Pflichtverteidiger – Ihr Recht auf Verteidigung
In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend vor (§ 140 StPO). Man spricht dann von notwendiger Verteidigung. Das Gericht bestellt in diesen Fällen einen Pflichtverteidiger, wenn der Beschuldigte noch keinen Wahlverteidiger hat.
Wann wird ein Pflichtverteidiger bestellt?
Die notwendige Verteidigung greift unter anderem in folgenden Fällen: bei Verbrechen (Straftaten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr), wenn dem Beschuldigten ein Vergehen zur Last gelegt wird und er sich in Untersuchungshaft befindet, wenn die Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet, oder wenn der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.
Seit der Reform des Rechts der notwendigen Verteidigung (PKH-Reform 2019) besteht zudem ein Anspruch auf Pflichtverteidigung ab einer drohenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr.
Pflichtverteidiger selbst wählen
Entgegen einer verbreiteten Annahme können Sie Ihren Pflichtverteidiger selbst vorschlagen. Das Gericht muss diesem Vorschlag in der Regel folgen, sofern der gewünschte Anwalt zur Übernahme bereit ist und keine zwingenden Gründe dagegen sprechen. Nutzen Sie dieses Recht – die Wahl des richtigen Verteidigers kann entscheidend sein.
Wie wir helfen
Wir stehen als Pflichtverteidiger zur Verfügung und übernehmen Mandate im gesamten Raum Bonn und Köln. Die Bestellung als Pflichtverteidiger bedeutet keine Einschränkung der Verteidigungsqualität – wir verteidigen jeden Mandanten mit demselben Engagement und derselben Sorgfalt, unabhängig davon, ob es sich um ein Wahl- oder Pflichtmandat handelt.
Pflichtverteidiger: Voraussetzungen und Ihre Rechte
Fälle notwendiger Verteidigung (§ 140 StPO)
Ein Pflichtverteidiger wird unter anderem beigeordnet, wenn ein Verbrechen vorgeworfen wird, die Hauptverhandlung vor dem Land- oder Oberlandesgericht stattfindet, Untersuchungshaft vollzogen wird, ein Berufsverbot droht, die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder sich der Beschuldigte ersichtlich nicht selbst verteidigen kann. Auch eine Straferwartung ab etwa einem Jahr spricht für die Beiordnung.
Auswahl und Kosten
Sie haben ein Vorschlagsrecht (§ 142 StPO) und können einen Anwalt Ihres Vertrauens benennen. Die Beiordnung sichert die Verteidigung unabhängig von Ihren finanziellen Mitteln; im Fall einer Verurteilung trägt der Verurteilte die Kosten, bei einem Freispruch die Staatskasse.
Pflichtverteidiger wechseln
Ist das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört, ist ein Wechsel möglich; ein einvernehmlicher Wechsel ist seit der Reform erleichtert. Wir prüfen Ihre Situation und beantragen die Beiordnung oder den Wechsel.
Hinweis: Diese Darstellung ist allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Was tun bei Pflichtverteidiger?
Bei Pflichtverteidiger ist schnelles Handeln entscheidend. Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger. Machen Sie keine Aussagen gegenüber der Polizei, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Rechtsanwalt Philip Bafteh ist unter 0228 504 463 36 rund um die Uhr erreichbar.
Welche Rechte habe ich bei Pflichtverteidiger?
Sie haben das Recht zu schweigen und das Recht auf anwaltlichen Beistand. Nutzen Sie diese Rechte konsequent. Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen und die beste Verteidigungsstrategie für Ihre Situation entwickeln.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
Sofort handeln
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