Strafverteidigung bei Fahren ohne Versicherungsschutz in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 6 PflVG
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; bei Fahrlässigkeit bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe
Kurzfassung
Gebrauch eines Fahrzeugs ohne wirksame Kfz-Haftpflichtversicherung im öffentlichen Verkehr

Der Vorwurf des Fahrens ohne Versicherungsschutz nach § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) betrifft Fahrzeuge, die ohne wirksame Kfz-Haftpflichtversicherung im öffentlichen Verkehr genutzt werden. Anders als ein bloßer Versicherungsrückstand ist dies eine Straftat. Die folgenden Abschnitte erläutern Tatbestand, Strafe und Verteidigung.

Was ist Fahren ohne Versicherungsschutz?

§ 6 PflVG stellt unter Strafe, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung besteht. Erfasst sind damit nicht nur Fahrer, sondern auch Halter, die den Gebrauch zulassen. Häufige Fälle sind Fahrzeuge mit erloschenem Versicherungsschutz nach Beitragsrückständen, abgemeldete oder mit gefälschten Kennzeichen genutzte Fahrzeuge sowie versicherungsfrei geglaubte Kleinkrafträder und E-Scooter.

Welche Strafe droht?

Bei vorsätzlicher Begehung droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Häufig wird das Verfahren bei Ersttätern durch Strafbefehl mit einer Geldstrafe erledigt. Bei Fahrzeugen wie E-Scootern, die nach dem Eindruck vieler Nutzer „versicherungsfrei“ seien, ist der Vorwurf besonders verbreitet.

Verteidigung

Die Verteidigung prüft, ob tatsächlich kein Versicherungsschutz bestand, ob der Beschuldigte hiervon Kenntnis hatte (Vorsatz) oder ob lediglich Fahrlässigkeit vorliegt, und ob Verfahrensfragen rund um einen Strafbefehl bestehen. Oft lässt sich der Vorwurf auf Fahrlässigkeit reduzieren oder eine Einstellung erreichen. Verwandtes Thema: Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Praxisbeispiel und Besonderheiten

Beispiel: Eine Halterin zahlt die Versicherungsprämie trotz Mahnung nicht; der Versicherer zeigt das Erlöschen des Schutzes der Zulassungsbehörde an. Fährt sie das Fahrzeug danach weiter, macht sie sich strafbar – und zwar auch dann, wenn sie das Erlöschen nur hätte erkennen können (Fahrlässigkeit). Besonders häufig ist der Vorwurf bei E-Scootern ohne gültige Versicherungsplakette.

Eine Besonderheit ist die Erfassung auch des Halters, der den Gebrauch durch Dritte gestattet: Wer sein unversichertes Fahrzeug einem anderen überlässt, kann sich ebenso strafbar machen wie der Fahrer. Die Abgrenzung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln entscheidet über die Höhe der Strafe und ist ein zentraler Verteidigungsansatz.

Speziell zu E-Scootern: E-Scooter ohne Versicherungsschutz und falsches Versicherungskennzeichen.

Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Ist Fahren ohne Versicherung strafbar?

Ja, nach § 6 PflVG; es ist keine bloße Ordnungswidrigkeit.

Brauchen E-Scooter eine Versicherung?

Ja, E-Scooter benötigen ein Versicherungskennzeichen; das Fahren ohne Schutz kann strafbar sein.

Welche Strafe droht?

Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei Vorsatz, weniger bei Fahrlässigkeit.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Tatvorwurf Fahren ohne Versicherungsschutz: Das ist jetzt wichtig

Worauf es beim Fahren ohne Versicherungsschutz ankommt

Beim Fahren ohne Versicherungsschutz nach § 6 PflVG prüft die Verteidigung, ob tatsächlich kein Schutz bestand, ob Vorsatz oder nur Fahrlässigkeit vorlag und ob Verfahrensfragen rund um einen Strafbefehl bestehen. Oft lässt sich der Vorwurf auf Fahrlässigkeit reduzieren.

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Fahrerlaubnis, Sperrfrist und MPU

Im Verkehrsstrafrecht wiegt der drohende Verlust der Fahrerlaubnis für viele Betroffene schwerer als die eigentliche Strafe. Die Verteidigung prüft die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO, die Dauer der Sperrfrist nach § 69a StGB und die Abgrenzung zwischen Entziehung und befristetem Fahrverbot. Frühzeitig in den Blick zu nehmen sind außerdem die Voraussetzungen einer späteren MPU für die Wiedererteilung.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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