- Rechtsgrundlage
- § 315d StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (bei Todesfolge)
- Kurzfassung
- Durchführung eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens oder grob verkehrswidrige Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit
Beim Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB genügt bereits ein sogenanntes Einzelrennen – etwa eine Fluchtfahrt vor der Polizei oder grob renntypisches Fahren. Entscheidend sind Geschwindigkeitsnachweise, Fahrweise und Zeugenangaben sowie die Abgrenzung zur bloßen Geschwindigkeitsüberschreitung; daneben drohen Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Fahrzeugs. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt Beschuldigte in Bonn, Köln und bundesweit.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Strafbar macht sich unter anderem, wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder daran teilnimmt sowie wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Damit ist auch das sogenannte Einzelrennen erfasst – also nicht nur das Rennen zwischen mehreren Fahrzeugen. Die Einordnung als „Rennen“ ist häufig umstritten.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; kommt es zu einer Gefährdung, einer schweren Gesundheitsschädigung oder gar zum Tod eines Menschen, erhöht sich der Strafrahmen erheblich.
Regelmäßig drohen zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Fahrzeugs.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Vorwürfe nach Verkehrskontrollen mit erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, nach Verfolgungsfahrten oder bei einzelnen, als Rennen eingestuften Fahrten. Häufig ist die Einordnung als „Rennen“ umstritten.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind die polizeilichen Feststellungen, Messungen, Videoaufnahmen, Zeugenaussagen sowie gegebenenfalls Auswertungen von Fahrzeugdaten. Die Frage, ob das Verhalten die Schwelle des § 315d StGB erreicht, ist zentral.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind die Einordnung als verbotenes Rennen, die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, die grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit sowie die Verwertbarkeit der Beweismittel.
Häufig lässt sich darlegen, dass kein Rennen im Sinne der Vorschrift vorlag, sondern eine – wenn auch zu beanstandende – einzelne Geschwindigkeitsüberschreitung.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Je nach Schwere kommen ein Strafbefehl oder eine Hauptverhandlung in Betracht. Bei Gefährdungs- oder Todesfolgen ist mit einer Anklage zu rechnen.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei schweren Folgen oder einem Verfahren vor dem Landgericht kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.
Was Sie jetzt tun sollten
Beim Vorwurf eines verbotenen Rennens ist die Einordnung der Fahrt entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Ist eine einzelne Raserfahrt schon ein Rennen? Das Einzelrennen ist erfasst, wenn die Absicht bestand, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen – das ist im Einzelfall zu prüfen.
Kann mein Auto eingezogen werden? Ja, die Einziehung des Fahrzeugs ist möglich.
Was droht bei einem Unfall mit Personenschaden? Dann erhöht sich der Strafrahmen erheblich.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach Konstellation
Einzelrennen und Polizeiflucht
Seit der Reform genügt ein „Rennen gegen sich selbst“: Wer sich mit höchstmöglicher Geschwindigkeit fortbewegt, um zu fliehen oder zu imponieren, erfüllt § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Abgrenzung zur bloßen – auch erheblichen – Geschwindigkeitsüberschreitung ist der zentrale Streitpunkt.
Verabredete Rennen
Bei Rennen mit mehreren Fahrzeugen reichen schon konkludente Absprachen an der Ampel; Zeugenangaben und Videoaufnahmen sind hier das Hauptbeweismittel – und der Hauptangriffspunkt.
Geschwindigkeitsnachweis
Oft fehlt eine Messung; Geschwindigkeiten werden aus Videos, Zeugenangaben oder Unfallspuren rekonstruiert. Solche Rekonstruktionen sind gutachterlich angreifbar.
Fahrzeugeinziehung und Führerschein
Das Tatfahrzeug kann eingezogen werden (§ 315f StGB) – auch Leasing- und fremde Fahrzeuge werfen dann schwierige Fragen auf. Daneben drohen Entziehung der Fahrerlaubnis und vorläufige Maßnahmen nach § 111a StPO.
Gefährdung und schwere Folgen
Kommt es zu konkreter Gefahr oder Verletzten, verschärft sich der Strafrahmen erheblich; bei Todesfolge stehen Verbrechenstatbestände im Raum.
Tatvorwurf Illegales Autorennen: Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Fahrerlaubnis, Sperrfrist und MPU
Im Verkehrsstrafrecht wiegt der drohende Verlust der Fahrerlaubnis für viele Betroffene schwerer als die eigentliche Strafe. Die Verteidigung prüft die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO, die Dauer der Sperrfrist nach § 69a StGB und die Abgrenzung zwischen Entziehung und befristetem Fahrverbot. Frühzeitig in den Blick zu nehmen sind außerdem die Voraussetzungen einer späteren MPU für die Wiedererteilung.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juli 2026
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