Strafverteidigung bei Schwere Körperverletzung in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 226 StGB
Strafrahmen
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
Kurzfassung
Körperverletzung mit dauerhaften schweren Folgen wie Verlust eines Körperglieds oder der Sehkraft

Der Vorwurf der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB knüpft an besonders gravierende, dauerhafte Verletzungsfolgen an und ist ein Verbrechen. Wegen des hohen Strafrahmens ist eine frühzeitige, sorgfältige Verteidigung entscheidend. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.

Worum geht es bei dem Tatvorwurf?

Die schwere Körperverletzung setzt voraus, dass die Tat eine schwere dauerhafte Folge nach sich zieht – etwa den Verlust des Sehvermögens, eines wichtigen Körperglieds, der Fortpflanzungsfähigkeit oder eine dauerhafte erhebliche Entstellung.

Erforderlich ist ein Zusammenhang zwischen der Körperverletzung und der schweren Folge; auf deren Eintritt muss sich zumindest Fahrlässigkeit beziehen. Die Abgrenzung zur gefährlichen und zur einfachen Körperverletzung ist daher von zentraler Bedeutung.

Welche schweren Folgen erfasst das Gesetz?

Das Gesetz zählt die schweren Folgen abschließend auf. Dazu gehören neben dem Verlust wichtiger Körperfunktionen auch der Verfall in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung. Ob eine eingetretene Folge tatsächlich „schwer“ und „dauerhaft“ im Sinne des Gesetzes ist, wird häufig über medizinische Gutachten entschieden.

Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen reicht von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe; in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Bei vorsätzlichem Herbeiführen der schweren Folge ist die Mindeststrafe erhöht.

Wegen des Verbrechenscharakters und der hohen Mindeststrafe ist eine frühzeitige und sorgfältige Verteidigung besonders wichtig, um die rechtliche Einordnung von Anfang an mitzugestalten.

Typische Fallkonstellationen

Typisch sind Vorwürfe nach Auseinandersetzungen mit schwerwiegenden Verletzungsfolgen, etwa bei Schlägen ins Gesicht mit dauerhafter Schädigung des Sehvermögens oder bei Angriffen mit bleibenden Folgen. Häufig ist umstritten, ob die Folge tatsächlich dauerhaft ist.

Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren

Maßgeblich sind ärztliche und rechtsmedizinische Gutachten zu den Verletzungsfolgen und ihrer Dauerhaftigkeit, Zeugenaussagen, Lichtbilder und gegebenenfalls Videoaufnahmen. Die Frage, ob eine Folge schwer und dauerhaft im Sinne des Gesetzes ist, wird häufig über Gutachten entschieden.

Verteidigungsansätze

Ansatzpunkte sind das Vorliegen der schweren Folge und ihrer Dauerhaftigkeit, der Zurechnungszusammenhang zwischen Tat und Folge, eine Notwehrlage, das Fehlen des Vorsatzes hinsichtlich der Grundtat sowie Zweifel an der Täterschaft.

Gelingt es, die schwere Folge in Frage zu stellen, verbleibt häufig nur der Vorwurf der gefährlichen oder einfachen Körperverletzung – mit erheblich günstigeren Folgen und wieder eröffneten Einstellungsmöglichkeiten.

Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Wegen des Verbrechenscharakters kommt es in der Regel zur Anklage und Hauptverhandlung; eine Einstellung oder ein Strafbefehl scheidet aus. Gelingt eine Herabstufung auf eine einfachere Körperverletzung, eröffnen sich wieder mildere Wege.

Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?

Bei der schweren Körperverletzung als Verbrechen liegt regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, häufig verbunden mit Untersuchungshaft. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist hier die Regel.

Was Sie jetzt tun sollten

Bei diesem Vorwurf steht viel auf dem Spiel. Machen Sie keine Angaben zur Sache, kontaktieren Sie frühzeitig einen Verteidiger und sichern Sie Unterlagen oder Informationen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum, das Verfahren günstig zu beeinflussen. Mehr zum grundsätzlichen Ablauf finden Sie auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine schwere Folge? Etwa der dauerhafte Verlust des Sehvermögens, eines Körperglieds oder eine erhebliche dauerhafte Entstellung.

Muss die schwere Folge gewollt sein? Nein, hinsichtlich der schweren Folge genügt grundsätzlich Fahrlässigkeit; bei Vorsatz ist die Strafe höher.

Kann der Vorwurf herabgestuft werden? Wird die schwere Folge entkräftet, verbleibt oft nur eine gefährliche oder einfache Körperverletzung.

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Schwere Körperverletzung nach Konstellation

Die schweren Folgen des § 226 StGB

Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, der Fortpflanzungsfähigkeit, dauernde Entstellung oder Siechtum: Ob eine Folge die Schwelle erreicht – etwa bei teilweisem Sehverlust oder operablen Schäden – ist medizinisch und juristisch streitig und gutachterlich zu klären.

Vorsatz nur bezüglich der Verletzung

§ 226 Abs. 1 StGB verlangt hinsichtlich der schweren Folge nur Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) – wer die Folge aber absichtlich oder wissentlich herbeiführt, fällt unter Abs. 2 mit Mindeststrafe von drei Jahren. Diese Abstufung ist das zentrale Verteidigungsfeld.

Dauerhaftigkeit der Folge

Heilungsverläufe entscheiden mit: Bessert sich die Folge bis zum Urteil, kann die Dauerhaftigkeit entfallen. Verlaufsprognosen und Nachbegutachtungen gehören deshalb zur Verteidigung.

Abgrenzung nach unten

Bleibt die schwere Folge unbewiesen, reduziert sich der Vorwurf auf §§ 223, 224 StGB – mit erheblich milderem Rahmen: Gefährliche Körperverletzung.

Verbrechensfolgen

Als Verbrechen bedeutet § 226 StGB notwendige Verteidigung und regelmäßig Anklage vor dem Landgericht – die Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt.

Tatvorwurf Schwere Körperverletzung: Das ist jetzt wichtig

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Bei einem Verbrechenstatbestand scheiden ein Strafbefehl und eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO gesetzlich aus. Ohne Anklage endet das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts einstellt (§ 170 Abs. 2 StPO) – etwa weil sich der Vorwurf nicht erhärten lässt. Kommt es zur Anklage, findet eine Hauptverhandlung statt, bei entsprechender Straferwartung vor dem Landgericht. Umso größeres Gewicht hat die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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