Kurz gefasst: Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis für Erwachsene in Grenzen legal und im Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt – nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Erlaubt sind 25 Gramm in der Öffentlichkeit, 50 Gramm zu Hause und der Anbau von bis zu drei Pflanzen. Wer diese Grenzen überschreitet oder Handel treibt, macht sich nach § 34 KCanG strafbar. Für alle anderen Drogen (Kokain, Amphetamin, Ecstasy, Heroin) gilt weiterhin das BtMG. Die entscheidende Weichenstellung im Verfahren ist die Abgrenzung von Eigenbedarf und Handel.
Die Cannabis-Teillegalisierung hat das Betäubungsmittelstrafrecht grundlegend verändert. Vieles, was früher strafbar war, ist heute erlaubt oder nur noch eine Ordnungswidrigkeit – anderes bleibt strafbar. Dieser Ratgeber erklärt die neue Rechtslage, den Strafrahmen und die konkreten Handlungsoptionen. Vertiefend siehe unsere Seiten zum Cannabis-Strafrecht (KCanG) und zum Besitz von Betäubungsmitteln.
Cannabis nach dem KCanG: was erlaubt und was strafbar ist
Für Erwachsene ab 18 Jahren gilt seit dem 1. April 2024:
- Straflos: Besitz von bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit, bis zu 50 Gramm am Wohnsitz sowie der private Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen.
- Ordnungswidrigkeit: geringfügige Überschreitungen der Mengengrenzen sowie Konsum in Schutzzonen (z. B. in der Nähe von Schulen, Kindergärten und Spielplätzen).
- Strafbar (§ 34 KCanG): Besitz oder Anbau deutlich über den Grenzen, das Handeltreiben, die Einfuhr sowie die Abgabe an Minderjährige.
Für den medizinischen Bereich gelten gesonderte Regelungen. Wichtig: Straffreiheit im Straßenverkehr bedeutet die Teillegalisierung nicht – für das Fahren unter Cannabiseinfluss gilt seit 2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml (§ 24a StVG), bei Fahruntüchtigkeit greift § 316 StGB.
Welche Strafe droht nach § 34 KCanG?
Der Grundtatbestand (§ 34 Abs. 1 KCanG) sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen (§ 34 Abs. 3 KCanG) beträgt die Strafe drei Monate bis fünf Jahre – ein solcher Fall liegt insbesondere beim Handeltreiben oder Besitz einer nicht geringen Menge, bei gewerbsmäßigem Handeln oder bei der Abgabe an Minderjährige vor. Die nicht geringe Menge beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 7,5 Gramm reinem THC-Wirkstoff; das entspricht bei durchschnittlichem Wirkstoffgehalt von etwa 15 Prozent rund 50 Gramm getrockneten Blüten. Maßgeblich ist der reine Wirkstoffanteil, nicht das Bruttogewicht. Schwere Varianten – bewaffnetes oder bandenmäßiges Handeltreiben mit nicht geringer Menge oder die Abgabe an Minderjährige – sind Verbrechen mit erhöhter Mindeststrafe (nicht unter zwei Jahren).
Andere Betäubungsmittel: das BtMG gilt weiter
Für alle nicht von der Teillegalisierung erfassten Stoffe – Kokain, Amphetamin, MDMA/Ecstasy, Heroin, LSD und andere – bleibt das Betäubungsmittelgesetz maßgeblich:
- § 29 BtMG (Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr, Abgabe): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- § 29a BtMG (nicht geringe Menge oder Abgabe an Minderjährige): ein Jahr bis fünfzehn Jahre – ein Verbrechen.
- § 30 BtMG (gewerbs- oder bandenmäßig, Einfuhr einer nicht geringen Menge): nicht unter zwei Jahren.
- § 30a BtMG (bewaffnetes oder bandenmäßiges Handeltreiben mit nicht geringer Menge): nicht unter fünf Jahren.
Die maßgeblichen Grenzwerte der „nicht geringen Menge“ sind für jede Substanz gesondert durch die Rechtsprechung festgelegt (etwa 5 Gramm Kokainhydrochlorid oder 1,5 Gramm Heroinbase). Ihre Bestimmung entscheidet häufig über den Sprung vom Vergehen zum Verbrechen.
Eigenbedarf oder Handel – die entscheidende Weichenstellung
Ob Besitz und Erwerb zum Eigenbedarf oder ein Handeltreiben vorliegt, bestimmt maßgeblich die Strafhöhe. Die Ermittlungsbehörden stützen den Handelsvorwurf auf Indizien wie die Menge, die Aufteilung in Portionen, das Vorhandensein einer Feinwaage oder von Verpackungsmaterial, größere Bargeldbeträge und einschlägige Chatnachrichten. Gelingt es, den Handelsvorwurf zu entkräften und den Fall auf den Eigenbedarf zu beschränken, sinkt der Strafrahmen erheblich – und es eröffnen sich mildere Erledigungswege.
Ablauf und Beweismittel
Betäubungsmittelverfahren beginnen häufig mit einer Durchsuchung und der Sicherstellung von Substanzen, Waagen und Mobiltelefonen. Zentrale Beweismittel sind das Wirkstoffgutachten (Bestimmung des THC- bzw. Wirkstoffgehalts), die Auswertung von Chatverläufen sowie Zeugenaussagen. Da die Frage der „nicht geringen Menge“ allein vom reinen Wirkstoffgehalt abhängt, ist das Gutachten oft der entscheidende Punkt des Verfahrens.
Strategie und Handlungsoptionen
1. Schweigen und Akteneinsicht
Machen Sie als Beschuldigter keine Angaben zur Sache (§ 136 StPO) und öffnen Sie bei einer Durchsuchung keine Handys ohne anwaltlichen Rat. Erst die Akteneinsicht (§ 147 StPO) zeigt, worauf sich der Vorwurf – insbesondere der Handelsvorwurf – stützt.
2. Den Wirkstoffgehalt überprüfen
Weil die „nicht geringe Menge“ allein am reinen Wirkstoff bemessen wird, kann ein niedriger THC-Gehalt oder ein fehlerhaftes Gutachten den Fall aus dem Verbrechensbereich herausführen. Die kritische Prüfung des Sachverständigengutachtens gehört zu den wichtigsten Verteidigungsinstrumenten.
3. Handel widerlegen, Eigenbedarf belegen
Lassen sich die Handelsindizien entkräften, reduziert sich der Vorwurf auf Besitz oder Erwerb – mit deutlich milderem Strafrahmen und besseren Einstellungschancen.
4. Einstellung bei geringer Menge (§ 31a BtMG, § 34 KCanG)
Bei geringen Mengen zum Eigenbedarf kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG – und im Cannabisbereich nach den Regeln des KCanG – von der Verfolgung absehen. Häufig ist auch eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO möglich.
5. Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)
Bei einer Abhängigkeitserkrankung kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden („Therapie statt Strafe“, § 35 BtMG). Für viele Betroffene ist dies die entscheidende Perspektive.
6. Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG)
Wer über die eigene Tat hinaus zur Aufklärung beiträgt, kann eine erhebliche Strafmilderung erreichen (§ 31 BtMG). Ob dieser Weg sinnvoll ist, muss sorgfältig und ausschließlich mit dem Verteidiger abgewogen werden.
7. Fahrerlaubnis im Blick behalten
Ein Betäubungsmittelverfahren zieht häufig fahrerlaubnisrechtliche Folgen nach sich (Prüfung der Fahreignung, MPU). Die Verteidigung sollte diese Konsequenzen von Anfang an mitdenken.
Folgen einer Verurteilung und Altfälle
Jede Verurteilung wird ins Bundeszentralregister eingetragen; ins Führungszeugnis gelangt sie in der Regel ab mehr als 90 Tagessätzen bzw. mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe (§ 32 BZRG). Hinzu kommen mögliche fahrerlaubnisrechtliche, berufliche und – bei ausländischen Staatsangehörigen – aufenthaltsrechtliche Folgen. Für Altfälle gilt: Verurteilungen, die ausschließlich heute legales Verhalten betreffen, können getilgt werden; laufende Verfahren wegen nunmehr straffreier Mengen sind einzustellen.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Cannabis darf ich besitzen?
Erwachsene dürfen straffrei bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz besitzen sowie bis zu drei Pflanzen anbauen. Darüber hinaus drohen Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren.
Ab wann liegt eine „nicht geringe Menge“ vor?
Bei 7,5 Gramm reinem THC – das entspricht bei durchschnittlichem Wirkstoffgehalt etwa 50 Gramm Blüten. Ab dieser Grenze liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor.
Gilt für Kokain oder Amphetamin auch das KCanG?
Nein. Die Teillegalisierung betrifft nur Cannabis. Für alle anderen Drogen gilt weiterhin das Betäubungsmittelgesetz mit seinen deutlich strengeren Strafrahmen.
Kann ich bei Abhängigkeit eine Therapie statt Haft bekommen?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG kann die Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden.
Fazit
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist seit der Cannabis-Reform zweigeteilt: KCanG für Cannabis, BtMG für alle anderen Stoffe. Entscheidend sind die Abgrenzung von Eigenbedarf und Handel und die Bestimmung der „nicht geringen Menge“ über den reinen Wirkstoffgehalt. Wer früh schweigt, das Gutachten prüfen lässt und die Wege zu Einstellung, Therapie oder Strafmilderung nutzt, kann das Ergebnis erheblich beeinflussen. Wir verteidigen Sie in Bonn und im Rheinland in allen Betäubungsmittelverfahren.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine belastbare Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht und persönlichem Gespräch möglich.
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