- Rechtsgrundlage
- § 238 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
- Kurzfassung
- Unbefugtes und beharrliches Nachstellen einer Person durch wiederholte Kontaktaufnahme oder Auflauern
Der Vorwurf der Nachstellung – umgangssprachlich Stalking – nach § 238 StGB betrifft beharrliches, das Leben der betroffenen Person erheblich beeinträchtigendes Verhalten. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Strafbar macht sich, wer einer Person in einer Weise beharrlich nachstellt, die geeignet ist, ihre Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen – etwa durch das Aufsuchen der räumlichen Nähe, wiederholte Kontaktversuche oder Bedrohungen.
Der Gesetzgeber hat den Tatbestand mehrfach erweitert, auch im Hinblick auf Cyberstalking. Entscheidend ist die Beharrlichkeit des Verhaltens und seine Eignung, die Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen ist er höher. Häufig steht die Nachstellung im Zusammenhang mit Trennungssituationen.
Begleitend spielen oft zivilrechtliche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz eine Rolle.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Konstellationen nach dem Ende einer Beziehung, anhaltende Kontaktversuche über verschiedene Kanäle oder das wiederholte Aufsuchen der betroffenen Person. Die Abgrenzung zwischen noch zulässigem Verhalten und strafbarer Nachstellung ist häufig schwierig.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind Chat-, Nachrichten- und Anrufprotokolle, Aufzeichnungen der betroffenen Person, Zeugenaussagen sowie gegebenenfalls digitale Spuren. Der dokumentierte Verlauf über einen längeren Zeitraum ist zentral.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind die Frage der Beharrlichkeit und der erheblichen Beeinträchtigung, die Abgrenzung zu zulässigem Verhalten, der Vorsatz sowie Zweifel an der Urheberschaft einzelner Handlungen.
Die Verteidigung prüft den dokumentierten Verlauf genau und ordnet die einzelnen Handlungen in ihren Kontext ein.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Gerade bei einem so sensiblen Vorwurf kann eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte erheblichen Schaden anrichten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht in enger Abstimmung mit dem Verteidiger über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Verfahren wegen Nachstellung werden je nach Schwere durch Einstellung nach § 153a StPO, durch einen Strafbefehl oder in der Hauptverhandlung erledigt.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Eine notwendige Verteidigung liegt eher selten vor. In schwerwiegenden Fällen oder in Verbindung mit weiteren Vorwürfen kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen.
Was Sie jetzt tun sollten
Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine Angaben zur Sache. Schalten Sie umgehend einen Verteidiger ein, der Akteneinsicht beantragt und die weitere Strategie entwickelt. Gerade in diesem sensiblen Bereich ist ein sachliches, ausschließlich auf die Akte gestütztes Vorgehen entscheidend. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Ab wann ist Kontaktaufnahme strafbar? Entscheidend sind Beharrlichkeit und die Eignung, die Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen.
Welche Rolle spielen Schutzanordnungen? Häufig laufen parallel zivilrechtliche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufig gestellte Fragen
Was ist Nachstellung bzw. Stalking?
Strafbar ist das beharrliche Nachstellen, das geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen (§ 238 StGB), etwa durch wiederholtes Aufsuchen, Kontaktaufnahmen oder Drohungen.
Welche Strafe droht?
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schwereren Fällen höher.
Welche Verteidigungsansätze gibt es?
Geprüft werden die Beharrlichkeit und die Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung sowie die Abgrenzung von zulässigem Kontakt. Häufig ist eine Einstellung erreichbar.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Nachstellung (Stalking)? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Nachstellung (Stalking) setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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