Strafverteidigung bei Besitz von Betäubungsmitteln in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 29 Abs. 1 BtMG
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Kurzfassung
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

Der Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln betrifft eine Vielzahl von Verfahren – von kleinen Mengen zum Eigenbedarf bis zu größeren Sicherstellungen. Seit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist die Rechtslage bei Cannabis zudem grundlegend neu geordnet. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.

Worum geht es beim Tatvorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln?

Strafbar ist nach § 29 BtMG der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln, also die bewusste tatsächliche Verfügungsgewalt über die Substanz. Für Cannabis gilt seit dem KCanG ein eigenes Regime: Der Besitz bestimmter Mengen ist für Erwachsene unter engen Voraussetzungen erlaubt, das Überschreiten der zulässigen Mengen jedoch weiterhin straf- oder bußgeldbewehrt.

Für andere Betäubungsmittel wie Kokain, Amphetamin oder MDMA bleibt es beim BtMG. Eine zentrale Rolle spielt die Abgrenzung des Besitzes zum reinen Eigenbedarf von Konstellationen, die bereits auf ein Handeltreiben hindeuten – denn davon hängt ab, welcher Tatbestand und welcher Strafrahmen gilt.

Welche Strafe droht beim Besitz von Betäubungsmitteln?

Der Grundtatbestand des § 29 BtMG sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei geringen Mengen zum Eigenbedarf kann das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt werden. Handelt es sich um eine „nicht geringe Menge“, greift der Verbrechenstatbestand des § 29a BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Bei Cannabis richten sich die Folgen nach den eigenständigen Vorschriften des KCanG. Für die Einordnung ist stets die konkrete Wirkstoffmenge entscheidend, nicht allein das Gewicht der Substanz – ein Punkt, an dem die Verteidigung regelmäßig ansetzt.

Typische Fallkonstellationen beim Besitz von Betäubungsmitteln

Häufige Ausgangslagen sind die Verkehrskontrolle, bei der Betäubungsmittel gefunden werden, der Fund anlässlich einer Durchsuchung wegen eines anderen Vorwurfs sowie Sicherstellungen bei Kontrollen im Umfeld der Szene. Oft steht dann die Frage im Raum, ob die aufgefundene Menge noch dem Eigenkonsum zuzuordnen ist.

Gerade bei mittleren Mengen ist die Grenze zwischen straflosem oder geringfügigem Eigenbesitz und einem Handeltreiben fließend. Wie die Ermittlungsbehörden diese Grenze ziehen, hat unmittelbare Auswirkungen auf den Tatvorwurf und die drohende Strafe.

Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren

Maßgeblich sind die sichergestellten Substanzen und das hierzu eingeholte Wirkstoffgutachten, das den Reinheitsgrad und damit die strafrechtlich relevante Menge bestimmt. Hinzu kommen Funde aus einer Hausdurchsuchung, Aussagen und gegebenenfalls Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung.

Gerade das Wirkstoffgutachten ist ein wichtiger Ansatzpunkt der Verteidigung, weil von der ermittelten Wirkstoffmenge abhängt, ob die Schwelle zur nicht geringen Menge überschritten ist.

Verteidigungsansätze beim Besitz von Betäubungsmitteln

Die Verteidigung prüft zunächst die Abgrenzung zwischen Eigenbedarf und Handel, da hiervon der anwendbare Tatbestand abhängt. Weitere Ansätze sind die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Substanz, die Anfechtung der angenommenen Wirkstoffmenge über das Gutachten und die Verwertbarkeit der Durchsuchung und der dabei gewonnenen Beweise.

Bei geringen Mengen zum Eigenbedarf rücken die Einstellungsmöglichkeiten nach § 31a BtMG sowie § 29 Abs. 5 BtMG in den Vordergrund. In geeigneten Fällen kann auch eine Therapie statt Strafe nach §§ 35 ff. BtMG eine Rolle spielen.

Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist

Auch hier gilt: Sie müssen keine Angaben zur Sache machen. Vorschnelle Erklärungen zur Herkunft oder zum Zweck der Substanzen können den Vorwurf vom bloßen Besitz in Richtung Handel verschieben. Sinnvoll ist, zunächst zu schweigen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.

Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Verfahren wegen geringer Mengen zum Eigenbedarf werden häufig nach § 31a BtMG eingestellt oder durch einen Strafbefehl bzw. eine Einstellung nach § 153a StPO erledigt. Bei größeren Mengen, insbesondere im Bereich der nicht geringen Menge, kommt es regelmäßig zur Anklage und Hauptverhandlung.

Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?

Beim Verbrechenstatbestand der nicht geringen Menge (§ 29a BtMG), bei einem Verfahren vor dem Landgericht oder bei drohender bzw. vollzogener Untersuchungshaft liegt regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor; dann kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Mehr zum Vorgehen auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.

Typische Fallgruppen beim Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG)

Seit der Cannabis-Teillegalisierung hat sich die Rechtslage erheblich verändert. Für die Verteidigung sind Art und Menge des Stoffes, der Eigenbedarf und die Folgen für die Fahrerlaubnis entscheidend.

Geringe Menge zum Eigenverbrauch

Beim Besitz geringer Mengen zum Eigenverbrauch kann das Verfahren nach § 31a BtMG oder § 29 Abs. 5 BtMG eingestellt werden. Was als „geringe Menge“ gilt, ist je nach Stoff und Bundesland unterschiedlich – in Nordrhein-Westfalen gelten eigene Verwaltungsvorgaben.

Cannabis nach neuer Rechtslage

Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist der Besitz bestimmter Mengen für Erwachsene unter Voraussetzungen erlaubt. Außerhalb dieser Grenzen bleibt der Besitz strafbar. Einzelheiten erläutern wir auf unserer Seite zu Cannabis und der neuen Rechtslage.

Folgen für die Fahrerlaubnis

Auch wenn das Strafverfahren eingestellt wird, kann die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel prüfen und eine MPU anordnen. Strafrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Folgen sind getrennt zu betrachten.

Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Ist der Besitz von Cannabis überhaupt noch strafbar?

Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes ist der Besitz bestimmter Mengen Cannabis für Erwachsene unter Voraussetzungen straffrei. Oberhalb der Grenzen sowie bei allen anderen Betäubungsmitteln bleibt der Besitz nach § 29 BtMG strafbar. Die genauen Mengen- und Ortsgrenzen sind im Einzelfall zu prüfen.

Kann das Verfahren bei geringer Menge eingestellt werden?

Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kommt eine Einstellung nach § 31a BtMG oder nach §§ 153, 153a StPO in Betracht. Ob das gelingt, hängt von Menge, Substanz und Vorbelastung ab.

Was sollte ich nach einer Durchsuchung wegen BtM tun?

Machen Sie keine Angaben zur Sache und schalten Sie umgehend einen Verteidiger ein. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und die Verwertbarkeit der Funde.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Vorladung oder Vorwurf wegen Besitz von Betäubungsmitteln? Das ist jetzt wichtig

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Besitz von Betäubungsmitteln setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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