Der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB wird häufig im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen, Festnahmen oder Kontrollen erhoben. Der Tatbestand sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Vor einer Aussage sollte Akteneinsicht erfolgen. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt Beschuldigte in Bonn, Köln und im Rhein-Sieg-Kreis.
§ 114 StGB und Abgrenzung zu § 113 StGB
§ 114 StGB erfasst den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte, während § 113 StGB den Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen betrifft. Die Abgrenzung ist häufig entscheidend, da § 114 StGB einen höheren Strafrahmen vorsieht.
Typische Konstellationen und Beweisprobleme
Oft stehen sich Angaben der Beamten und des Beschuldigten gegenüber. Wichtig sind die genaue Handlung, die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, eine mögliche Alkoholisierung und die Frage des Vorsatzes. Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen bieten Verteidigungsansätze.
Verteidigung
Ansätze sind Zweifel an der Tathandlung, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, Notwehr-/Notwehrexzess-Gesichtspunkte sowie die Einordnung als bloßer Widerstand. Eine frühzeitige Verteidigung ist gerade wegen des erhöhten Strafrahmens wichtig.
Häufige Fragen
Worin unterscheiden sich § 113 und § 114 StGB? § 113 betrifft den Widerstand, § 114 den tätlichen Angriff mit höherem Strafrahmen.
Welche Strafe droht? § 114 StGB sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vor.
Spielt die Rechtmäßigkeit des Einsatzes eine Rolle? Ja, sie kann für die Strafbarkeit und Verteidigung wesentlich sein.
Was bei Aussage gegen Aussage? Solche Konstellationen bieten regelmäßig Verteidigungsansätze nach Akteneinsicht.
Weiterführend: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).
Weiterführend: Soforthilfe im Strafverfahren, Vorladung als Beschuldigter, Pflichtverteidiger in Bonn, Delikte im Strafrecht.
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine verbindliche Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.