Strafverteidigung bei Bedrohung in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 241 StGB
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Abs. 1), bis zu zwei Jahren (Abs. 2)
Kurzfassung
Bedrohung eines anderen mit der Begehung einer gegen ihn gerichteten Straftat

Beim Vorwurf der Bedrohung nach § 241 StGB kommt es darauf an, ob ernstlich mit einer rechtswidrigen Tat – etwa gegen Leib, Leben oder Freiheit – gedroht wurde. Häufig stehen Äußerungen im Streit, per Nachricht oder in sozialen Medien im Raum, deren Wortlaut und Kontext umstritten sind. Vor einer Stellungnahme sollte die konkrete Äußerung anhand der Akte geprüft werden. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt Beschuldigte in Bonn, Köln und bundesweit.

Worum geht es bei dem Tatvorwurf?

Bedrohung begeht, wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat bedroht. Seit der Reform ist der Tatbestand erweitert worden und erfasst neben Verbrechen auch die Bedrohung mit bestimmten weiteren rechtswidrigen Taten.

Bedrohungen über das Internet und soziale Netzwerke werden besonders erfasst. Entscheidend ist, dass die Äußerung als ernst gemeinte Ankündigung zu verstehen ist und nicht als bloße Unmutsäußerung im Affekt.

Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen reicht je nach Schwere der angedrohten Tat von Geldstrafe bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe; bei Bedrohungen mit besonders schweren Taten oder im öffentlichen Raum sind höhere Strafen vorgesehen.

Bei Ersttätern und geringerer Schwere ist eine Einstellung oder Geldstrafe möglich. Die Schwere der angedrohten Tat ist für die Strafzumessung entscheidend.

Typische Fallkonstellationen

Typisch sind Drohungen im Rahmen von Konflikten, Bedrohungen über Messengerdienste oder soziale Netzwerke sowie Äußerungen im Affekt nach Streitigkeiten. Häufig ist umstritten, ob eine ernsthafte Bedrohung oder nur eine unbedachte Äußerung vorliegt.

Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren

Maßgeblich sind der dokumentierte Wortlaut der Äußerung, Chat- und Nachrichtenverläufe, Screenshots, Zeugenaussagen sowie der Kontext der Äußerung. Gerade bei schriftlichen Äußerungen kommt es auf den genauen Inhalt an.

Verteidigungsansätze

Ansatzpunkte sind die Frage, ob eine ernsthafte Bedrohung vorliegt oder lediglich eine unbedachte oder im Affekt getätigte Äußerung, die Auslegung des Wortlauts sowie der Vorsatz.

Auch Zweifel an der Urheberschaft kommen in Betracht, etwa bei Nachrichten aus gemeinsam genutzten Accounts. Häufig lässt sich eine Äußerung als nicht ernst gemeinte Unmutsbekundung einordnen.

Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Verfahren wegen Bedrohung werden häufig durch Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO oder durch einen Strafbefehl erledigt. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Bedrohungen kommt es eher zur Hauptverhandlung.

Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?

Eine notwendige Verteidigung liegt bei der Bedrohung eher selten vor. In schwerwiegenden Fällen oder in Verbindung mit weiteren Vorwürfen kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen.

Was Sie jetzt tun sollten

Bei einem Bedrohungsvorwurf kommt es auf den genauen Wortlaut an. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Drohung im Streit strafbar? Nur, wenn sie als ernst gemeinte Ankündigung einer rechtswidrigen Tat zu verstehen ist; bloße Unmutsäußerungen genügen nicht.

Zählt auch eine Drohung per Chat? Ja, Bedrohungen über das Internet werden besonders erfasst.

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Speziell: Bedrohung per WhatsApp & Social Media und Störung des öffentlichen Friedens (§ 126 StGB).

Bedrohung nach Konstellation

WhatsApp, Telefon und Social Media

Die meisten Bedrohungsverfahren beginnen heute mit Screenshots. Wortlaut, Kontext und Urheberschaft der Nachricht sind die zentralen Beweisfragen: Bedrohung per WhatsApp & Social Media.

Äußerungen im Streit

Impulsive Sätze in hitzigen Auseinandersetzungen erfüllen den Tatbestand nur, wenn die Drohung ernstlich erscheint. Die Gesamtsituation – Vorgeschichte, Tonlage, anschließendes Verhalten – relativiert viele Vorwürfe.

Trennungs- und Nachbarschaftskonflikte

In eskalierten Dauerkonflikten stehen sich oft Anzeige und Gegenanzeige gegenüber; parallel laufen Gewaltschutzverfahren. Strafverteidigung und zivilrechtliche Verteidigung müssen hier koordiniert werden.

Abgrenzung zur Nötigung und zur Nachstellung

Wird mit der Drohung ein Verhalten erzwungen, steht Nötigung im Raum; bei wiederholten Belästigungen Nachstellung (Stalking, § 238 StGB). Die richtige Einordnung beeinflusst Strafrahmen und Verteidigung.

Drohung mit Straftaten gegen die Öffentlichkeit

Öffentliche Androhungen schwerer Taten – etwa in Foren oder Chatgruppen – betreffen § 126 StGB: Störung des öffentlichen Friedens.

Tatvorwurf Bedrohung: Das ist jetzt wichtig

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

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