- Rechtsgrundlage
- § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren (bei nicht geringer Menge)
- Kurzfassung
- Einfuhr von Betäubungsmitteln in das Bundesgebiet
Beim Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 30 BtMG geht es häufig um Grenzkontrollen, Postsendungen oder Kurierfahrten – und um die Frage, ob eine nicht geringe Menge vorliegt, denn dann droht eine hohe Mindeststrafe. Vor jeder Aussage sollten Wirkstoffgutachten, Mengenberechnung und die persönliche Zurechnung geprüft werden. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt Beschuldigte in Bonn, Köln und bundesweit in BtM-Verfahren.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Strafbar ist die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in das Bundesgebiet. Während die Einfuhr nach § 29 BtMG den Grundtatbestand bildet, ist die Einfuhr einer nicht geringen Menge nach § 30 BtMG als Verbrechen mit erhöhter Mindeststrafe geregelt.
Erfasst wird das Verbringen über die Grenze, auch durch Postsendungen oder über Dritte. Die Wirkstoffmenge ist für die Einordnung entscheidend.
Welche Strafe droht?
Die Einfuhr nach dem Grundtatbestand ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht; die Einfuhr einer nicht geringen Menge nach § 30 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Wegen des Verbrechenscharakters ist eine konsequente Verteidigung von Beginn an wichtig.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Vorwürfe nach Sicherstellungen bei Grenz- oder Zollkontrollen, beim Empfang von Postsendungen aus dem Ausland sowie im Rahmen organisierter Strukturen. Häufig ist die Kenntnis des Beschuldigten von der Einfuhr umstritten.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind die sichergestellten Betäubungsmittel und das Wirkstoffgutachten, Erkenntnisse von Zoll und Ermittlungsbehörden, Sendungs- und Transportdaten sowie gegebenenfalls Telekommunikationsüberwachung. Die Zuordnung und der Vorsatz stehen im Mittelpunkt.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind die Kenntnis von der Einfuhr und der Vorsatz – gerade bei Postsendungen –, die Bestimmung der Wirkstoffmenge, die konkrete Tatbeteiligung sowie die Verwertbarkeit der Beweismittel.
In geeigneten Fällen kommt die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG als strafmildernder Gesichtspunkt in Betracht.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Bei der Einfuhr einer nicht geringen Menge als Verbrechen kommt es regelmäßig zur Anklage und Hauptverhandlung vor dem Landgericht; eine Einstellung oder ein Strafbefehl scheidet aus.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei der Einfuhr einer nicht geringen Menge liegt regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, häufig verbunden mit Untersuchungshaft. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist hier die Regel.
Was Sie jetzt tun sollten
Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln zählt schnelles Handeln. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Mache ich mich strafbar, wenn ich von der Postsendung nichts wusste? Erforderlich ist der Vorsatz; gerade bei Postsendungen ist die Kenntnis ein zentraler Verteidigungsansatz.
Wann liegt eine nicht geringe Menge vor? Das richtet sich nach der Wirkstoffmenge und ist über das Gutachten zu bestimmen.
Bekomme ich einen Pflichtverteidiger? Bei der nicht geringen Menge regelmäßig ja.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Einfuhr nach Konstellation
Flughafen und Grenzkontrolle
Aufgriffe bei der Einreise werfen die Frage nach Vorsatz und Kenntnis auf – gerade bei präparierten Koffern oder für Dritte transportierten Gegenständen.
Postsendungen und Darknet-Bestellungen
Eine an die eigene Adresse gerichtete Sendung beweist weder Bestellung noch Kenntnis. Kontrollierte Lieferungen, IP-Spuren und Zahlungswege sind die typischen Beweisfelder – mit erheblichen Zurechnungsfragen.
Kurierfahrten
Kuriere kennen oft weder Menge noch Stoff. Für den Vorsatz kommt es darauf an, was der Fahrer wusste oder billigend in Kauf nahm – das prägt Schuldumfang und Strafmaß.
Mitfahrer und Mitwisser
Die bloße Anwesenheit im Fahrzeug begründet keine Mittäterschaft; erforderlich ist ein eigener Tatbeitrag. Diese Abgrenzung entscheidet häufig über Anklage oder Einstellung mangels Tatverdachts.
Minder schwerer Fall und Aufklärungshilfe
Auch beim Verbrechen nach § 30 BtMG eröffnen minder schwere Fälle und § 31 BtMG erhebliche Spielräume nach unten – ihre Voraussetzungen sollten früh aufbereitet werden.
Tatvorwurf Einfuhr von Betäubungsmitteln: Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Bei einem Verbrechenstatbestand scheiden ein Strafbefehl und eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO gesetzlich aus. Ohne Anklage endet das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts einstellt (§ 170 Abs. 2 StPO) – etwa weil sich der Vorwurf nicht erhärten lässt. Kommt es zur Anklage, findet eine Hauptverhandlung statt, bei entsprechender Straferwartung vor dem Landgericht. Umso größeres Gewicht hat die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren.
Minder schwerer Fall, § 31 BtMG und Strafzumessung
Im Betäubungsmittelstrafrecht entscheidet die Strafzumessung oft mehr als die Schuldfrage. Entscheidend sind der minder schwere Fall, die Wirkstoffmenge (nicht das Bruttogewicht), der konkrete Tatbeitrag und der Vorsatz. Die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG kann die Strafe erheblich mildern oder ein Absehen von Strafe ermöglichen – sie will aber sorgfältig abgewogen sein. Welche Ansätze in Ihrem Fall tragen, prüfen wir nach Akteneinsicht.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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