- Rechtsgrundlage
- § 315c StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; bei Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahren; regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 111a)
- Kurzfassung
- Konkrete Gefährdung anderer durch Fahruntüchtigkeit oder grob verkehrswidriges, rücksichtsloses Verhalten
Der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB betrifft Verkehrsteilnehmer, die durch besonders gefährliches Fahrverhalten Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährden. Anders als ein bloßer Verkehrsverstoß ist dies eine Straftat – und sie zieht regelmäßig den Verlust der Fahrerlaubnis nach sich, häufig schon im Ermittlungsverfahren. Die folgenden Abschnitte erläutern Tatbestand, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verteidigung.
Wann liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor?
§ 315c StGB verlangt zweierlei: ein bestimmtes gefährliches Verhalten und eine dadurch verursachte konkrete Gefahr. Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen von Tatvarianten.
Fahruntüchtigkeit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1): das Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit infolge von Alkohol, anderen berauschenden Mitteln oder geistigen oder körperlichen Mängeln – etwa schwerer Übermüdung oder einem akuten Krankheitsschub.
Die sieben groben Verkehrsverstöße (§ 315c Abs. 1 Nr. 2): grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten in einem von sieben gesetzlich genannten Fällen – Missachten der Vorfahrt, falsches Überholen, falsches Fahren an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Kreuzungen, Einmündungen oder Bahnübergängen, Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen, Wenden, Rückwärts- oder Geisterfahren auf Autobahnen sowie das Nichtkenntlichmachen haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge.
Die konkrete Gefahr – der entscheidende Punkt
Strafbar ist nicht schon das gefährliche Verhalten an sich, sondern erst der Eintritt einer konkreten Gefahr für einen anderen Menschen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert (in der Rechtsprechung etwa ab 750 bis 1.500 Euro). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn es zu einem „Beinaheunfall“ kommt – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache also so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob ein Schaden eintrat.
Beispiel: Wer mit 1,3 Promille fährt und in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn gerät, sodass ein entgegenkommender Fahrer scharf abbremsen und ausweichen muss, verwirklicht eine konkrete Gefahr für Leib und Leben – auch ohne Zusammenstoß. Bleibt die Gegenfahrbahn dagegen frei und wird niemand konkret gefährdet, fehlt es an diesem Merkmal; in Betracht kommt dann nur die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).
Alkohol, Drogen und Fahruntüchtigkeit
Bei Alkohol gilt ab 1,1 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit – sie wird unwiderleglich vermutet, ohne dass es auf Ausfallerscheinungen ankommt. Zwischen 0,3 und 1,1 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten, etwa Schlangenlinien oder ein typischer Fahrfehler. Für Drogen gibt es keinen festen Grenzwert; die Fahruntüchtigkeit wird anhand des Gesamtbildes und der Ausfallerscheinungen beurteilt – Näheres zum Fahren unter Drogeneinfluss.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO)
Für viele Betroffene wiegt der drohende Führerscheinverlust schwerer als die Strafe selbst – und er trifft sie oft lange vor der Hauptverhandlung. Bei einem hinreichenden Verdacht nach § 315c wird der Führerschein in der Regel sogleich sichergestellt oder beschlagnahmt (§ 94 StPO). Anschließend kann das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entziehen.
Voraussetzung sind „dringende Gründe“ für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis im Urteil endgültig nach § 69 StGB entzogen wird. Die vorläufige Entziehung wirkt sofort und gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde statthaft – ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung, etwa wenn die konkrete Gefahr oder die Fahruntüchtigkeit nicht hinreichend belegt ist oder seit der Tat eine längere beanstandungsfreie Zeit verstrichen ist. Die Dauer der vorläufigen Entziehung wird später auf die Sperrfrist angerechnet.
Endgültige Entziehung und Sperrfrist (§§ 69, 69a StGB)
§ 315c ist im Gesetz als Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgestaltet (§ 69 Abs. 2 StGB): Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis im Urteil regelmäßig und setzt eine Sperrfrist für die Wiedererteilung fest, die von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reicht. Diese Entziehung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und damit vom bloßen Fahrverbot (§ 44 StGB) zu unterscheiden, das nur ein zeitlich begrenztes Fahrverbot anordnet, die Fahrerlaubnis selbst aber bestehen lässt.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bei vorsätzlicher Begehung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Werden das gefährliche Verhalten und die Gefahr nur fahrlässig verwirklicht, ist der Rahmen geringer (bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe). Für die Strafzumessung sind neben der Schwere der Gefahr vor allem Vorbelastungen und die Alkohol- oder Wirkstoffkonzentration maßgeblich. Wird tatsächlich jemand verletzt, kommt zusätzlich eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht.
Verteidigung
Die Verteidigung setzt häufig an der konkreten Gefahr an: War wirklich eine bestimmte Person oder eine werthaltige fremde Sache betroffen, oder blieb es bei einer abstrakten Gefährdung? Weiter werden die Fahruntüchtigkeit (Messung, Ausfallerscheinungen, Verwertbarkeit der Blutprobe) und – mit Blick auf den Führerschein – die Voraussetzungen des § 111a StPO geprüft. Gelingt es, die vorläufige Entziehung abzuwenden oder die Sperrfrist zu verkürzen, ist für viele Mandanten das Wichtigste erreicht. Vor jeder Einlassung sollte Akteneinsicht genommen werden.
Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Ist § 315c eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
Eine Straftat, sofern eine konkrete Gefahr für andere oder fremde Sachen von Wert entstand.
Verliere ich den Führerschein?
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist häufig, oft schon vorläufig im Ermittlungsverfahren.
Welche Strafe droht?
Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei Vorsatz; geringer bei Fahrlässigkeit.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Tatvorwurf Gefährdung des Straßenverkehrs: Das ist jetzt wichtig
Worauf es bei § 315c StGB ankommt
Bei § 315c StGB kommt es auf eine konkrete Gefahr für andere und auf eine sicher nachgewiesene Fahruntüchtigkeit oder ein grob verkehrswidriges Verhalten an. Die Verteidigung prüft diese Voraussetzungen und vor allem die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis.
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Fahrerlaubnis, Sperrfrist und MPU
Im Verkehrsstrafrecht wiegt der drohende Verlust der Fahrerlaubnis für viele Betroffene schwerer als die eigentliche Strafe. Die Verteidigung prüft die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO, die Dauer der Sperrfrist nach § 69a StGB und die Abgrenzung zwischen Entziehung und befristetem Fahrverbot. Frühzeitig in den Blick zu nehmen sind außerdem die Voraussetzungen einer späteren MPU für die Wiedererteilung.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Zuständiges Gericht: Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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