- Rechtsgrundlage
- § 315d StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (bei Todesfolge)
- Kurzfassung
- Durchführung eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens oder grob verkehrswidrige Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit
Der Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB – des sogenannten illegalen Autorennens – hat durch die Einführung eines eigenen Straftatbestands erheblich an Bedeutung gewonnen. Auch das „Einzelrennen“ ist erfasst. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Strafbar macht sich unter anderem, wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder daran teilnimmt sowie wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Damit ist auch das sogenannte Einzelrennen erfasst – also nicht nur das Rennen zwischen mehreren Fahrzeugen. Die Einordnung als „Rennen“ ist häufig umstritten.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; kommt es zu einer Gefährdung, einer schweren Gesundheitsschädigung oder gar zum Tod eines Menschen, erhöht sich der Strafrahmen erheblich.
Regelmäßig drohen zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Fahrzeugs.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Vorwürfe nach Verkehrskontrollen mit erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, nach Verfolgungsfahrten oder bei einzelnen, als Rennen eingestuften Fahrten. Häufig ist die Einordnung als „Rennen“ umstritten.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind die polizeilichen Feststellungen, Messungen, Videoaufnahmen, Zeugenaussagen sowie gegebenenfalls Auswertungen von Fahrzeugdaten. Die Frage, ob das Verhalten die Schwelle des § 315d StGB erreicht, ist zentral.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind die Einordnung als verbotenes Rennen, die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, die grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit sowie die Verwertbarkeit der Beweismittel.
Häufig lässt sich darlegen, dass kein Rennen im Sinne der Vorschrift vorlag, sondern eine – wenn auch zu beanstandende – einzelne Geschwindigkeitsüberschreitung.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Je nach Schwere kommen ein Strafbefehl oder eine Hauptverhandlung in Betracht. Bei Gefährdungs- oder Todesfolgen ist mit einer Anklage zu rechnen.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei schweren Folgen oder einem Verfahren vor dem Landgericht kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.
Was Sie jetzt tun sollten
Beim Vorwurf eines verbotenen Rennens ist die Einordnung der Fahrt entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Ist eine einzelne Raserfahrt schon ein Rennen? Das Einzelrennen ist erfasst, wenn die Absicht bestand, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen – das ist im Einzelfall zu prüfen.
Kann mein Auto eingezogen werden? Ja, die Einziehung des Fahrzeugs ist möglich.
Was droht bei einem Unfall mit Personenschaden? Dann erhöht sich der Strafrahmen erheblich.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen?
Nach § 315d StGB sind die Teilnahme an und die Ausrichtung verbotener Rennen sowie das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahren mit höchstmöglicher Geschwindigkeit (sogenanntes Einzelrasen) strafbar.
Welche Folgen drohen?
Freiheits- oder Geldstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Einziehung des Fahrzeugs. Bei Gesundheits- oder Todesfolge erhöht sich die Strafe erheblich.
Welche Verteidigungsansätze gibt es?
Geprüft werden der Nachweis der Renn-Absicht beziehungsweise der höchstmöglichen Geschwindigkeit, die Fahreridentifizierung und die Messungen.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Illegales Autorennen? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Illegales Autorennen setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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