- Rechtsgrundlage
- § 315c StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Kurzfassung
- Gefährdung von Leib, Leben oder Sachen von bedeutendem Wert durch grob verkehrswidriges Verhalten
Der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB betrifft die konkrete Gefährdung von Menschen oder Sachen im Straßenverkehr. Anders als bei der bloßen Trunkenheitsfahrt ist hier eine tatsächliche Gefährdung erforderlich. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Strafbar macht sich, wer im Straßenverkehr unter anderem infolge von Alkohol oder anderer Mängel der Fahrtüchtigkeit oder durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten – etwa erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder falsches Überholen – Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet.
Anders als bei der Trunkenheit im Verkehr ist eine konkrete Gefährdung erforderlich – ein bloßes abstraktes Risiko genügt nicht. Dieser Unterschied ist für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Regelmäßig droht zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.
Die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen stehen häufig im Mittelpunkt, gerade für Berufstätige, die auf den Führerschein angewiesen sind.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Konstellationen mit Alkohol- oder Drogeneinfluss in Verbindung mit einem Beinaheunfall, riskante Überholmanöver sowie grob verkehrswidriges Verhalten mit konkreter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind die polizeilichen Feststellungen, Blutproben, Zeugenaussagen, Unfall- und Spurenlage sowie gegebenenfalls Sachverständigengutachten zur Gefährdung und zum Schaden.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind das Vorliegen einer konkreten – nicht nur abstrakten – Gefährdung, die Frage der Fahruntüchtigkeit oder Rücksichtslosigkeit, die Verwertbarkeit der Beweismittel sowie die Höhe des gefährdeten Werts.
Häufig lässt sich die konkrete Gefährdung in Frage stellen, etwa wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer tatsächlich gefährdet war.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Je nach Schwere kommen ein Strafbefehl oder eine Hauptverhandlung in Betracht. Verteidigungsziel ist häufig, neben der Strafe die Folgen für die Fahrerlaubnis zu begrenzen.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Eine notwendige Verteidigung liegt eher selten vor. Für Betroffene, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, ist anwaltliche Vertretung dennoch oft entscheidend; zur Beiordnung siehe Pflichtverteidiger in Bonn.
Was Sie jetzt tun sollten
Bei diesem Vorwurf steht oft die Fahrerlaubnis im Mittelpunkt. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Worin liegt der Unterschied zur Trunkenheit im Verkehr? Hier ist eine konkrete Gefährdung von Menschen oder Sachen erforderlich.
Droht immer der Führerscheinentzug? Häufig ja; die Verteidigung setzt sich für die Begrenzung der Folgen ein.
Was ist ein bedeutender Wert? Es gilt eine von der Rechtsprechung gezogene Wertgrenze für fremde Sachen.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Gefährdung des Straßenverkehrs?
§ 315c StGB erfasst unter anderem das Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit sowie grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, wenn dadurch Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.
Worin liegt der Unterschied zu § 316 StGB?
§ 315c verlangt zusätzlich eine konkrete Gefährdung. Ohne eine solche kommt nur die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) in Betracht.
Welche Folgen drohen?
Freiheits- oder Geldstrafe sowie häufig die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB).
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Straßenverkehrsgefährdung? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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