- Rechtsgrundlage
- § 29 Abs. 1 BtMG
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Kurzfassung
- Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Der Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln betrifft eine Vielzahl von Verfahren – von kleinen Mengen zum Eigenbedarf bis zu größeren Sicherstellungen. Seit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist die Rechtslage bei Cannabis zudem grundlegend neu geordnet. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es beim Tatvorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln?
Strafbar ist nach § 29 BtMG der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln, also die bewusste tatsächliche Verfügungsgewalt über die Substanz. Für Cannabis gilt seit dem KCanG ein eigenes Regime: Der Besitz bestimmter Mengen ist für Erwachsene unter engen Voraussetzungen erlaubt, das Überschreiten der zulässigen Mengen jedoch weiterhin straf- oder bußgeldbewehrt.
Für andere Betäubungsmittel wie Kokain, Amphetamin oder MDMA bleibt es beim BtMG. Eine zentrale Rolle spielt die Abgrenzung des Besitzes zum reinen Eigenbedarf von Konstellationen, die bereits auf ein Handeltreiben hindeuten – denn davon hängt ab, welcher Tatbestand und welcher Strafrahmen gilt.
Welche Strafe droht beim Besitz von Betäubungsmitteln?
Der Grundtatbestand des § 29 BtMG sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei geringen Mengen zum Eigenbedarf kann das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt werden. Handelt es sich um eine „nicht geringe Menge“, greift der Verbrechenstatbestand des § 29a BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Bei Cannabis richten sich die Folgen nach den eigenständigen Vorschriften des KCanG. Für die Einordnung ist stets die konkrete Wirkstoffmenge entscheidend, nicht allein das Gewicht der Substanz – ein Punkt, an dem die Verteidigung regelmäßig ansetzt.
Typische Fallkonstellationen beim Besitz von Betäubungsmitteln
Häufige Ausgangslagen sind die Verkehrskontrolle, bei der Betäubungsmittel gefunden werden, der Fund anlässlich einer Durchsuchung wegen eines anderen Vorwurfs sowie Sicherstellungen bei Kontrollen im Umfeld der Szene. Oft steht dann die Frage im Raum, ob die aufgefundene Menge noch dem Eigenkonsum zuzuordnen ist.
Gerade bei mittleren Mengen ist die Grenze zwischen straflosem oder geringfügigem Eigenbesitz und einem Handeltreiben fließend. Wie die Ermittlungsbehörden diese Grenze ziehen, hat unmittelbare Auswirkungen auf den Tatvorwurf und die drohende Strafe.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind die sichergestellten Substanzen und das hierzu eingeholte Wirkstoffgutachten, das den Reinheitsgrad und damit die strafrechtlich relevante Menge bestimmt. Hinzu kommen Funde aus einer Hausdurchsuchung, Aussagen und gegebenenfalls Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung.
Gerade das Wirkstoffgutachten ist ein wichtiger Ansatzpunkt der Verteidigung, weil von der ermittelten Wirkstoffmenge abhängt, ob die Schwelle zur nicht geringen Menge überschritten ist.
Verteidigungsansätze beim Besitz von Betäubungsmitteln
Die Verteidigung prüft zunächst die Abgrenzung zwischen Eigenbedarf und Handel, da hiervon der anwendbare Tatbestand abhängt. Weitere Ansätze sind die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Substanz, die Anfechtung der angenommenen Wirkstoffmenge über das Gutachten und die Verwertbarkeit der Durchsuchung und der dabei gewonnenen Beweise.
Bei geringen Mengen zum Eigenbedarf rücken die Einstellungsmöglichkeiten nach § 31a BtMG sowie § 29 Abs. 5 BtMG in den Vordergrund. In geeigneten Fällen kann auch eine Therapie statt Strafe nach §§ 35 ff. BtMG eine Rolle spielen.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Verfahren wegen geringer Mengen zum Eigenbedarf werden häufig nach § 31a BtMG eingestellt oder durch einen Strafbefehl bzw. eine Einstellung nach § 153a StPO erledigt. Bei größeren Mengen, insbesondere im Bereich der nicht geringen Menge, kommt es regelmäßig zur Anklage und Hauptverhandlung.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Beim Verbrechenstatbestand der nicht geringen Menge (§ 29a BtMG), bei einem Verfahren vor dem Landgericht oder bei drohender bzw. vollzogener Untersuchungshaft liegt regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor; dann kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Mehr zum Vorgehen auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Typische Fallgruppen beim Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG)
Seit der Cannabis-Teillegalisierung hat sich die Rechtslage erheblich verändert. Für die Verteidigung sind Art und Menge des Stoffes, der Eigenbedarf und die Folgen für die Fahrerlaubnis entscheidend.
Geringe Menge zum Eigenverbrauch
Beim Besitz geringer Mengen zum Eigenverbrauch kann das Verfahren nach § 31a BtMG oder § 29 Abs. 5 BtMG eingestellt werden. Was als „geringe Menge“ gilt, ist je nach Stoff und Bundesland unterschiedlich – in Nordrhein-Westfalen gelten eigene Verwaltungsvorgaben.
Cannabis nach neuer Rechtslage
Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist der Besitz bestimmter Mengen für Erwachsene unter Voraussetzungen erlaubt. Außerhalb dieser Grenzen bleibt der Besitz strafbar. Einzelheiten erläutern wir auf unserer Seite zu Cannabis und der neuen Rechtslage.
Folgen für die Fahrerlaubnis
Auch wenn das Strafverfahren eingestellt wird, kann die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel prüfen und eine MPU anordnen. Strafrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Folgen sind getrennt zu betrachten.
Verwandtes Thema: Fahren unter Drogeneinfluss.
Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Verwandte Themen: Vorladung wegen Betäubungsmitteln und Hausdurchsuchung wegen Betäubungsmitteln.
Speziell: BtM – geringe Menge zum Eigenbedarf.
BtM-Verfahren nach Konstellation
Im Betäubungsmittelstrafrecht entscheidet die Konstellation über Strafrahmen und Strategie – vom einstellungsfähigen Bagatellfall bis zum Verbrechensvorwurf:
Geringe Menge zum Eigenbedarf
Bei geringen Mengen zum Eigenbedarf kommt regelmäßig eine Einstellung nach § 31a BtMG in Betracht – abhängig von Stoff, Menge und Vorgeschichte: BtM – geringe Menge zum Eigenbedarf.
Nicht geringe Menge
Oberhalb der wirkstoffbezogenen Grenzwerte (z. B. THC, Amphetamin-Base, Kokainhydrochlorid) drohen Qualifikationen mit erheblich höherem Strafrahmen. Das Wirkstoffgutachten und die Mengenberechnung sind dann der zentrale Prüfungspunkt – Messtoleranzen und Mischverhältnisse eingeschlossen.
Abgrenzung zum Handeltreiben
Verpackungseinheiten, Feinwaage, Bargeldstückelung und Chats werden schnell als Handelsindizien gewertet – tragen aber nicht immer. Die Abgrenzung zwischen Eigenbedarf und Handeltreiben entscheidet häufig über Vergehen oder Verbrechen.
Einfuhr von Betäubungsmitteln
Beim Grenzübertritt – auch per Post – steht schnell § 30 BtMG mit hoher Mindeststrafe im Raum; Zurechnungsfragen bei Paketen und Kurierfahrten sind das zentrale Verteidigungsfeld: Einfuhr von Betäubungsmitteln.
Cannabis nach dem KCanG
Für Cannabis gelten seit der Reform eigene Besitz- und Anbaugrenzen; Überschreitungen und Handel bleiben strafbar, Altfälle sind teils neu zu bewerten: Cannabis – Rechtslage nach dem KCanG.
Führerschein und Fahreignung
Unabhängig vom Strafverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung prüfen – bei harten Drogen oft schon beim bloßen Besitz, ohne jeden Fahrbezug. Wer auf den Führerschein angewiesen ist, sollte diese Schiene von Anfang an mitdenken.
So verteidigen wir beim Vorwurf des Betäubungsmittelbesitzes
Beim reinen Besitz entscheidet fast immer die Menge über die Weichenstellung des Verfahrens. Unsere Verteidigung setzt gezielt an den mengen- und mengenunabhängigen Stellschrauben an, die über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage bestimmen.
Wirkstoffmenge statt Bruttogewicht
Maßgeblich ist nicht das Bruttogewicht, sondern die enthaltene Wirkstoffmenge. Wir dringen auf ein belastbares Wirkstoffgutachten und prüfen, ob die für die „nicht geringe Menge“ maßgeblichen Grenzwerte tatsächlich erreicht sind – davon hängt ab, ob ein Vergehen oder ein Verbrechenstatbestand im Raum steht.
Eigenbedarf und geringe Menge
Bei Besitz zum Eigenkonsum in geringer Menge kommt eine Einstellung nach § 31a BtMG oder § 153 StPO in Betracht. Wir arbeiten heraus, dass kein Handelsbezug besteht, und nutzen die für den Eigenbedarf vorgesehenen Einstellungswege.
Cannabis nach neuer Rechtslage (KCanG)
Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes gelten für Cannabis eigene Besitzgrenzen und Straf- bzw. Bußgeldschwellen außerhalb des BtMG. Wir prüfen, ob der Vorwurf überhaupt noch strafbar ist oder nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, und ob straffreie Besitzmengen eingehalten wurden. Vertiefend: BtM und Cannabis nach neuer Rechtslage.
Durchsuchung, Zufallsfund und Verwertbarkeit
Oft stammt der Fund aus einer Verkehrs- oder Wohnungskontrolle. Wir prüfen, ob die Maßnahme rechtmäßig war und der Fund verwertbar ist – Fehler bei Anlass und Durchführung können ein Verwertungsverbot begründen.
Häufig gestellte Fragen
Ist der Besitz von Cannabis überhaupt noch strafbar?
Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes ist der Besitz bestimmter Mengen Cannabis für Erwachsene unter Voraussetzungen straffrei. Oberhalb der Grenzen sowie bei allen anderen Betäubungsmitteln bleibt der Besitz nach § 29 BtMG strafbar. Die genauen Mengen- und Ortsgrenzen sind im Einzelfall zu prüfen.
Kann das Verfahren bei geringer Menge eingestellt werden?
Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kommt eine Einstellung nach § 31a BtMG oder nach §§ 153, 153a StPO in Betracht. Ob das gelingt, hängt von Menge, Substanz und Vorbelastung ab.
Was sollte ich nach einer Durchsuchung wegen BtM tun?
Machen Sie keine Angaben zur Sache und schalten Sie umgehend einen Verteidiger ein. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und die Verwertbarkeit der Funde.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Tatvorwurf Besitz von Betäubungsmitteln: Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Minder schwerer Fall, § 31 BtMG und Strafzumessung
Im Betäubungsmittelstrafrecht entscheidet die Strafzumessung oft mehr als die Schuldfrage. Entscheidend sind der minder schwere Fall, die Wirkstoffmenge (nicht das Bruttogewicht), der konkrete Tatbeitrag und der Vorsatz. Die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG kann die Strafe erheblich mildern oder ein Absehen von Strafe ermöglichen – sie will aber sorgfältig abgewogen sein. Welche Ansätze in Ihrem Fall tragen, prüfen wir nach Akteneinsicht.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
Weiterführende Themen
Jetzt wichtig: Durchsuchung wegen BtM – Ihre Rechte, Untersuchungshaft und Haftprüfung
Zuständiges Gericht: Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juli 2026
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