- Rechtsgrundlage
- § 222 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 222 StGB)
- Kurzfassung
- Verursachung des Todes eines Menschen durch Verletzung der erforderlichen Sorgfalt
Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB trifft Menschen, die ohne jeden Tötungsvorsatz den Tod eines anderen verursacht haben – etwa durch einen Verkehrsunfall, einen Arbeitsunfall oder einen Behandlungsfehler. Die emotionale Belastung ist groß; zugleich drohen erhebliche strafrechtliche Folgen. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatbestand und die Verteidigung.
Was ist fahrlässige Tötung?
Strafbar macht sich, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässigkeit bedeutet die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wobei der Tod für den Täter objektiv und subjektiv vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein muss. Entscheidend sind daher die Sorgfaltspflichtverletzung und der Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Todeserfolg.
Welche Strafe droht?
§ 222 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei Ersttätern und nicht grob fahrlässigem Verhalten kommen häufig eine Geldstrafe, eine Bewährungsstrafe oder eine Einstellung in Betracht. Im Straßenverkehr droht zusätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die konkrete Strafe hängt stark vom Grad des Verschuldens und vom Mitverschulden des Opfers ab.
Verteidigung
Die Verteidigung prüft, ob überhaupt eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, ob der Tod vorhersehbar und vermeidbar war und ob der Erfolg dem Beschuldigten zuzurechnen ist – häufig spielen Mitverursachung Dritter oder des Opfers sowie technische Gutachten eine zentrale Rolle. Verwandte Themen sind die fahrlässige Körperverletzung und die Unfallflucht.
Praxisbeispiel und Besonderheiten
Beispiel: Ein Autofahrer übersieht beim Abbiegen einen Radfahrer, der tödlich verunglückt. Die Anklage stützt sich auf die Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Abbiegen. Die Verteidigung prüft, ob der Radfahrer verbotswidrig auf dem Gehweg oder bei Rot fuhr – ein erhebliches Mitverschulden kann den Schuldvorwurf deutlich relativieren.
Eine Besonderheit ist der Sorgfaltsmaßstab im jeweiligen Lebensbereich: Bei ärztlichen Behandlungsfehlern entscheidet der medizinische Standard, bei Arbeitsunfällen die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Zentral ist stets der Pflichtwidrigkeitszusammenhang – der Tod muss gerade auf der Pflichtverletzung beruhen und wäre bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen.
Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Worin unterscheidet sich fahrlässige Tötung vom Totschlag?
Der Totschlag setzt Tötungsvorsatz voraus; die fahrlässige Tötung beruht auf einer Sorgfaltspflichtverletzung ohne Vorsatz.
Welche Strafe droht?
Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; Ersttäter erhalten oft eine Geld- oder Bewährungsstrafe.
Verliere ich nach einem tödlichen Unfall den Führerschein?
Eine Entziehung ist möglich, wenn der Tod im Straßenverkehr eintrat und eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Tatvorwurf Fahrlässige Tötung: Das ist jetzt wichtig
Worauf es bei der fahrlässigen Tötung ankommt
Bei der fahrlässigen Tötung stehen die Sorgfaltspflichtverletzung und die Zurechnung des Todeserfolgs im Mittelpunkt. Die Verteidigung prüft Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit und ein Mitverschulden Dritter oder des Opfers; technische Gutachten sind oft entscheidend.
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Fahrerlaubnis, Sperrfrist und MPU
Im Verkehrsstrafrecht wiegt der drohende Verlust der Fahrerlaubnis für viele Betroffene schwerer als die eigentliche Strafe. Die Verteidigung prüft die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO, die Dauer der Sperrfrist nach § 69a StGB und die Abgrenzung zwischen Entziehung und befristetem Fahrverbot. Frühzeitig in den Blick zu nehmen sind außerdem die Voraussetzungen einer späteren MPU für die Wiedererteilung.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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