Die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nach § 126 StGB betrifft das öffentliche Androhen bestimmter schwerer Straftaten, das geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören – etwa Drohungen in sozialen Netzwerken, Foren oder per Nachricht. Vor einer Aussage sollte Akteneinsicht erfolgen. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt in Bonn und Köln.

§ 126 StGB im Überblick

Erfasst wird das Androhen bestimmter Katalogtaten (z. B. schwere Gewalt- oder Branddelikte) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Abzugrenzen ist § 126 StGB von der individuellen Bedrohung nach § 241 StGB.

Typische Konstellationen

Häufig geht es um Äußerungen in sozialen Medien, Foren, Chatgruppen oder um sogenannte Anschlags- oder Amokdrohungen. Entscheidend sind Wortlaut, Öffentlichkeitsbezug, Eignung zur Friedensstörung und Vorsatz.

Verteidigungsansätze

Ansätze sind die fehlende Eignung zur Friedensstörung, der fehlende Ernst, Zweifel an der Urheberschaft und der Kontext der Äußerung. Bei Jugendlichen gilt das Jugendstrafrecht.

Häufige Fragen

Worin unterscheidet sich § 126 von § 241 StGB? § 126 schützt den öffentlichen Frieden, § 241 betrifft die Bedrohung einer einzelnen Person.

Zählt eine Äußerung in einer Chatgruppe? Maßgeblich sind Öffentlichkeitsbezug und Eignung zur Friedensstörung.

Was droht? § 126 StGB sieht Geld- oder Freiheitsstrafe vor; die Bewertung erfolgt im Einzelfall.

Weiterführend: Soforthilfe im Strafverfahren, Vorladung als Beschuldigter, Pflichtverteidiger in Bonn, Delikte im Strafrecht.

Vorladung, Anhörungsbogen oder Strafbefehl erhalten? Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen Tatvorwurf, Beweislage und Verteidigungsmöglichkeiten.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine verbindliche Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.