Untersuchungshaft

Untersuchungshaft – Sofortige Verteidigung erforderlich

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist der schwerste Eingriff in die Freiheit eines noch nicht verurteilten Menschen. Sie darf nur unter strengen Voraussetzungen angeordnet werden: Es muss ein dringender Tatverdacht bestehen und ein Haftgrund vorliegen – etwa Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO).

Die Haftprüfung

Nach der Festnahme muss der Beschuldigte unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Darüber hinaus kann jederzeit eine Haftprüfung beantragt werden, um die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft überprüfen zu lassen.

Haftverschonung und Alternativen

In vielen Fällen lässt sich die Untersuchungshaft durch Auflagen abwenden – etwa durch Hinterlegung einer Kaution, regelmäßige Meldepflichten bei der Polizei oder die Abgabe des Reisepasses. Die sogenannte Haftverschonung (§ 116 StPO) ist ein zentrales Instrument der Verteidigung.

Wie wir helfen

Im Falle einer Untersuchungshaft ist sofortiges Handeln entscheidend. Wir sind auch an Wochenenden und Feiertagen erreichbar. Nach der Beiordnung als Pflichtverteidiger oder der Beauftragung als Wahlverteidiger beantragen wir umgehend Akteneinsicht, bereiten die Haftprüfung vor und setzen uns konsequent für die Aufhebung des Haftbefehls oder zumindest eine Haftverschonung ein. Zudem stellen wir sicher, dass die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Untersuchungshaft: Voraussetzungen und Rechtsschutz

Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?

Untersuchungshaft setzt einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§§ 112 ff. StPO). Haftgründe sind insbesondere Flucht oder Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder – in bestimmten Fällen – Wiederholungsgefahr. Stets ist die Verhältnismäßigkeit zu beachten; oft kommt eine Außervollzugsetzung gegen Auflagen (etwa Meldeauflagen oder Kaution) in Betracht.

Rechtsschutz gegen die Haft

Gegen den Haftbefehl bestehen die Haftprüfung (§ 117 StPO) und die Haftbeschwerde (§ 304 StPO). Spätestens nach sechs Monaten prüft das Oberlandesgericht die Fortdauer (§§ 121, 122 StPO). In der Untersuchungshaft ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO).

Was jetzt wichtig ist

Eine frühzeitige Verteidigung kann auf die Haftentscheidung, mögliche Auflagen und die Haftdauer einwirken. Angehörige sollten schnellstmöglich anwaltliche Hilfe organisieren; Angaben zur Sache sollten bis dahin unterbleiben.

Hinweis: Diese Darstellung ist allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Was tun bei Untersuchungshaft?

Bei Untersuchungshaft ist schnelles Handeln entscheidend. Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger. Machen Sie keine Aussagen gegenüber der Polizei, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Rechtsanwalt Philip Bafteh ist unter 0228 504 463 36 rund um die Uhr erreichbar.

Welche Rechte habe ich bei Untersuchungshaft?

Sie haben das Recht zu schweigen und das Recht auf anwaltlichen Beistand. Nutzen Sie diese Rechte konsequent. Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen und die beste Verteidigungsstrategie für Ihre Situation entwickeln.

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

Sofort handeln

In einer akuten Situation zählt jede Minute. Rufen Sie uns an - wir sind rund um die Uhr erreichbar, auch an Wochenenden und Feiertagen.

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