Beschuldigte haben das Recht, zu schweigen. Wer als Beschuldigter eine Vorladung erhält oder vernommen werden soll, muss keine Angaben zur Sache machen (§ 136 Abs. 1, § 163a StPO) und sollte vor jeder Einlassung Akteneinsicht durch einen Verteidiger nehmen lassen. Das Schweigen darf nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Rechtsanwalt Philip Bafteh berät Beschuldigte in Bonn, Köln und bundesweit dazu, ob, wann und wie eine Aussage erfolgen sollte.

Das Schweigerecht des Beschuldigten

Niemand muss sich selbst belasten. Der Beschuldigte ist vor jeder Vernehmung darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen (§ 136 StPO). Dieses Recht gilt gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.

Kein Nachteil aus dem Schweigen

Aus einem vollständigen Schweigen dürfen keine für den Beschuldigten nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Anders kann es bei einer nur teilweisen Einlassung liegen – auch deshalb sollte eine Aussage nur nach anwaltlicher Vorbereitung erfolgen.

Angaben zur Person – ja, Angaben zur Sache – nein

Zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) sind Angaben zu machen. Zur Sache, also zum Tatvorwurf, besteht keine Pflicht. Diese Unterscheidung ist wichtig: Wer schweigt, verweigert nur die Angaben zur Sache.

Warum frühe Aussagen schaden können

Vor Akteneinsicht ist regelmäßig unbekannt, welche Beweismittel vorliegen und worauf sich der Vorwurf stützt. Spontane Erklärungen, Rechtfertigungen oder vermeintlich entlastende Angaben können den Tatvorwurf erst stützen oder neue Ermittlungsansätze eröffnen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich eine tragfähige Verteidigungsstrategie entwickeln.

So wird die Aussage verweigert

In der Praxis genügt es, einer polizeilichen Vorladung nicht zu folgen (dazu besteht als Beschuldigter regelmäßig keine Pflicht) und über den Verteidiger mitzuteilen, dass von dem Schweigerecht Gebrauch gemacht wird und Akteneinsicht beantragt wird. Gegenüber der Polizei sollte keine inhaltliche Erklärung abgegeben werden.

Häufige Fragen

Muss ich zur polizeilichen Vorladung erscheinen? Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung in der Regel nicht folgen.

Darf mein Schweigen gegen mich verwendet werden? Ein vollständiges Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.

Was ist, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht lädt? Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ist grundsätzlich Folge zu leisten; zur Sache aussagen müssen Sie auch dort nicht.

Sollte ich später doch aussagen? Eine Aussage kann sinnvoll sein – aber erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Vorbereitung.

Weiterführend: Vorladung als Beschuldigter in Bonn, Soforthilfe im Strafverfahren, Pflichtverteidiger in Bonn, Delikte im Strafrecht.

Strafbefehl oder Vorladung erhalten? Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen Frist, Tatvorwurf und Verteidigungsmöglichkeiten.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Jeder Fall ist anders; eine verbindliche Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.