Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat sich die Rechtslage bei Cannabis grundlegend geändert. Vieles, was früher strafbar war, ist heute unter engen Voraussetzungen erlaubt – anderes bleibt strafbar. Für andere Betäubungsmittel gilt weiterhin das BtMG. Dieser Ratgeber erklärt ausführlich, was erlaubt ist und wann eine Strafbarkeit beginnt.
Cannabis nach dem KCanG
Seit Inkrafttreten des KCanG ist der Besitz bestimmter Mengen für Erwachsene unter engen Voraussetzungen erlaubt, ebenso der private Anbau einer begrenzten Pflanzenzahl. Das Überschreiten dieser Grenzen, die Weitergabe und das Handeltreiben bleiben jedoch straf- oder bußgeldbewehrt.
Maßgeblich ist daher stets, ob die konkrete Handlung noch im erlaubten Rahmen liegt. Mehr dazu auf unserer Seite zur Strafverteidigung im Cannabisstrafrecht.
Was ist erlaubt, was strafbar?
Erlaubt ist der Besitz definierter Mengen sowie der Eigenanbau in begrenztem Umfang. Strafbar bleiben das Überschreiten der Mengen, die Abgabe an Dritte, der Anbau über die zulässige Pflanzenzahl hinaus und jede Form des Handeltreibens. Auch der Jugendschutz spielt eine wichtige Rolle.
Die Grenzen sind im Einzelnen ausdifferenziert, und ihre Überschreitung kann je nach Umfang als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist daher unverzichtbar.
Andere Betäubungsmittel
Für Substanzen wie Kokain, Amphetamin oder MDMA gilt unverändert das BtMG. Der unerlaubte Besitz ist nach § 29 BtMG strafbar; bei einer nicht geringen Menge greift der Verbrechenstatbestand des § 29a BtMG. Eine Übersicht bietet unsere Seite zum Drug Possession.
Die Unterscheidung zwischen Cannabis und anderen Betäubungsmitteln ist daher von erheblicher Bedeutung – die Rechtsfolgen können sehr unterschiedlich ausfallen.
Eigenbedarf oder Handel?
Eine zentrale Rolle spielt die Abgrenzung zwischen straflosem oder geringfügigem Eigenbesitz und einem Handeltreiben. Indizien wie Verpackungseinheiten, Feinwaagen oder Bargeld werden von den Ermittlungsbehörden herangezogen – sind aber für sich genommen nicht zwingend.
Gerade bei mittleren Mengen ist diese Grenze fließend. Wie die Behörden sie ziehen, hat unmittelbare Auswirkungen auf den Tatvorwurf und die drohende Strafe.
Welche Strafe droht?
Bei geringen Mengen zum Eigenbedarf kommt eine Einstellung nach § 31a BtMG in Betracht. Bei größeren Mengen, beim Handeltreiben und insbesondere bei der nicht geringen Menge drohen erhebliche Freiheitsstrafen. Entscheidend ist stets die konkrete Wirkstoffmenge, nicht allein das Gewicht.
Beim Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge handelt es sich um ein Verbrechen mit erhöhter Mindeststrafe – hier ist die Verteidigung besonders gefordert.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung prüft die Abgrenzung von Eigenbedarf und Handel, die Wirkstoffmenge über das Gutachten sowie die Verwertbarkeit von Search Warrant und Überwachung. In geeigneten Fällen kommt auch eine Therapie statt Strafe in Betracht.
Gerade das Wirkstoffgutachten ist ein wichtiger Ansatzpunkt, weil von der ermittelten Menge abhängt, ob die Schwelle zur nicht geringen Menge überschritten ist.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Cannabis ist erlaubt? Das KCanG sieht bestimmte Mengen für den Eigenbesitz vor; das Überschreiten ist straf- oder bußgeldbewehrt.
Ist der Eigenanbau erlaubt? In begrenztem Umfang ja; der Anbau über die zulässige Pflanzenzahl hinaus bleibt strafbar.
Als Strafverteidiger in Bonn verteidigen wir im gesamten Drug Offences.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
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