- Rechtsgrundlage
- § 241 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Abs. 1), bis zu zwei Jahren (Abs. 2)
- Kurzfassung
- Bedrohung eines anderen mit der Begehung einer gegen ihn gerichteten Straftat
Der Vorwurf der Bedrohung nach § 241 StGB hat durch die Gesetzesreform an Bedeutung gewonnen und erfasst heute mehr Konstellationen als früher, insbesondere im digitalen Raum. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Bedrohung begeht, wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat bedroht. Seit der Reform ist der Tatbestand erweitert worden und erfasst neben Verbrechen auch die Bedrohung mit bestimmten weiteren rechtswidrigen Taten.
Bedrohungen über das Internet und soziale Netzwerke werden besonders erfasst. Entscheidend ist, dass die Äußerung als ernst gemeinte Ankündigung zu verstehen ist und nicht als bloße Unmutsäußerung im Affekt.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht je nach Schwere der angedrohten Tat von Geldstrafe bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe; bei Bedrohungen mit besonders schweren Taten oder im öffentlichen Raum sind höhere Strafen vorgesehen.
Bei Ersttätern und geringerer Schwere ist eine Einstellung oder Geldstrafe möglich. Die Schwere der angedrohten Tat ist für die Strafzumessung entscheidend.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Drohungen im Rahmen von Konflikten, Bedrohungen über Messengerdienste oder soziale Netzwerke sowie Äußerungen im Affekt nach Streitigkeiten. Häufig ist umstritten, ob eine ernsthafte Bedrohung oder nur eine unbedachte Äußerung vorliegt.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind der dokumentierte Wortlaut der Äußerung, Chat- und Nachrichtenverläufe, Screenshots, Zeugenaussagen sowie der Kontext der Äußerung. Gerade bei schriftlichen Äußerungen kommt es auf den genauen Inhalt an.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind die Frage, ob eine ernsthafte Bedrohung vorliegt oder lediglich eine unbedachte oder im Affekt getätigte Äußerung, die Auslegung des Wortlauts sowie der Vorsatz.
Auch Zweifel an der Urheberschaft kommen in Betracht, etwa bei Nachrichten aus gemeinsam genutzten Accounts. Häufig lässt sich eine Äußerung als nicht ernst gemeinte Unmutsbekundung einordnen.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Verfahren wegen Bedrohung werden häufig durch Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO oder durch einen Strafbefehl erledigt. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Bedrohungen kommt es eher zur Hauptverhandlung.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Eine notwendige Verteidigung liegt bei der Bedrohung eher selten vor. In schwerwiegenden Fällen oder in Verbindung mit weiteren Vorwürfen kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen.
Was Sie jetzt tun sollten
Bei einem Bedrohungsvorwurf kommt es auf den genauen Wortlaut an. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Ist eine Drohung im Streit strafbar? Nur, wenn sie als ernst gemeinte Ankündigung einer rechtswidrigen Tat zu verstehen ist; bloße Unmutsäußerungen genügen nicht.
Zählt auch eine Drohung per Chat? Ja, Bedrohungen über das Internet werden besonders erfasst.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine strafbare Bedrohung?
Strafbar ist nach § 241 StGB die Bedrohung mit einem Verbrechen sowie mit bestimmten Vergehen gegen Leib, Leben oder Freiheit gegenüber dem Betroffenen oder einer ihm nahestehenden Person.
Genügt eine Äußerung im Streit?
Nicht jede unbedachte Äußerung im Affekt erfüllt den Tatbestand. Es kommt auf die Ernstlichkeit der Drohung und den Vorsatz an, was sich oft erfolgreich angreifen lässt.
Ist ein Strafantrag erforderlich?
Nein, die Bedrohung wird von Amts wegen verfolgt. Umso wichtiger ist eine frühe Verteidigung, die nach Akteneinsicht ansetzt.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Bedrohung? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Bedrohung setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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