Vorladung der Polizei in Bonn? Als Beschuldigter müssen Sie nicht erscheinen

Eine polizeiliche Vorladung löst bei vielen Betroffenen Unsicherheit aus. Wichtig zu wissen: Als beschuldigte Person müssen Sie einer Vorladung der Polizei nicht folgen und sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Anders verhält es sich nur bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft Bonn oder das Gericht.

Beschuldigter oder Zeuge?

Zunächst sollte geklärt werden, in welcher Rolle Sie geladen sind. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Als Zeuge können Erscheinens- und Aussagepflichten bestehen; auch hier gibt es jedoch Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte, etwa wenn Sie sich selbst belasten würden.

Müssen Sie zur Vorladung erscheinen?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht nachkommen. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie dagegen folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort. Ob und wie reagiert wird, sollte stets mit einem Verteidiger abgestimmt werden.

Der Anhörungsbogen

Häufig erhalten Beschuldigte statt einer Vorladung einen schriftlichen Anhörungsbogen. Auch hier gilt: Angaben zur Sache sind freiwillig. Sinnvoll ist allein, die Angaben zur Person zu vervollständigen; zur Sache sollten Sie erst nach Akteneinsicht Stellung nehmen.

Warum keine Aussage ohne Akteneinsicht?

Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte wissen weder Sie noch Ihr Verteidiger, welche Beweise tatsächlich vorliegen. Spontane Erklärungen gegenüber der Polizei lassen sich später kaum zurücknehmen und schaden in der Praxis häufig mehr, als sie nutzen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist.

Was Sie jetzt tun sollten

Machen Sie keine Angaben zur Sache, bestätigen Sie keine Vorwürfe – auch nicht beiläufig – und teilen Sie der Polizei mit, dass Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Kontaktieren Sie zeitnah einen Strafverteidiger.

Was wir für Sie tun

Wir melden uns als Verteidiger, beantragen Akteneinsicht und prüfen die Beweislage, bevor über eine Einlassung entschieden wird. Auf dieser Grundlage entwickeln wir Ihre Strategie – mit dem Ziel, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beenden. Wir sind rund um die Uhr erreichbar: +49 228 504 463 36. Mehr in unserer Soforthilfe zur Vorladung und in der Delikte-Übersicht.

Wann wird vor welchem Spruchkörper angeklagt?

Welches Gericht und welcher Spruchkörper über eine Anklage entscheidet, richtet sich nach der Schwere des Vorwurfs und der zu erwartenden Strafe (§§ 24 ff., 74 ff. GVG):

  1. Strafrichter (Amtsgericht): Einzelrichter für Vergehen mit einer Straferwartung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sowie für Privatklagesachen.
  2. Jugendrichter (Amtsgericht): zuständig für Jugendstrafsachen geringerer Bedeutung; entscheidet nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).
  3. Schöffengericht (Amtsgericht): ein Berufsrichter und zwei Schöffen; zuständig für Vergehen und Verbrechen mit einer Straferwartung von bis zu vier Jahren.
  4. Große Strafkammer (Landgericht): mehrere Berufsrichter und Schöffen; erstinstanzlich zuständig für schwere Straftaten mit einer Straferwartung über vier Jahren.
  5. Schwurgericht (Landgericht): besonders besetzte große Strafkammer für Tötungs- und andere Kapitaldelikte, etwa Mord, Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge.
  6. Kleine Strafkammer (Landgericht, Berufung): entscheidet über Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.

Welcher Spruchkörper zuständig ist, hat erhebliche Auswirkungen auf Ablauf und Verteidigungsstrategie. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt vor allen genannten Spruchkörpern.

Warum BAFTEH Strafverteidigung?

  • Direkter Kontakt zum Verteidiger – ohne Umwege
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  • Verteidigung in Bonn, Köln und der gesamten Region