Angehöriger in Untersuchungshaft
Wenn ein Angehöriger festgenommen wurde und sich in Untersuchungshaft befindet, zählt jede Stunde. Je früher ein Verteidiger eingeschaltet wird, desto eher kann er Akteneinsicht nehmen und auf die Haftentscheidung einwirken.
Pflichtverteidigung in Haftsachen
In der Untersuchungshaft ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Die Beiordnung sichert die Verteidigung unabhängig von den finanziellen Mitteln.
Haftprüfung und Haftbeschwerde
Gegen den Haftbefehl bestehen die Haftprüfung (§ 117 StPO) und die Haftbeschwerde (§ 304 StPO). Oft kommt eine Außervollzugsetzung gegen Auflagen in Betracht. Mehr unter Untersuchungshaft Bonn und in der Soforthilfe.
Ihr Angehöriger ist in U-Haft? Nehmen Sie sofort Kontakt auf – wir handeln schnell.
Hinweis: Diese Angaben sind allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Wie es nach der Verhaftung weitergeht
Nach einer vorläufigen Festnahme muss der Beschuldigte spätestens am Tag nach der Ergreifung dem Ermittlungsrichter vorgeführt werden (Art. 104 GG, § 128 StPO). Der Richter entscheidet dann, ob ein Haftbefehl nach §§ 112 ff. StPO erlassen oder aufrechterhalten wird. Voraussetzung ist neben dem dringenden Tatverdacht ein Haftgrund – in der Praxis meist Fluchtgefahr, seltener Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr. Wird der Haftbefehl erlassen, kommt der Beschuldigte in Untersuchungshaft, in Bonn regelmäßig in die Justizvollzugsanstalt an der Lotharstraße.
Kontakt zum Inhaftierten: Besuch, Briefe, Telefonate
Als Angehöriger benötigen Sie für Besuche eine Besuchserlaubnis, die beim zuständigen Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft beantragt wird. Besuche sind in der Untersuchungshaft zeitlich begrenzt und werden in der Regel überwacht; auch der Briefverkehr unterliegt häufig der Kontrolle. Der Verteidiger hat dagegen jederzeit unüberwachten Zugang zum Mandanten. Das bedeutet praktisch: Über die Verteidigung lässt sich der Kontakt am schnellsten herstellen, und wichtige Informationen – etwa zu Arbeitsplatz, Wohnung oder familiären Verpflichtungen – erreichen den Inhaftierten zuverlässig.
Was die Verteidigung jetzt erreichen kann
Im ersten Schritt beantragen wir Akteneinsicht, um den Haftbefehl und die Beweislage zu prüfen. Gegen die Untersuchungshaft stehen zwei Wege offen: die Haftprüfung nach § 117 StPO und die Haftbeschwerde nach § 304 StPO. Häufig ist das realistische Ziel eine Haftverschonung nach § 116 StPO – also die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Auflagen wie Meldepflichten, Kaution oder die Abgabe der Ausweispapiere. Welche Strategie sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab: Eine vorschnelle Haftprüfung ohne ausreichende Argumente kann die Position verschlechtern, weil das Gericht die Haftgründe dann bereits bestätigt hat.
Lokale Praxis in Bonn
In Bonn entscheidet der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Bonn (Wilhelmstraße 21) über Erlass und Fortdauer der Untersuchungshaft; die Ermittlungen führt die Staatsanwaltschaft Bonn. Untersuchungsgefangene sind überwiegend in der JVA Bonn untergebracht. Wir sind in kurzer Zeit sowohl beim Amtsgericht als auch in der JVA vor Ort und übernehmen den ersten Haftbesuch in der Regel kurzfristig nach Mandatierung.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Untersuchungshaft?
Die Untersuchungshaft ist keine Strafe und grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt; eine Verlängerung darüber hinaus ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 121 StPO durch das Oberlandesgericht möglich. In der Praxis hängt die Dauer vom Fortgang der Ermittlungen und vom Termin der Hauptverhandlung ab.
Darf ich dem Inhaftierten Geld oder Kleidung bringen?
Ja, in den Grenzen der Anstaltsregeln der JVA Bonn. Geldüberweisungen auf das Hausgeldkonto sind möglich; bei Kleidung und Paketen gelten Beschränkungen. Die Einzelheiten klären wir mit der Anstalt und informieren Sie über den zulässigen Weg.
Braucht der Inhaftierte einen Pflichtverteidiger?
Ja. Wird Untersuchungshaft vollstreckt, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor. Der Beschuldigte kann einen Verteidiger seines Vertrauens benennen, der dann als Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann. Mehr dazu auf unserer Seite zum Pflichtverteidiger in Bonn.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Soforthilfe-Seite zur Untersuchungshaft. In dringenden Fällen erreichen Sie uns rund um die Uhr unter 0228 504 463 36.