Wer wiederholt ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG fährt, muss mit einer deutlich strengeren Bewertung rechnen als beim Ersttäter. Vor einer Aussage sollte Akteneinsicht erfolgen. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt Beschuldigte in Bonn, Köln und im Rhein-Sieg-Kreis.

Wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis

§ 21 StVG sieht Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Bei Wiederholungstätern steigt das Risiko einer Freiheitsstrafe; auch die Einziehung des Fahrzeugs (§ 21 Abs. 3 StVG) kann in Betracht kommen. Maßgeblich sind Vorgeschichte, Anlass und persönliche Umstände.

Abgrenzung und Besonderheiten

Zu unterscheiden ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis (nie erteilt oder entzogen) vom bloßen Vergessen des Führerscheins (Ordnungswidrigkeit). Bei einer Sperre nach § 69a StGB ist das Fahren regelmäßig strafbar.

Verteidigungsansätze

Ansätze sind Zweifel an der Fahrereigenschaft, der Vorsatzfrage, der wirksamen Entziehung sowie an der Anordnung der Fahrzeugeinziehung. Bei jungen Beschuldigten ist das Jugendstrafrecht zu beachten.

Häufige Fragen

Droht beim Wiederholungsfall eine Freiheitsstrafe? Das Risiko steigt deutlich; eine Geldstrafe bleibt je nach Einzelfall möglich.

Kann mein Auto eingezogen werden? Die Einziehung nach § 21 Abs. 3 StVG kommt insbesondere bei Wiederholung in Betracht.

Was, wenn ich nur den Führerschein vergessen habe? Das ist regelmäßig nur eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat.

Weiterführend: Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).

Weiterführend: Soforthilfe im Strafverfahren, Vorladung als Beschuldigter, Strafbefehl in Bonn, Pflichtverteidiger in Bonn, Delikte im Strafrecht.

Vorladung, Anhörungsbogen oder Strafbefehl erhalten? Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen Tatvorwurf, Beweislage und Verteidigungsmöglichkeiten.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine verbindliche Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.