Strafverteidigung bei Cannabis – Neue Rechtslage nach dem KCanG in Bonn

Rechtsgrundlage
§§ 34, 36 KCanG
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (bei Überschreitung der Eigenbedarfsmengen)
Kurzfassung
Unerlaubter Umgang mit Cannabis außerhalb der gesetzlich erlaubten Mengen

Der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG) betrifft den Umgang mit Cannabis nach der neuen Rechtslage. Vieles ist heute unter engen Voraussetzungen erlaubt, anderes bleibt strafbar. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.

Worum geht es bei dem Tatvorwurf?

Seit dem Inkrafttreten des KCanG ist der Umgang mit Cannabis für Erwachsene unter engen Voraussetzungen teilweise erlaubt – etwa der Besitz bestimmter Mengen und der private Anbau einer begrenzten Pflanzenzahl.

Das Überschreiten dieser Grenzen, die Weitergabe sowie das Handeltreiben bleiben jedoch straf- oder bußgeldbewehrt. Maßgeblich ist daher stets, ob die konkrete Handlung noch im erlaubten Rahmen liegt.

Welche Strafe droht?

Verstöße gegen das KCanG sind je nach Schwere als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat ausgestaltet. Für das Überschreiten der Besitzmengen, den unerlaubten Anbau und das Handeltreiben sieht das Gesetz eigene Strafrahmen vor.

Beim Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge kommt ein Verbrechenstatbestand in Betracht. Die genaue Menge ist für die Einordnung entscheidend.

Typische Fallkonstellationen

Typisch sind Vorwürfe nach Verkehrskontrollen, das Überschreiten der erlaubten Besitzmengen, der Anbau über die zulässige Pflanzenzahl hinaus sowie die Weitergabe an Dritte. Häufig ist die Abgrenzung zwischen erlaubtem Eigenkonsum und strafbarem Verhalten umstritten.

Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren

Maßgeblich sind die sichergestellten Mengen und das Wirkstoffgutachten, Funde aus einer Hausdurchsuchung, Aussagen sowie gegebenenfalls Erkenntnisse aus der Telekommunikation. Die genaue Mengen- und Wirkstoffbestimmung ist zentral.

Verteidigungsansätze

Ansatzpunkte sind die Abgrenzung von erlaubtem und strafbarem Verhalten, die Bestimmung der Wirkstoffmenge, die Abgrenzung von Eigenbedarf und Handel sowie die Verwertbarkeit der Beweismittel.

Häufig lässt sich darlegen, dass die Handlung noch im erlaubten Rahmen lag oder nur geringfügig darüber.

Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist

Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.

Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Geringfügige Überschreitungen werden häufig als Ordnungswidrigkeit oder durch Einstellung erledigt; bei Straftaten kommen ein Strafbefehl oder eine Hauptverhandlung in Betracht. Beim Handeltreiben mit nicht geringer Menge ist mit einer Anklage zu rechnen.

Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?

Beim Handeltreiben mit nicht geringer Menge, einem Verfahren vor dem Landgericht oder drohender Untersuchungshaft kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.

Was Sie jetzt tun sollten

Im Cannabisstrafrecht ist die Abgrenzung von erlaubt und strafbar entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Cannabis ist erlaubt? Das KCanG sieht bestimmte Mengen für den Eigenbesitz vor; das Überschreiten ist straf- oder bußgeldbewehrt.

Ist der Eigenanbau erlaubt? In begrenztem Umfang ja; der Anbau über die zulässige Pflanzenzahl hinaus bleibt strafbar.

Wann droht eine Anklage? Insbesondere beim Handeltreiben mit nicht geringer Menge.

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufig gestellte Fragen

Was ist seit dem Konsumcannabisgesetz erlaubt?

Seit 2024 sind der Besitz und der Eigenanbau begrenzter Mengen Cannabis für Erwachsene unter Voraussetzungen erlaubt. Überschreitungen, die Abgabe an Minderjährige und der Handel bleiben nach dem KCanG strafbar.

Welche Mengen gelten?

Es gelten Obergrenzen für den Besitz im öffentlichen und privaten Raum sowie Vorgaben zum Eigenanbau. Bei Überschreitung drohen je nach Menge Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten.

Welche Verteidigungsansätze gibt es?

Zentral sind die Abgrenzung erlaubten Besitzes oder Anbaus vom strafbaren Handel, die Mengenbestimmung und die Anwendung der Übergangsregelungen.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Vorladung oder Vorwurf wegen Cannabis – Neue Rechtslage nach dem KCanG? Das ist jetzt wichtig

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Cannabis – Neue Rechtslage nach dem KCanG setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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