Strafverteidigung bei Cannabis – Neue Rechtslage nach dem KCanG in Bonn

Rechtsgrundlage
§§ 34, 36 KCanG
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (bei Überschreitung der Eigenbedarfsmengen)
Kurzfassung
Unerlaubter Umgang mit Cannabis außerhalb der gesetzlich erlaubten Mengen

Der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG) betrifft den Umgang mit Cannabis nach der neuen Rechtslage. Vieles ist heute unter engen Voraussetzungen erlaubt, anderes bleibt strafbar. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.

Worum geht es bei dem Tatvorwurf?

Seit dem Inkrafttreten des KCanG ist der Umgang mit Cannabis für Erwachsene unter engen Voraussetzungen teilweise erlaubt – etwa der Besitz bestimmter Mengen und der private Anbau einer begrenzten Pflanzenzahl.

Das Überschreiten dieser Grenzen, die Weitergabe sowie das Handeltreiben bleiben jedoch straf- oder bußgeldbewehrt. Maßgeblich ist daher stets, ob die konkrete Handlung noch im erlaubten Rahmen liegt.

Welche Strafe droht?

Verstöße gegen das KCanG sind je nach Schwere als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat ausgestaltet. Für das Überschreiten der Besitzmengen, den unerlaubten Anbau und das Handeltreiben sieht das Gesetz eigene Strafrahmen vor.

Beim Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge kommt ein Verbrechenstatbestand in Betracht. Die genaue Menge ist für die Einordnung entscheidend.

Typische Fallkonstellationen

Typisch sind Vorwürfe nach Verkehrskontrollen, das Überschreiten der erlaubten Besitzmengen, der Anbau über die zulässige Pflanzenzahl hinaus sowie die Weitergabe an Dritte. Häufig ist die Abgrenzung zwischen erlaubtem Eigenkonsum und strafbarem Verhalten umstritten.

Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren

Maßgeblich sind die sichergestellten Mengen und das Wirkstoffgutachten, Funde aus einer Hausdurchsuchung, Aussagen sowie gegebenenfalls Erkenntnisse aus der Telekommunikation. Die genaue Mengen- und Wirkstoffbestimmung ist zentral.

Verteidigungsansätze

Ansatzpunkte sind die Abgrenzung von erlaubtem und strafbarem Verhalten, die Bestimmung der Wirkstoffmenge, die Abgrenzung von Eigenbedarf und Handel sowie die Verwertbarkeit der Beweismittel.

Häufig lässt sich darlegen, dass die Handlung noch im erlaubten Rahmen lag oder nur geringfügig darüber.

Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Geringfügige Überschreitungen werden häufig als Ordnungswidrigkeit oder durch Einstellung erledigt; bei Straftaten kommen ein Strafbefehl oder eine Hauptverhandlung in Betracht. Beim Handeltreiben mit nicht geringer Menge ist mit einer Anklage zu rechnen.

Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?

Beim Handeltreiben mit nicht geringer Menge, einem Verfahren vor dem Landgericht oder drohender Untersuchungshaft kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.

Was Sie jetzt tun sollten

Im Cannabisstrafrecht ist die Abgrenzung von erlaubt und strafbar entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Cannabis ist erlaubt? Das KCanG sieht bestimmte Mengen für den Eigenbesitz vor; das Überschreiten ist straf- oder bußgeldbewehrt.

Ist der Eigenanbau erlaubt? In begrenztem Umfang ja; der Anbau über die zulässige Pflanzenzahl hinaus bleibt strafbar.

Wann droht eine Anklage? Insbesondere beim Handeltreiben mit nicht geringer Menge.

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Cannabis-Verfahren nach Konstellation

Besitz oberhalb der erlaubten Mengen

Das KCanG erlaubt Erwachsenen den Besitz begrenzter Mengen; Überschreitungen sind je nach Umfang Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Die exakte Menge – und ihre Messung – entscheidet über die Verfahrensart.

Eigenanbau

Erlaubt ist der private Anbau in engen Grenzen; wer mehr Pflanzen zieht oder abgibt, riskiert ein Strafverfahren. Streitig sind oft Zählweise, Reifegrad und Zweckbestimmung.

Weitergabe und Handel

Die unentgeltliche Abgabe und erst recht der Verkauf bleiben strafbar – an Minderjährige mit deutlich erhöhtem Strafrahmen. Chats und Übergabesituationen sind hier die typischen Beweismittel.

Altfälle und laufende Verfahren

Für Taten vor der Reform gilt das mildere Recht; rechtskräftige Altverurteilungen können teils erlassen oder neu bewertet werden. Eine Überprüfung lohnt sich.

Führerschein und THC-Grenzwert

Für das Fahren gilt ein eigener THC-Grenzwert im Ordnungswidrigkeitenrecht; bei Ausfallerscheinungen bleibt § 316 StGB im Raum. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Fahreignung unabhängig vom Strafverfahren.

Tatvorwurf Cannabis – Neue Rechtslage nach dem KCanG: Das ist jetzt wichtig

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Minder schwerer Fall, § 31 BtMG und Strafzumessung

Im Betäubungsmittelstrafrecht entscheidet die Strafzumessung oft mehr als die Schuldfrage. Entscheidend sind der minder schwere Fall, die Wirkstoffmenge (nicht das Bruttogewicht), der konkrete Tatbeitrag und der Vorsatz. Die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG kann die Strafe erheblich mildern oder ein Absehen von Strafe ermöglichen – sie will aber sorgfältig abgewogen sein. Welche Ansätze in Ihrem Fall tragen, prüfen wir nach Akteneinsicht.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

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