- Rechtsgrundlage
- § 21 StVG
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
- Kurzfassung
- Führen eines Kraftfahrzeugs ohne erforderliche Fahrerlaubnis
Der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG wird oft unterschätzt, kann aber empfindliche Folgen haben – gerade bei Wiederholung. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es beim Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis?
Strafbar macht sich, wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen – etwa weil sie nie erworben, entzogen oder noch nicht erteilt wurde – oder wer trotz eines bestehenden Fahrverbots fährt. Strafbar ist auch der Halter, der das Führen des Fahrzeugs durch eine nicht berechtigte Person anordnet oder zulässt.
Erfasst werden sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln. Von der Trunkenheit im Verkehr unterscheidet sich der Vorwurf dadurch, dass es allein auf das Fehlen der Fahrberechtigung ankommt, nicht auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Welche Strafe droht beim Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis fällt die Strafe regelmäßig höher aus; zudem kann das geführte Fahrzeug eingezogen werden.
Für Betroffene, die ihre Fahrerlaubnis erst noch erwerben möchten, können sich aus einer Verurteilung zusätzliche Hürden ergeben. Die Verteidigung hat daher nicht nur die Strafe, sondern auch diese mittelbaren Folgen im Blick.
Typische Fallkonstellationen bei Fahren ohne Fahrerlaubnis
Typisch sind Fälle, in denen die Fahrerlaubnis zuvor entzogen wurde und der Betroffene gleichwohl fährt, sowie Konstellationen mit ausländischen Fahrerlaubnissen, deren Gültigkeit im Inland unklar ist. Auch das Fahren während eines laufenden Fahrverbots und das Überlassen des Fahrzeugs an eine nicht berechtigte Person kommen häufig vor.
Gerade bei ausländischen Fahrerlaubnissen ist die Rechtslage komplex und einzelfallabhängig – hier lohnt eine genaue Prüfung der konkreten Voraussetzungen.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind die Feststellungen aus einer Polizeikontrolle, die Eintragungen im Fahrerlaubnisregister sowie Zeugenaussagen. Häufig stellt sich die Frage der Fahreridentität – ob also tatsächlich der Beschuldigte das Fahrzeug geführt hat.
Bei ausländischen Fahrerlaubnissen kommt es zudem auf Unterlagen an, die den Bestand und die Reichweite der Fahrberechtigung belegen.
Verteidigungsansätze bei Fahren ohne Fahrerlaubnis
Ansatzpunkte sind die Fahreridentität, die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, der tatsächliche Bestand einer – gegebenenfalls auch ausländischen – Fahrerlaubnis sowie ein möglicher Irrtum über deren Gültigkeit.
Insbesondere bei der Frage, ob der Beschuldigte von der fehlenden Berechtigung wusste, bestehen häufig Spielräume, die sich auf Strafbarkeit und Strafmaß auswirken.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Erklärungen zur Kenntnis der fehlenden Fahrerlaubnis können die Vorsatzfrage festlegen. Sinnvoll ist, zunächst zu schweigen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Viele Verfahren werden durch einen Strafbefehl erledigt. Bei Ersttätern und einfacher Sachlage kommt auch eine Einstellung in Betracht; bei Wiederholungstaten ist eher mit einer Anklage zu rechnen.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Eine notwendige Verteidigung liegt eher selten vor. Bei Wiederholungstaten, drohender Einziehung des Fahrzeugs oder in Verbindung mit weiteren Vorwürfen kann anwaltliche Vertretung jedoch erhebliche Bedeutung haben. Mehr auf unseren Seiten zum Strafverteidiger in Bonn und zum Pflichtverteidiger in Bonn.
Typische Fallgruppen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Der Tatbestand erfasst sehr unterschiedliche Konstellationen – von der erstmaligen Fahrt ohne je erworbene Fahrerlaubnis bis zum Fahren trotz Entziehung. Die Abgrenzung ist für Strafmaß und Folgen entscheidend.
Fahren trotz Entziehung oder Sperre
Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis oder während einer Sperrfrist fährt, muss mit einer spürbaren Strafe und einer Verlängerung der Sperre rechnen. Wiederholungsfälle werden deutlich härter beurteilt.
Nie erworbene Fahrerlaubnis
Auch wer noch nie eine Fahrerlaubnis besessen hat, macht sich strafbar. Hier spielt die Frage einer späteren Erteilung und der charakterlichen Eignung eine Rolle.
E-Scooter und Versicherungsschutz
Für E-Scooter wird keine Fahrerlaubnis benötigt, wohl aber ein gültiges Versicherungskennzeichen. Das Fahren ohne Versicherungsschutz ist nach § 6 PflVG eigenständig strafbar – ein häufig übersehener Punkt.
Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Ist Fahren ohne Fahrerlaubnis Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
Es ist eine Straftat nach § 21 StVG, kein bloßes Bußgeld. Erfasst ist das Fahren ohne je erteilte Fahrerlaubnis ebenso wie das Fahren nach deren Entziehung.
Welche Strafe droht?
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; bei Wiederholung fällt die Strafe höher aus. Strafbar macht sich auch der Halter, der das Fahren anordnet oder zulässt.
Welche Verteidigungsansätze gibt es?
In Betracht kommen ein Irrtum über das Bestehen der Fahrerlaubnis, fehlender Vorsatz sowie Fragen rund um eine ausländische Fahrerlaubnis. Diese Punkte prüfen wir anhand der Akte.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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