- Rechtsgrundlage
- § 239 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Kurzfassung
- Einsperren oder auf andere Weise Berauben der persönlichen Freiheit
Der Vorwurf der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB betrifft die rechtswidrige Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit einer anderen Person. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Freiheitsberaubung begeht, wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt. Geschützt ist die Fortbewegungsfreiheit. Erfasst sind etwa das Einschließen, das Festhalten oder das Verhindern des Verlassens eines Ortes.
Bei längerer Dauer oder schweren Folgen sieht das Gesetz Qualifikationen mit erhöhtem Strafrahmen vor.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei einer Dauer von mehr als einer Woche oder bei schweren Folgen erhöht sich der Rahmen erheblich, teils bis zum Verbrechen.
Die Dauer und die Folgen sind für die Einordnung und die Strafzumessung zentral.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Konstellationen im Rahmen von Beziehungs- oder Familienkonflikten, im Zusammenhang mit anderen Delikten oder bei Auseinandersetzungen. Häufig ist die Abgrenzung zu kurzzeitigem, sozialüblichem Verhalten umstritten.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind Zeugenaussagen, Chat- und Nachrichtenverläufe, medizinische Befunde sowie der dokumentierte Ablauf. Die genaue Rekonstruktion der Dauer und der Umstände ist entscheidend.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind das Vorliegen einer tatsächlichen Freiheitsentziehung, deren Dauer, der Vorsatz, eine mögliche Einwilligung sowie Zweifel an der Täterschaft.
Häufig lässt sich der Vorwurf in seiner Schwere relativieren, etwa wenn nur eine ganz kurze Beeinträchtigung vorlag.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Je nach Schwere kommen eine Einstellung nach § 153a StPO, ein Strafbefehl oder eine Hauptverhandlung in Betracht. Bei Qualifikationen ist mit einer Anklage zu rechnen.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei qualifizierten Formen, einem Verfahren vor dem Landgericht oder drohender Untersuchungshaft kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.
Was Sie jetzt tun sollten
Bei der Freiheitsberaubung sind Dauer und Umstände entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Ist kurzes Festhalten schon strafbar? Die Abgrenzung zu sozialüblichem Verhalten ist im Einzelfall zu prüfen; auf Dauer und Umstände kommt es an.
Wann wird der Vorwurf zum Verbrechen? Etwa bei einer Dauer von mehr als einer Woche oder bei schweren Folgen.
Spielt eine Einwilligung eine Rolle? Ja, eine wirksame Einwilligung kann die Strafbarkeit ausschließen.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Freiheitsberaubung?
Strafbar ist das Einsperren oder das auf andere Weise Berauben der Fortbewegungsfreiheit eines Menschen (§ 239 StGB).
Welche Strafe droht?
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; bei langer Dauer oder schweren Folgen erhöht sich die Strafe.
Welche Verteidigungsansätze gibt es?
Geprüft werden eine Einwilligung, die Dauer, mögliche Rechtfertigungsgründe wie die vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) sowie der Vorsatz.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Freiheitsberaubung? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Freiheitsberaubung setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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