Aussage bei der Polizei: Warum Schweigen oft die beste Strategie ist

„Sie können jetzt aussagen“ – dieser Satz bringt viele Beschuldigte in Zugzwang. Aus Nervosität oder dem verständlichen Wunsch, alles aufzuklären, sagen sie mehr, als ihnen guttut. Dabei ist das Schweigen in den meisten Fällen die klügere Entscheidung. Dieser Ratgeber erklärt ausführlich, warum konsequentes Schweigen bis zur Akteneinsicht in der Regel die beste Strategie ist und wie Sie sich richtig verhalten.

Das Schweigerecht des Beschuldigten

Beschuldigte sind nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen (§ 136 StPO). Das Schweigen darf nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Dieses Recht ist eines der wichtigsten Instrumente der Verteidigung und gilt von der ersten Vernehmung an – unabhängig davon, wie freundlich oder beiläufig eine Frage gestellt wird.

Vor jeder Vernehmung muss die Polizei Sie über dieses Recht belehren. Machen Sie von ihm Gebrauch, ist das kein Schuldeingeständnis, sondern die Wahrnehmung eines verfassungsrechtlich garantierten Rechts. Niemand muss aktiv dazu beitragen, sich selbst zu belasten.

Warum eine vorschnelle Aussage riskant ist

Wer ohne Kenntnis der Ermittlungsakte aussagt, weiß nicht, welche Beweise tatsächlich vorliegen und worauf sich der Vorwurf stützt. Eine Aussage „ins Blaue hinein“ birgt das Risiko, sich auf eine Version festzulegen, die sich später als nachteilig erweist, oder unbeabsichtigt belastende Angaben zu machen.

Einmal protokollierte Angaben lassen sich kaum mehr aus der Welt schaffen. Widersprüche zwischen einer frühen Aussage und späteren Erkenntnissen können das Verfahren erheblich erschweren – selbst dann, wenn die ursprüngliche Aussage gut gemeint war und Sie sich im Recht fühlten.

Auch wer unschuldig ist, sollte nicht ohne Akteneinsicht aussagen

Gerade wer sich im Recht fühlt, neigt dazu, „alles aufklären“ zu wollen. Doch auch eine gut gemeinte Aussage kann missverstanden werden oder neue Anknüpfungspunkte für die Ermittlungen liefern. Was als Entlastung gedacht war, kann sich im Kontext der Akte ganz anders darstellen.

Sinnvoller ist es, die Entlastung gezielt und auf Grundlage der Akte vorzubringen. Dann wirkt sie deutlich überzeugender, weil sie auf die konkrete Beweislage eingeht, statt ins Leere zu argumentieren. Erst die Akte zeigt, welche Punkte überhaupt erklärungsbedürftig sind.

Die psychologische Drucksituation der Vernehmung

Eine Vernehmung ist eine Ausnahmesituation, in der gezielt Druck aufgebaut werden kann. Sätze wie „Reden Sie jetzt, dann ist alles schnell vorbei“ oder „Ihr Schweigen macht keinen guten Eindruck“ sind verbreitet – rechtlich aber unzutreffend. Lassen Sie sich davon nicht beeinflussen.

Auch ein lockeres Gespräch „außerhalb des Protokolls“ gibt es nicht. Alles, was Sie äußern – auf dem Flur, beim Kaffee oder zwischen Tür und Angel –, kann später Eingang in die Akte finden. Der Grundsatz, zur Sache zu schweigen, gilt deshalb durchgehend.

Der richtige Ablauf

Empfehlenswert ist folgendes Vorgehen: zunächst schweigen, die Verteidigung anzeigen lassen, Akteneinsicht beantragen und erst nach Auswertung der Akte entscheiden, ob und in welcher Form eine Einlassung die Verteidigung fördert. Dieser Weg gilt unabhängig davon, ob die Ladung von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht stammt.

Eine Einlassung kann später schriftlich über den Verteidiger erfolgen – wohlüberlegt und auf die Aktenlage abgestimmt, statt unter dem Druck einer Vernehmungssituation. Hinweise dazu finden Sie auf unserer Seite zur Vorladung als Beschuldigter.

Was Sie konkret sagen können

Sie können höflich und bestimmt erklären, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und zunächst einen Verteidiger einschalten. Mehr müssen Sie nicht sagen, und mehr sollten Sie auch nicht sagen. Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – sind davon nicht erfasst und dürfen verlangt werden.

Diese knappe Erklärung genügt vollständig. Sie müssen sich nicht rechtfertigen, keinen Grund nennen und sich nicht auf eine Diskussion einlassen. Ein höfliches, aber klares Auftreten ist dabei völlig ausreichend.

Gilt das auch im Bußgeldverfahren?

Auch als Betroffener in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren müssen Sie sich nicht zur Sache äußern. Gerade bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist es oft sinnvoll, zunächst zu schweigen und die Akte einsehen zu lassen, bevor man etwa die Fahrereigenschaft bestätigt.

Auch hier gilt: Angaben zur Person sind zu machen, Angaben zur Sache nicht. Die Entscheidung über eine Einlassung sollte auch im Bußgeldverfahren erst nach Kenntnis der Aktenlage getroffen werden.

Häufig gestellte Fragen

Wirkt Schweigen nicht verdächtig? Rechtlich nicht: Das Schweigen eines Beschuldigten darf nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.

Kann ich später noch aussagen? Ja. Eine Einlassung ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich – idealerweise nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger.

Muss ich wenigstens meinen Namen nennen? Ja. Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum – sind verpflichtend, Angaben zur Sache nicht.

Als Strafverteidiger in Bonn beraten wir Sie, ob und wann eine Aussage Ihrer Verteidigung dient.

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

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