Untersuchungshaft in Bonn – schnelle Verteidigung ist entscheidend
Die Untersuchungshaft ist der schwerste Eingriff in die Freiheit einer noch nicht verurteilten Person. Über die Anordnung entscheidet der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Bonn; im weiteren Verfahren ist das Landgericht Bonn zuständig. In Haftsachen zählt jede Stunde – je früher ein Verteidiger eingeschaltet wird, desto besser.
Voraussetzungen der Untersuchungshaft
Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen und die Maßnahme verhältnismäßig ist (§ 112 StPO). Dringender Tatverdacht bedeutet eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
Die Haftgründe
Als Haftgründe kommen insbesondere Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und – bei bestimmten schweren Taten – Wiederholungsgefahr in Betracht. Bei besonders schweren Straftaten kann der Haftgrund auch in der Schwere der Tat liegen. Jeder Haftgrund muss durch konkrete Tatsachen belegt sein und lässt sich angreifen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Untersuchungshaft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwartenden Strafe stehen. Häufig kommen mildere Mittel in Betracht – etwa Meldeauflagen, eine Kaution oder die Abgabe des Reisepasses –, mit denen sich der Haftzweck ebenfalls erreichen lässt.
Haftprüfung und Haftbeschwerde
Gegen den Haftbefehl stehen die Haftprüfung und die Haftbeschwerde zur Verfügung. In der Haftprüfung wird überprüft, ob die Voraussetzungen der Haft fortbestehen. Wir hinterfragen dabei Tatverdacht und Haftgrund und legen dar, warum eine Fortdauer der Haft nicht gerechtfertigt ist.
Außervollzugsetzung des Haftbefehls
Oft lässt sich erreichen, dass der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wird, der Beschuldigte also bis zur Hauptverhandlung auf freiem Fuß bleibt. Welche Auflagen in Betracht kommen, hängt vom Einzelfall ab.
Was wir für Sie tun
Wir beantragen sofort Akteneinsicht und Haftprüfung, hinterfragen Tatverdacht und Haftgrund und arbeiten konsequent auf eine Außervollzugsetzung oder Aufhebung des Haftbefehls hin. In Haftsachen sind wir rund um die Uhr erreichbar: +49 228 504 463 36. Mehr in unserer Soforthilfe zur Untersuchungshaft.
Wann wird vor welchem Spruchkörper angeklagt?
Welches Gericht und welcher Spruchkörper über eine Anklage entscheidet, richtet sich nach der Schwere des Vorwurfs und der zu erwartenden Strafe (§§ 24 ff., 74 ff. GVG):
- Strafrichter (Amtsgericht): Einzelrichter für Vergehen mit einer Straferwartung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sowie für Privatklagesachen.
- Jugendrichter (Amtsgericht): zuständig für Jugendstrafsachen geringerer Bedeutung; entscheidet nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).
- Schöffengericht (Amtsgericht): ein Berufsrichter und zwei Schöffen; zuständig für Vergehen und Verbrechen mit einer Straferwartung von bis zu vier Jahren.
- Große Strafkammer (Landgericht): mehrere Berufsrichter und Schöffen; erstinstanzlich zuständig für schwere Straftaten mit einer Straferwartung über vier Jahren.
- Schwurgericht (Landgericht): besonders besetzte große Strafkammer für Tötungs- und andere Kapitaldelikte, etwa Mord, Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge.
- Kleine Strafkammer (Landgericht, Berufung): entscheidet über Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.
Welcher Spruchkörper zuständig ist, hat erhebliche Auswirkungen auf Ablauf und Verteidigungsstrategie. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt vor allen genannten Spruchkörpern.
Warum BAFTEH Strafverteidigung?
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