Wer einen E-Scooter ohne gültigen Versicherungsschutz im Straßenverkehr nutzt, riskiert eine Strafbarkeit nach § 6 PflVG. Häufig fehlt die jährlich zu erneuernde Versicherungsplakette. Wer einen Anhörungsbogen erhält, sollte zunächst keine Angaben zur Sache machen. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt Beschuldigte in Bonn und Köln.

Strafbarkeit nach § 6 PflVG

Das Gebrauchen eines versicherungspflichtigen Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung ist strafbar. E-Scooter benötigen eine Versicherungsplakette, die jeweils zum 1. März erneuert werden muss. Eine abgelaufene Plakette ist ein häufiger Anlass für Verfahren.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Strafbar sind vorsätzliche und fahrlässige Begehung. Häufig ist umstritten, ob der Fahrer den fehlenden Versicherungsschutz kannte oder kennen musste. Das ist ein zentraler Verteidigungsansatz.

Verfahrensausgänge

In Betracht kommen Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO und der Strafbefehl. Bei jungen Fahrern ist auch das Jugendstrafrecht zu beachten.

Häufige Fragen

Ist das eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit? Das Fahren ohne Pflichtversicherung ist nach § 6 PflVG eine Straftat.

Was, wenn ich die abgelaufene Plakette übersehen habe? Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist ein wesentlicher Verteidigungsansatz.

Kann das Verfahren eingestellt werden? Bei Ersttätern kommt eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO in Betracht.

Weiterführend: Soforthilfe im Strafverfahren, Vorladung als Beschuldigter, Strafbefehl in Bonn, Pflichtverteidiger in Bonn, Delikte im Strafrecht.

Vorladung, Anhörungsbogen oder Strafbefehl erhalten? Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen Tatvorwurf, Beweislage und Verteidigungsmöglichkeiten.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine verbindliche Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.

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