- Rechtsgrundlage
- § 223 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Kurzfassung
- Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person
Der Vorwurf der Körperverletzung nach § 223 StGB gehört zu den häufigsten Strafverfahren überhaupt und entsteht meist aus einer eskalierten Auseinandersetzung – nach einem Streit, einer Schlägerei, im Straßenverkehr oder im häuslichen Umfeld. Wer eine Vorladung oder einen Strafbefehl wegen Körperverletzung erhält, sollte die Sache ernst nehmen, aber nicht überstürzt reagieren. Die folgenden Abschnitte erläutern, worauf es beim Tatvorwurf ankommt, welche Strafe droht und wie eine Verteidigung in Bonn ansetzt.
Worum geht es beim Tatvorwurf der Körperverletzung?
Eine Körperverletzung begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt; eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands. Schon ein Schlag, ein Stoß oder das Zufügen von Schmerzen kann den Tatbestand erfüllen – auf sichtbare Verletzungen kommt es nicht zwingend an.
Von der einfachen Körperverletzung abzugrenzen sind die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) – etwa bei Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs, gemeinschaftlicher Begehung oder einer das Leben gefährdenden Behandlung – und die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) mit dauerhaften Folgen. Die einfache Körperverletzung ist grundsätzlich ein Antragsdelikt: Ohne fristgerechten Strafantrag des Verletzten wird sie nur verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Schon diese Weichenstellung kann über den Fortgang des Verfahrens entscheiden.
Welche Strafe droht bei Körperverletzung?
Die einfache Körperverletzung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Bei Ersttätern und leichteren Verletzungen bewegt sich das Verfahren regelmäßig im Bereich der Geldstrafe oder endet mit einer Einstellung. Bei der gefährlichen Körperverletzung reicht der Strafrahmen dagegen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Für die Strafzumessung sind insbesondere die Schwere der Verletzungsfolgen, eine etwaige Provokation oder Notwehrlage, das Verhältnis der Beteiligten zueinander, das Nachtatverhalten und mögliche Vorstrafen maßgeblich. Eine Entschuldigung, die Übernahme von Behandlungskosten oder ein Täter-Opfer-Ausgleich können sich deutlich strafmildernd auswirken. Ab einer bestimmten Höhe der Tagessätze droht zudem ein Eintrag im Führungszeugnis, was gerade in bestimmten Berufen erhebliche Bedeutung hat.
Typische Fallkonstellationen bei Körperverletzung
In der Praxis tauchen einige Konstellationen immer wieder auf: die Auseinandersetzung in der Gastronomie oder im Nachtleben, bei der mehrere Beteiligte unterschiedliche Versionen schildern; der Streit im häuslichen Umfeld, bei dem Aussage gegen Aussage steht; die Eskalation im Straßenverkehr; sowie Vorfälle im Vereins- oder Sportkontext. Häufig ist die Beweislage gerade dadurch geprägt, dass es keine neutralen Zeugen gibt.
Diese Konstellationen haben gemeinsam, dass die Schilderungen der Beteiligten auseinandergehen und Emotionen eine große Rolle spielen. Umso wichtiger ist es, vor einer eigenen Einlassung die Ermittlungsakte zu kennen – denn erst sie zeigt, welche Aussagen und Beweise tatsächlich vorliegen.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Körperverletzungsverfahren sind oft von Zeugenaussagen geprägt – nicht selten in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zwischen Beschuldigtem und Geschädigtem. Hinzu kommen ärztliche Atteste und die Dokumentation der Verletzungen, Lichtbilder, Videoaufnahmen aus dem öffentlichen Raum sowie die Spurensicherung.
Weil die Beweislage häufig auf widersprüchlichen Aussagen beruht, ist die genaue Analyse der Akte für die Verteidigung entscheidend. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Angaben des Geschädigten in sich stimmig sind, ob sie zu den objektiven Befunden passen und ob ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens besteht. Solche Widersprüche können die Glaubhaftigkeit einer Belastungsaussage erheblich erschüttern.
Verteidigungsansätze bei Körperverletzung
Eine Verteidigung kann an mehreren Punkten ansetzen. In Betracht kommen eine Notwehrlage (§ 32 StGB) oder ein Notwehrexzess, eine wirksame Einwilligung des Verletzten (§ 228 StGB) – etwa bei einvernehmlichen Raufereien oder im Sport –, das Fehlen des Vorsatzes oder Zweifel an der Täterschaft in Aussage-gegen-Aussage-Fällen.
Bei der einfachen Körperverletzung als Antragsdelikt spielt zudem der Strafantrag eine Rolle; fehlt er oder wird er zurückgenommen, kann das Verfahren enden, sofern kein besonderes öffentliches Interesse besteht. Lässt sich der Vorwurf nicht ausräumen, können ein Täter-Opfer-Ausgleich und die Wiedergutmachung die Grundlage für eine Einstellung oder eine spürbar mildere Strafe bilden.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Gerade bei Körperverletzungsvorwürfen ist eine vorschnelle Aussage riskant: Wer ohne Kenntnis der Akte schildert, was vorgefallen ist, legt sich fest und liefert den Ermittlungsbehörden unter Umständen Anknüpfungspunkte, die sich später nicht mehr korrigieren lassen. Sinnvoll ist deshalb, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Viele Verfahren wegen einfacher Körperverletzung enden ohne Hauptverhandlung – durch Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO, häufig in Verbindung mit einem Täter-Opfer-Ausgleich, oder durch einen Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn. Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden; ob das sinnvoll ist, sollte anwaltlich geprüft werden.
Bei gefährlicher oder schwerer Körperverletzung kommt es eher zur Anklage und Hauptverhandlung, die wir sorgfältig vorbereiten – mit Stellungnahmen, Beweisanträgen und einer klaren Linie für die Verhandlung.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei gefährlicher oder schwerer Körperverletzung, bei einem Verfahren vor dem Landgericht oder bei drohender bzw. vollzogener Untersuchungshaft kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht; Sie können dabei einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens benennen.
Unabhängig davon gilt: Auch bei einer einfachen Körperverletzung kann eine anwaltliche Vertretung über Einstellung oder Verurteilung entscheiden. Haben Sie eine Vorladung erhalten, holen Sie vor jeder Aussage anwaltlichen Rat ein. Den gesamten Ablauf erläutert unsere Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Typische Fallgruppen bei der Körperverletzung (§ 223 StGB)
Von der Auseinandersetzung in der Disco bis zum Vorwurf häuslicher Gewalt – Körperverletzungsverfahren leben von der Beweislage. Häufig steht Aussage gegen Aussage, und die Abgrenzung zwischen einfacher und gefährlicher Körperverletzung entscheidet über den Strafrahmen.
Aussage gegen Aussage
Gibt es keine neutralen Zeugen, kommt es auf eine sorgfältige Beweiswürdigung an. Die Verteidigung arbeitet Widersprüche in den Schilderungen heraus, prüft Verletzungsatteste kritisch und achtet auf Belastungstendenzen. Eine vorschnelle Einlassung kann hier mehr schaden als nutzen.
Notwehr und Schlägerei
Wer sich gegen einen Angriff verteidigt, kann durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt sein. Bei wechselseitigen Tätlichkeiten ist genau zu klären, wer Angreifer und wer Verteidiger war – das ist oft der Schlüssel der Verteidigung.
Gefährliche Körperverletzung
Der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs, eine gemeinschaftliche Begehung oder eine das Leben gefährdende Behandlung führen zu § 224 StGB mit erhöhtem Strafrahmen. Ob ein Gegenstand als „gefährliches Werkzeug“ zu werten ist, hängt vom Einzelfall ab und ist häufig angreifbar.
Strafantrag, Privatklage und häusliche Gewalt
Die einfache Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Strafantrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt; teils wird auf den Privatklageweg (§ 374 StPO) verwiesen. Bei Vorwürfen aus dem häuslichen Umfeld sind Schutzanordnungen und die emotionale Dynamik mitzudenken.
Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Wird Körperverletzung nur auf Strafantrag verfolgt?
Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) ist grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgbar (§ 230 StGB); ohne fristgerechten Strafantrag oder nach dessen Rücknahme kommt eine Einstellung in Betracht. Bei besonderem öffentlichen Interesse kann die Staatsanwaltschaft auch von Amts wegen verfolgen. Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) wird stets von Amts wegen verfolgt.
Welche Rolle spielt Notwehr bei einer Körperverletzung?
Wer sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff verteidigt, handelt in Notwehr (§ 32 StGB) und macht sich nicht strafbar. Entscheidend sind der genaue Ablauf, Zeugenaussagen und die Frage einer wechselseitigen Auseinandersetzung. Diese Punkte arbeiten wir nach Akteneinsicht heraus.
Kann ein Täter-Opfer-Ausgleich die Strafe mildern?
Ja. Ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB) kann die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das sinnvoll ist, hängt von der Beweislage und Ihren Zielen ab und klären wir nach Aktenlage.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Körperverletzung? Das ist jetzt wichtig
Worauf es beim Vorwurf der Körperverletzung ankommt
Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) ist grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgbar (§ 230 StGB) – fehlt ein fristgerechter Strafantrag oder wird er zurückgenommen, kommt eine Einstellung in Betracht. Zentrale Verteidigungsansätze sind die Belastbarkeit ärztlicher Atteste, Widersprüche in Zeugenaussagen, die Frage der Notwehr (§ 32 StGB) und einer wechselseitigen Auseinandersetzung sowie ein Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB), der die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen kann.
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Körperverletzung setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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