verfahren führt die Staatsanwaltschaft Bonn, bei größeren Mengen mit Anklage zum Landgericht Bonn. Wir verteidigen laufend in Bonner BtM-Verfahren – vom Besitzvorwurf nach einer Wohnungsdurchsuchung bis zum Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens.

Häufige Fragen

Darf die Polizei mein Handy mitnehmen und auswerten?

Ja, das Mobiltelefon ist ein typisches Beweismittel und darf sichergestellt werden. Zur Herausgabe von PIN oder Passwort sind Sie jedoch nicht verpflichtet. Ob und wann das Gerät zurückgegeben wird, lässt sich über einen Herausgabeantrag klären.

Was bedeutet die „nicht geringe Menge“?

Ab bestimmten Wirkstoffmengen – etwa bei Amphetamin, Kokain oder Cannabis jeweils unterschiedlich – verschärft sich der Vorwurf erheblich, teils zum Verbrechen mit Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Dann liegt zugleich ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO vor.

Die Durchsuchung war ohne Beschluss – ist das Verfahren damit erledigt?

Nicht automatisch. Ein Verstoß kann aber zu einem Beweisverwertungsverbot führen, das wir im Verfahren geltend machen. Die Erfolgsaussichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.

Vertiefend: unsere Seiten zu BtM-Besitz, Handeltreiben und zur Soforthilfe bei Durchsuchung. Rund um die Uhr: 0228 504 463 36.

Unser Vorgehen nach einer Durchsuchung

Melden Sie sich möglichst noch am Tag der Durchsuchung. Wir zeigen die Verteidigung an, verhindern weitere Vernehmungsversuche und sichern Ihre Rechte zu den sichergestellten Gegenständen. Nach Akteneinsicht bewerten wir Beschluss, Durchführung und Beweislage und entwickeln die Verteidigungsstrategie – vom Antrag auf Einstellung über die Anfechtung der Sicherstellung bis zur Vorbereitung der Hauptverhandlung. Gerade in BtM-Verfahren gilt: Je früher die Verteidigung beginnt, desto mehr Weichen lassen sich noch stellen. Jede Einschätzung bezieht sich dabei auf den konkreten Einzelfall und die dortige Beweislage.