Bei einer Durchsuchung oder im Zuge von Ermittlungen werden häufig Gegenstände mitgenommen: Mobiltelefone, Laptops, Unterlagen, Datenträger oder Bargeld. Juristisch ist zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme zu unterscheiden. Hier erfahren Sie, welche Vorschriften gelten, welche Rechtsbehelfe Ihnen zustehen und was gilt, wenn bei Dritten sichergestellt wird.
Sicherstellung oder Beschlagnahme – wo liegt der Unterschied?
Beide Begriffe regelt § 94 StPO. Eine Sicherstellung liegt vor, wenn ein Gegenstand freiwillig herausgegeben oder formlos in amtliche Verwahrung genommen wird. Wird der Gewahrsam dagegen gegen den Willen des Betroffenen begründet, spricht man von einer Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO). Beschlagnahmt werden dürfen Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können.
Welche Vorschriften gelten?
Die Beschlagnahme bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung (§ 98 Abs. 1 StPO). Bei Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Beschlagnahme anordnen. War der Betroffene oder ein erwachsener Angehöriger dabei nicht anwesend oder hat ausdrücklich widersprochen, ist binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung einzuholen (§ 98 Abs. 2 StPO). Für die Sicherstellung von Vermögenswerten zur späteren Einziehung gelten ergänzend die §§ 111b ff. StPO.
Welche Rechtsbehelfe gibt es – und welche Voraussetzungen?
Gegen eine ohne richterliche Anordnung erfolgte Beschlagnahme kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gegen eine richterliche Beschlagnahmeanordnung ist die Beschwerde statthaft (§ 304 StPO). Das Gericht prüft dann, ob ein Anfangsverdacht bestand, ob der Gegenstand als Beweismittel überhaupt in Betracht kommt und ob die Maßnahme verhältnismäßig war. Häufige Ansatzpunkte der Verteidigung sind eine fehlende oder zu weit gefasste Anordnung, die fehlende Beweisbedeutung des Gegenstands oder die Unverhältnismäßigkeit – etwa bei der pauschalen Mitnahme sämtlicher Datenträger.
Beschlagnahmeverbote
Nicht alles darf beschlagnahmt werden. § 97 StPO schützt insbesondere die Kommunikation zwischen Beschuldigtem und Verteidiger sowie Unterlagen anderer zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger, etwa von Ärzten oder Geistlichen. Solche Gegenstände unterliegen einem Beschlagnahmeverbot und sind herauszugeben.
Sicherstellung bei Dritten
Sichergestellt wird nicht nur beim Beschuldigten. Auch bei unbeteiligten Dritten – etwa Familienangehörigen, Arbeitgebern oder Geschäftspartnern – können Gegenstände beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel in Betracht kommen. Die Durchsuchung bei anderen Personen als dem Beschuldigten ist allerdings an strengere Voraussetzungen gebunden (§ 103 StPO). Auch Dritte sind antragsbefugt: Sie können die gerichtliche Entscheidung beantragen oder Beschwerde einlegen und die Herausgabe ihrer Sachen verlangen, sobald diese als Beweismittel nicht mehr benötigt werden. Gerade für nicht beschuldigte Dritte lohnt sich anwaltliche Hilfe, um eine zügige Rückgabe zu erreichen.
Was Sie jetzt tun sollten
Widersprechen Sie der Mitnahme ausdrücklich, wenn Sie nicht freiwillig herausgeben möchten – das wahrt Ihre Rechte und erzwingt die richterliche Kontrolle. Verlangen Sie ein Sicherstellungsverzeichnis. Machen Sie keine Angaben zur Sache und kontaktieren Sie frühzeitig einen Verteidiger. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und setzen die Herausgabe Ihrer Gegenstände durch, wo dies möglich ist.
Bei Ihnen wurde etwas sichergestellt oder beschlagnahmt? Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen die Rechtsbehelfe in Ihrem Fall.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Sicherstellung & Beschlagnahme: Ihre Rechte
Rechtsgrundlagen (§§ 94 ff. StPO)
Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen sichergestellt werden. Wird die Herausgabe nicht freiwillig hingenommen, bedarf die Beschlagnahme grundsätzlich einer richterlichen Anordnung (§ 98 StPO).
Rückgabe und Rechtsschutz
Sie können die richterliche Entscheidung über die Beschlagnahme beantragen und die Herausgabe nicht oder nicht mehr benötigter Gegenstände verlangen. Wir setzen die Rückgabe für Sie durch.
Daten und Mobiltelefone
Bei der Sicherstellung von Datenträgern und Mobiltelefonen ist die Durchsicht (§ 110 StPO) und deren Verhältnismäßigkeit von besonderer Bedeutung – hier liegen häufig Ansatzpunkte der Verteidigung.
Hinweis: Diese Darstellung ist allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Was tun bei Sicherstellung und Beschlagnahme?
Bei Sicherstellung und Beschlagnahme ist schnelles Handeln entscheidend. Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger. Machen Sie keine Aussagen gegenüber der Polizei, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Rechtsanwalt Philip Bafteh ist unter 0228 504 463 36 rund um die Uhr erreichbar.
Welche Rechte habe ich bei Sicherstellung und Beschlagnahme?
Sie haben das Recht zu schweigen und das Recht auf anwaltlichen Beistand. Nutzen Sie diese Rechte konsequent. Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen und die beste Verteidigungsstrategie für Ihre Situation entwickeln.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
Sofort handeln
In einer akuten Situation zählt jede Minute. Rufen Sie uns an - wir sind rund um die Uhr erreichbar, auch an Wochenenden und Feiertagen.
+49 228 504 463 36