- Rechtsgrundlage
- § 113 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
- Kurzfassung
- Widerstand gegen Amtsträger bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung durch Gewalt oder Drohung
Der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB betrifft Widerstandshandlungen gegen hoheitliche Vollstreckungsmaßnahmen. Eng damit verbunden ist der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begeht, wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Urteilen oder Verfügungen berufen ist, bei einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet.
Eng damit verbunden ist der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB), der eigenständig und strenger geregelt ist. Die Abgrenzung zwischen bloßem Sich-Entziehen und strafbarem Widerstand ist häufig entscheidend.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen für den Widerstand reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen ist er höher. Der tätliche Angriff nach § 114 StGB ist mit einer erhöhten Mindeststrafe bedroht.
Bei Ersttätern und geringerer Schwere bewegt sich das Verfahren häufig im Bereich der Geldstrafe oder einer Einstellung.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Vorwürfe im Zusammenhang mit Festnahmen, Identitätsfeststellungen, Platzverweisen oder Einsätzen bei Versammlungen. Häufig stehen die Aussagen der Beteiligten einander gegenüber, und der genaue Ablauf ist umstritten.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind die Aussagen der eingesetzten Beamten und weiterer Zeugen, Videoaufnahmen, Body-Cam-Aufzeichnungen sowie ärztliche Befunde. Die genaue Rekonstruktion des Ablaufs ist häufig entscheidend.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, das Vorliegen von Gewalt oder einer qualifizierten Drohung, die Abgrenzung zwischen Widerstand und bloßem Sich-Entziehen, der Vorsatz sowie eine mögliche Notwehrlage.
Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung ist ein wichtiger Prüfungspunkt: War sie rechtswidrig, kann der Widerstand straflos sein.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Je nach Schwere kommen eine Einstellung nach § 153a StPO, ein Strafbefehl oder eine Hauptverhandlung in Betracht.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Eine notwendige Verteidigung liegt eher selten vor. Bei einem tätlichen Angriff, schweren Folgen oder in Verbindung mit weiteren Vorwürfen kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen.
Was Sie jetzt tun sollten
Bei diesem Vorwurf ist die Rekonstruktion des Ablaufs zentral. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Ist Weglaufen schon Widerstand? Bloßes Sich-Entziehen ohne Gewalt oder Drohung ist in der Regel kein Widerstand.
Was, wenn die Maßnahme rechtswidrig war? Dann kann der Widerstand straflos sein – das ist genau zu prüfen.
Was unterscheidet § 113 von § 114? § 114 erfasst den tätlichen Angriff und ist strenger geregelt.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufig gestellte Fragen
Was ist Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?
Nach § 113 StGB macht sich strafbar, wer einem Amtsträger bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet. Ein tätlicher Angriff wird zusätzlich von § 114 StGB erfasst.
Spielt die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung eine Rolle?
Ja. War die Diensthandlung nicht rechtmäßig, entfällt die Strafbarkeit nach § 113 (§ 113 Abs. 3 StGB). Das ist ein zentraler Prüfpunkt der Verteidigung.
Ist eine Einstellung möglich?
Je nach Schwere und Vorbelastung kommt eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO in Betracht.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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