Strafverteidigung bei Trunkenheit im Verkehr in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 316 StGB
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; Fahrerlaubnisentzug
Kurzfassung
Führen eines Fahrzeugs im Verkehr trotz Fahruntüchtigkeit infolge von Alkohol oder Drogen

Der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB hat fast immer auch Folgen für die Fahrerlaubnis. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Folgen und die Verteidigung in Bonn.

Worum geht es beim Tatvorwurf der Trunkenheit im Verkehr?

Strafbar ist das Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird unwiderlegbar von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.

Bereits ab 0,3 Promille kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung von Personen oder Sachen, ist zusätzlich die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB zu prüfen.

Welche Strafe droht bei Trunkenheit im Verkehr?

Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Regelmäßige Folge ist die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung (§ 69 StGB).

Ab bestimmten Promillewerten kommt zudem die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) in Betracht. Die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen wiegen für viele Betroffene besonders schwer und stehen daher im Mittelpunkt der Verteidigung.

Typische Fallkonstellationen bei Trunkenheit im Verkehr

Typisch sind die allgemeine Verkehrskontrolle, die Kontrolle nach auffälliger Fahrweise sowie Fälle, in denen es zu einem Unfall gekommen ist und im Anschluss eine Alkoholisierung festgestellt wird. Auch das Führen von Fahrrädern oder E-Scootern kann erfasst sein.

Je nach Konstellation unterscheiden sich die Anforderungen an den Nachweis erheblich – insbesondere bei der relativen Fahruntüchtigkeit, bei der es auf konkrete Ausfallerscheinungen ankommt.

Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren

Im Mittelpunkt stehen die Blutprobe oder die Atemalkoholmessung sowie die polizeilichen Feststellungen zu Ausfallerscheinungen und Fahrweise. Hinzu kommen Zeugenaussagen.

Die Art und Weise der Beweisgewinnung – insbesondere die Anordnung und Durchführung der Blutentnahme – ist häufig ein Ansatzpunkt der Verteidigung.

Verteidigungsansätze bei Trunkenheit im Verkehr

Die Verteidigung prüft die Verwertbarkeit der Blutentnahme und die Einhaltung der dafür geltenden Voraussetzungen, die Korrektheit des Messverfahrens, die Fahreridentität sowie die Abgrenzung von relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit.

Auch ein behaupteter Nachtrunk kann eine Rolle spielen. Bei der relativen Fahruntüchtigkeit kommt es entscheidend auf die behaupteten Ausfallerscheinungen an, deren Aussagekraft sich häufig in Frage stellen lässt.

Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Häufig wird das Verfahren durch einen Strafbefehl mit Geldstrafe und Sperrfrist erledigt. Ein wesentliches Verteidigungsziel ist die Verkürzung der Sperrfrist und – wo möglich – die Erhaltung der Fahrerlaubnis.

Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?

Eine notwendige Verteidigung liegt eher selten vor. Für Berufskraftfahrer und alle, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, ist eine anwaltliche Vertretung dennoch oft entscheidend. Mehr auf unseren Seiten zum Strafverteidiger in Bonn und zum Pflichtverteidiger in Bonn.

Typische Fallgruppen bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Ob mit Auto, Fahrrad oder E-Scooter – die Promillegrenzen und Folgen unterscheiden sich erheblich. Neben der Strafe geht es fast immer um die Fahrerlaubnis und eine mögliche MPU.

Auto: absolute und relative Fahruntüchtigkeit

Bei Kraftfahrzeugen gilt ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit. Bereits ab 0,3 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Kommt es zu einer Gefährdung, ist § 315c StGB einschlägig.

E-Scooter

E-Scooter gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge; grundsätzlich werden dieselben Grenzwerte wie beim Auto herangezogen. Eine Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter kann daher zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen – auch für das Autofahren.

Fahrrad

Beim Fahrrad liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille. Schon hier kann die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen, selbst wenn kein Kraftfahrzeug geführt wurde.

Fahrerlaubnis, Sperre und MPU

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB und eine Sperrfrist sind die einschneidendsten Folgen. Ab 1,6 Promille wird regelmäßig eine MPU verlangt. Eine frühzeitige Verteidigung kann Einfluss auf Sperrfrist und Eignungsfragen nehmen.

Verwandte Themen: Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahren unter Drogeneinfluss.

Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Trunkenheitsfahrt nach Konstellation

Ob Straftat, Ordnungswidrigkeit oder gar nichts – bei § 316 StGB entscheiden Promillewert, Substanz und Fahrzeug:

Alkohol: absolute und relative Fahruntüchtigkeit

Ab 1,1‰ gilt die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich (absolut); zwischen 0,3‰ und 1,09‰ nur bei Ausfallerscheinungen (relativ) – Fahrfehler, Gang, Sprache. Die Beweisbarkeit dieser Ausfallerscheinungen ist das zentrale Verteidigungsfeld.

Cannabis und andere Drogen

Bei Drogenfahrten existiert kein „Promillewert“; maßgeblich sind Wirkstoffkonzentration und Ausfallerscheinungen. Für Cannabis gilt im OWi-Bereich seit der Reform ein THC-Grenzwert – die Abgrenzung zur Strafbarkeit nach § 316 StGB ist im Fluss und einzelfallabhängig.

Fahrrad und Pedelec

Für Radfahrer liegt die absolute Fahruntüchtigkeit erst bei 1,6‰; eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB scheidet regelmäßig aus, die Fahrerlaubnisbehörde kann aber eine MPU anordnen.

E-Scooter

E-Scooter werden wie Kraftfahrzeuge behandelt: Es gelten die Kfz-Grenzwerte – inklusive Führerscheinrisiko. Wer nach der Feier den Roller nimmt, riskiert dieselben Folgen wie am Steuer: mehr zu E-Scooter-Verfahren.

Führerscheinentzug und MPU

Die Verurteilung führt regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist (§ 69 StGB); ab 1,6‰ – teils schon ab 1,1‰ – verlangt die Behörde vor der Neuerteilung eine MPU. Sperrfristverkürzung und MPU-Vorbereitung sollten früh angegangen werden: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG)

Ab 0,5‰ ohne Ausfallerscheinungen liegt nur eine Ordnungswidrigkeit vor – Bußgeld und Fahrverbot statt Strafe und Entziehung. Die Verteidigung zielt deshalb oft darauf, das Verfahren auf die OWi-Ebene zu ziehen.

Häufig gestellte Fragen

Ab welcher Promillegrenze mache ich mich strafbar?

Absolute Fahruntüchtigkeit wird beim Kraftfahrzeug ab 1,1 Promille angenommen. Bereits ab 0,3 Promille kann bei Ausfallerscheinungen relative Fahruntüchtigkeit und damit Strafbarkeit nach § 316 StGB vorliegen. Darunter kommt eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) in Betracht.

Verliere ich meinen Führerschein?

Bei Trunkenheitsfahrten droht die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) mit Sperrfrist; für die Wiedererteilung kann eine MPU verlangt werden. Wir prüfen, ob sich dies abwenden oder abmildern lässt.

Lohnt sich eine Verteidigung?

Ja. Ansätze liegen in der Verwertbarkeit der Blutprobe, in Messfehlern, in der Frage eines Nachtrunks und in der tatsächlichen Fahreigenschaft. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Erfolgsaussichten.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Tatvorwurf Trunkenheit im Verkehr: Das ist jetzt wichtig

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Fahrerlaubnis, Sperrfrist und MPU

Im Verkehrsstrafrecht wiegt der drohende Verlust der Fahrerlaubnis für viele Betroffene schwerer als die eigentliche Strafe. Die Verteidigung prüft die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO, die Dauer der Sperrfrist nach § 69a StGB und die Abgrenzung zwischen Entziehung und befristetem Fahrverbot. Frühzeitig in den Blick zu nehmen sind außerdem die Voraussetzungen einer späteren MPU für die Wiedererteilung.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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