Strafverteidigung bei Fahren unter Drogeneinfluss in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 24a StVG / § 316 StGB
Strafrahmen
Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG): Bußgeld, Punkte, Fahrverbot; bei Fahruntüchtigkeit Straftat nach § 316/§ 315c StGB
Kurzfassung
Führen eines Fahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel – Ordnungswidrigkeit oder Straftat

Das Fahren unter Drogeneinfluss kann zweierlei sein: eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG oder eine Straftat nach § 316 oder § 315c StGB. Welcher Fall vorliegt, hängt von Wirkstoffkonzentration, Ausfallerscheinungen und Fahrweise ab. Die folgenden Abschnitte erläutern die Abgrenzung, die Folgen für den Führerschein und die Verteidigung.

Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Wer unter der Wirkung bestimmter berauschender Mittel (etwa Cannabis, Amphetamin, Kokain) ein Fahrzeug führt, begeht nach § 24a StVG eine Ordnungswidrigkeit, sobald der jeweilige Grenzwert erreicht ist – auch ohne konkrete Ausfallerscheinungen. Zur Straftat wird das Fahren, wenn drogenbedingte Fahruntüchtigkeit hinzutritt: Dann liegt eine Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) vor, bei konkreter Gefährdung anderer eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB). Anders als beim Alkohol gibt es für die Fahruntüchtigkeit durch Drogen keinen festen Grenzwert; sie wird anhand von Ausfallerscheinungen und dem Gesamtbild beurteilt.

Welche Folgen drohen?

Bei der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG drohen Bußgeld, Punkte und ein Fahrverbot. Bei der Straftat kommen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist hinzu. In beiden Fällen droht häufig eine MPU-Anordnung (medizinisch-psychologische Untersuchung) als Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Verteidigung

Die Verteidigung prüft die Verwertbarkeit der Blutprobe und ihrer Anordnung, die Messung der Wirkstoffkonzentration und – bei der Straftat – ob Fahruntüchtigkeit sicher belegt ist. Da die Konsequenzen für die Fahrerlaubnis und eine spätere MPU erheblich sind, sollte frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden. Vor jeder Einlassung empfiehlt sich Akteneinsicht.

Praxisbeispiel und Besonderheiten

Beispiel: Ein Autofahrer wird kontrolliert; ein Bluttest ergibt 2,5 ng/ml THC. Da der gesetzliche Grenzwert für Cannabis seit der Neuregelung bei 3,5 ng/ml liegt, scheidet die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG aus – es sei denn, drogentypische Ausfallerscheinungen kommen hinzu, die eine Fahruntüchtigkeit und damit eine Straftat begründen.

Eine Besonderheit gegenüber dem Alkohol ist das Fehlen eines festen Grenzwerts für die strafbare Fahruntüchtigkeit: Während beim Alkohol ab 1,1 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit gilt, wird sie bei Drogen stets im Einzelfall anhand von Ausfallerscheinungen festgestellt. Hinzu kommen die Folgen für die Fahrerlaubnis, die regelmäßig eine MPU nach sich ziehen.

Verwandtes Thema: Besitz von Betäubungsmitteln.

Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Ist Drogen am Steuer strafbar?

Ab dem Grenzwert eine Ordnungswidrigkeit; bei Fahruntüchtigkeit eine Straftat nach § 316 oder § 315c StGB.

Gibt es feste Grenzwerte wie beim Alkohol?

Für die Ordnungswidrigkeit gelten analytische Grenzwerte; für die strafbare Fahruntüchtigkeit gibt es keinen festen Wert.

Muss ich zur MPU?

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung wird häufig zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verlangt.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Tatvorwurf Fahren unter Drogeneinfluss: Das ist jetzt wichtig

Worauf es beim Fahren unter Drogeneinfluss ankommt

Beim Fahren unter Drogeneinfluss entscheidet die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) und Straftat (§ 316, § 315c StGB). Die Verteidigung prüft die Verwertbarkeit der Blutprobe, die Wirkstoffkonzentration und die Frage der Fahruntüchtigkeit; im Blick zu behalten sind Führerschein und MPU.

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Fahrerlaubnis, Sperrfrist und MPU

Im Verkehrsstrafrecht wiegt der drohende Verlust der Fahrerlaubnis für viele Betroffene schwerer als die eigentliche Strafe. Die Verteidigung prüft die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO, die Dauer der Sperrfrist nach § 69a StGB und die Abgrenzung zwischen Entziehung und befristetem Fahrverbot. Frühzeitig in den Blick zu nehmen sind außerdem die Voraussetzungen einer späteren MPU für die Wiedererteilung.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

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