Strafverteidigung bei Fahrlässige Körperverletzung in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 229 StGB
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 229 StGB)
Kurzfassung
Körperliche Schädigung eines anderen durch Verletzung der erforderlichen Sorgfalt

Der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB entsteht häufig nach Verkehrsunfällen, aber auch bei Arbeits- und Sportunfällen oder ärztlichen Behandlungsfehlern. Strafbar ist, wer durch Fahrlässigkeit die Gesundheit eines anderen schädigt. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatbestand und die Verteidigung.

Was ist fahrlässige Körperverletzung?

§ 229 StGB stellt unter Strafe, wer durch Verletzung der erforderlichen Sorgfalt eine andere Person körperlich verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Anders als die vorsätzliche Körperverletzung setzt § 229 keinen Verletzungsvorsatz voraus – es genügt die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, sofern nicht ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In der Praxis enden Verfahren bei Ersttätern und leichten Verletzungen häufig mit einer Einstellung – auch wegen fehlenden öffentlichen Interesses oder gegen Auflage – oder mit einer Geldstrafe. Im Verkehrsbereich kann zusätzlich ein Fahrverbot in Betracht kommen.

Verteidigung

Die Verteidigung prüft, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, ob die Verletzung vorhersehbar und vermeidbar war und ob ein wirksamer Strafantrag gestellt wurde. Häufig spielt ein Mitverschulden des Verletzten oder Dritter eine Rolle. Bei Verkehrsunfällen ist die Abgrenzung zur Unfallflucht und zur fahrlässigen Tötung bedeutsam.

Praxisbeispiel und Besonderheiten

Beispiel: Beim Hobby-Fußball verletzt ein Spieler einen Gegner durch ein hartes Foul schwer. Ob darin eine fahrlässige Körperverletzung liegt, hängt davon ab, ob die Verletzung noch im Rahmen des sporttypischen Risikos lag oder die Regeln grob missachtet wurden – geringfügige Regelverstöße sind durch die Einwilligung in das Spielrisiko gedeckt.

Eine Besonderheit ist das Strafantragserfordernis: Die fahrlässige Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Wird der Strafantrag nicht fristgerecht binnen drei Monaten gestellt oder zurückgenommen, endet das Verfahren häufig ohne Urteil.

Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Wird die Tat immer verfolgt?

In der Regel nur auf Antrag, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

Welche Strafe droht?

Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; leichte Fälle enden oft mit Einstellung.

Kann das Verfahren eingestellt werden?

Ja, häufig mangels öffentlichen Interesses, bei geringer Schuld oder gegen Auflage.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Tatvorwurf Fahrlässige Körperverletzung: Das ist jetzt wichtig

Worauf es bei der fahrlässigen Körperverletzung ankommt

Bei der fahrlässigen Körperverletzung sind die Sorgfaltspflichtverletzung, die Vorhersehbarkeit und ein wirksamer Strafantrag zu prüfen. Häufig spielt ein Mitverschulden eine Rolle; viele Verfahren enden mit einer Einstellung.

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Fahrerlaubnis, Sperrfrist und MPU

Im Verkehrsstrafrecht wiegt der drohende Verlust der Fahrerlaubnis für viele Betroffene schwerer als die eigentliche Strafe. Die Verteidigung prüft die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO, die Dauer der Sperrfrist nach § 69a StGB und die Abgrenzung zwischen Entziehung und befristetem Fahrverbot. Frühzeitig in den Blick zu nehmen sind außerdem die Voraussetzungen einer späteren MPU für die Wiedererteilung.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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