Viele Beschuldigte fragen sich, ob ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht und ob ein solcher „schlechter“ sei als ein selbst gewählter Anwalt. Beide Fragen lassen sich klar beantworten. Dieser Ratgeber erklärt ausführlich, wann ein Anspruch auf Beiordnung nach § 140 StPO besteht, wie das Verfahren abläuft und welche Kosten entstehen.
Was ist ein Pflichtverteidiger?
Ein Pflichtverteidiger wird dem Beschuldigten in den Fällen der notwendigen Verteidigung vom Gericht beigeordnet. Anders als oft angenommen handelt es sich nicht um einen „schlechteren“ oder vom Staat kontrollierten Verteidiger: Ein Pflichtverteidiger ist ein unabhängiger Rechtsanwalt, der allein die Interessen des Beschuldigten vertritt.
Der wichtigste Unterschied zum Wahlverteidiger liegt in der Kostentragung und darin, dass die Verteidigung in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben ist. In der Qualität der Verteidigung besteht kein grundsätzlicher Unterschied. Mehr dazu auf unserer Seite zum Pflichtverteidiger in Bonn.
Wann liegt notwendige Verteidigung vor?
Das Gesetz (§ 140 StPO) zählt die Fälle der notwendigen Verteidigung auf. Dazu gehören insbesondere der Vorwurf eines Verbrechens, ein Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht, der Vollzug von Untersuchungshaft sowie Fälle, in denen ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Hinzu kommen Konstellationen, in denen die Schwere der Tat, die zu erwartende Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten. Auch ein drohendes Berufsverbot oder die Unterbringung können eine notwendige Verteidigung begründen.
Beiordnung schon im Ermittlungsverfahren
Seit einer Gesetzesreform kann die Beiordnung bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren erfolgen – nicht erst mit Anklageerhebung. Das ist ein wichtiger Fortschritt, denn gerade die frühe Phase entscheidet oft über den weiteren Verlauf.
Wird ein Beschuldigter etwa vorläufig festgenommen oder soll ihm ein Haftbefehl verkündet werden, ist ihm unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen. In solchen Situationen zählt jede Stunde, weshalb schnelles Handeln entscheidend ist.
Können Sie sich Ihren Pflichtverteidiger aussuchen?
Ja. Sie haben das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu benennen, der Ihnen dann beigeordnet wird. Sie sind also nicht auf einen zufällig bestimmten Verteidiger angewiesen. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen Verteidiger zu beauftragen und die Beiordnung über ihn beantragen zu lassen.
Benennen Sie keinen Anwalt, bestimmt das Gericht einen Pflichtverteidiger – ohne dass Sie auf die Auswahl Einfluss haben. Schon deshalb ist es sinnvoll, selbst aktiv zu werden und einen Verteidiger Ihres Vertrauens zu benennen, statt die Auswahl dem Gericht zu überlassen.
Wie läuft die Beiordnung ab?
Die Beiordnung wird beim zuständigen Gericht beantragt, in der Regel durch den Verteidiger selbst. Liegen die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vor, ordnet das Gericht den benannten Anwalt bei. Der Antrag wird begründet und auf die einschlägigen Voraussetzungen des § 140 StPO gestützt.
Gerade bei drohender oder vollzogener Untersuchungshaft ist schnelles Handeln wichtig, damit der Verteidiger frühzeitig Akteneinsicht erhält und die Haftgründe prüfen kann.
Welche Kosten entstehen?
Bei der Pflichtverteidigung trägt zunächst die Staatskasse die gesetzlichen Gebühren. Wird der Beschuldigte verurteilt, kann er zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet werden; im Fall eines Freispruchs trägt sie in der Regel die Staatskasse.
Daneben ist – etwa für einen über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Aufwand – eine zusätzliche Vergütungsvereinbarung möglich. Diese wird offen und transparent besprochen, damit Sie Klarheit über den finanziellen Rahmen haben.
Häufig gestellte Fragen
Ist ein Pflichtverteidiger kostenlos? Zunächst übernimmt die Staatskasse die gesetzlichen Gebühren; bei Verurteilung kann eine Erstattungspflicht entstehen.
Kann ich den Pflichtverteidiger wechseln? Ein Wechsel ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich; die Auswahl von Anfang an ist daher wichtig.
Ist ein Pflichtverteidiger schlechter als ein Wahlverteidiger? Nein. Es handelt sich um einen unabhängigen Rechtsanwalt; in der Qualität besteht kein grundsätzlicher Unterschied.
Wir prüfen als Strafverteidiger in Bonn, ob die Voraussetzungen einer Beiordnung vorliegen, und stellen den Antrag für Sie.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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