Der Verdacht, überwacht zu werden, verunsichert. Auffällige Hinweise in der Akte oder eine spätere Benachrichtigung der Strafverfolgungsbehörden – viele Mandanten fragen sich, ob ihre Telekommunikation überwacht wird und was sie jetzt tun können. Hier die wichtigsten Antworten.
Wann ist eine Telekommunikationsüberwachung möglich?
Die Überwachung der Telekommunikation (TKÜ) ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig (§ 100a StPO). Erforderlich ist der Verdacht einer besonders schweren Straftat aus dem gesetzlichen Katalog – etwa Mord, schwerer Bandendiebstahl, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Geldwäsche oder bestimmte Wirtschafts- und Staatsschutzdelikte. Hinzukommen müssen ein durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht, die Schwere der Tat im Einzelfall und die Subsidiarität: Die Überwachung muss erforderlich sein, weil die Ermittlung auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Angeordnet wird die TKÜ grundsätzlich durch das Gericht.
Wie kann eine Überwachung erfolgen?
In Betracht kommen die klassische Überwachung laufender Telefon- und Internetverbindungen, die sogenannte Quellen-TKÜ, bei der verschlüsselte Kommunikation direkt auf dem Endgerät vor der Verschlüsselung mitgelesen wird, sowie – unter noch strengeren Voraussetzungen – die Online-Durchsuchung (§ 100b StPO). Daneben gibt es die Funkzellenabfrage und die Erhebung von Verkehrs- und Bestandsdaten. Welche Maßnahme zum Einsatz kam, ergibt sich erst aus der Ermittlungsakte.
Warum werde ich überwacht?
Eine TKÜ setzt den Verdacht einer Katalogtat voraus. Häufig erfahren Betroffene von der Überwachung erst, wenn das Verfahren weiter fortgeschritten ist – entweder durch die nachträgliche Benachrichtigung, die das Gesetz nach Abschluss der Maßnahme vorsieht (§ 101 StPO), oder über die Akteneinsicht des Verteidigers. Erst die Akte zeigt, wer wann aus welchem Grund überwacht wurde und ob die Maßnahme rechtmäßig war.
Was soll ich jetzt tun?
Führen Sie keine belastenden Gespräche und versenden Sie keine belastenden Nachrichten – weder per Telefon noch über Messenger. Verlassen Sie sich nicht allein auf Verschlüsselung: Eine Quellen-TKÜ kann verschlüsselte Kommunikation umgehen, indem sie direkt auf dem Gerät ansetzt. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und treffen Sie keine vorschnellen Erklärungen. Wir beantragen Akteneinsicht, prüfen die Rechtmäßigkeit der Überwachung und ihre Verwertbarkeit und entwickeln auf dieser Grundlage Ihre Verteidigung. Unrechtmäßig erlangte Erkenntnisse können einem Verwertungsverbot unterliegen.
Sie haben den Eindruck, überwacht zu werden, oder wurden über eine Überwachung benachrichtigt? Sprechen Sie mit uns – wir prüfen Ihre Lage vertraulich.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Telekommunikationsüberwachung: Einordnung
Voraussetzungen (§§ 100a ff. StPO)
Eine Überwachung der Telekommunikation setzt den Verdacht einer schweren Katalogtat, eine entsprechende Beweislage und die Erforderlichkeit voraus. Sie steht grundsätzlich unter Richtervorbehalt.
Benachrichtigung und Akteneinsicht
Betroffene sind nach Abschluss der Maßnahme grundsätzlich zu benachrichtigen (§ 101 StPO). Über die Akteneinsicht prüfen wir, ob die Anordnung rechtmäßig war und die Erkenntnisse verwertbar sind.
Verteidigung und Verwertbarkeit
Wir prüfen die Anordnung, die Einhaltung der Voraussetzungen sowie die Behandlung von Zufallsfunden – fehlerhafte Maßnahmen können zu Verwertungsverboten führen.
Hinweis: Diese Darstellung ist allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Was tun bei Telekommunikationsüberwachung?
Bei Telekommunikationsüberwachung ist schnelles Handeln entscheidend. Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger. Machen Sie keine Aussagen gegenüber der Polizei, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Rechtsanwalt Philip Bafteh ist unter 0228 504 463 36 rund um die Uhr erreichbar.
Welche Rechte habe ich bei Telekommunikationsüberwachung?
Sie haben das Recht zu schweigen und das Recht auf anwaltlichen Beistand. Nutzen Sie diese Rechte konsequent. Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen und die beste Verteidigungsstrategie für Ihre Situation entwickeln.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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