Wird der Besitz von Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigenbedarf vorgeworfen, kommt häufig eine Einstellung des Verfahrens in Betracht. Maßgeblich sind die Art und Menge des Stoffes, der Eigenbedarf und die jeweilige Praxis. Vor einer Aussage sollte Akteneinsicht erfolgen. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt in Bonn, Köln und im Rhein-Sieg-Kreis.
Geringe Menge und Eigenbedarf
Bei geringen Mengen zum Eigenbedarf sieht das Gesetz Einstellungsmöglichkeiten vor (§ 31a BtMG; bei Cannabis ist zudem die neue Rechtslage nach dem KCanG zu beachten). Die Bewertung hängt von Stoff, Menge, Vorgeschichte und Einzelfall ab.
Abgrenzung zum Handeltreiben
Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen bloßem Besitz und Handeltreiben. Indizien wie Verpackungseinheiten, Bargeld, Feinwaagen oder Kommunikation werden geprüft; hier liegen wesentliche Verteidigungsansätze.
Mögliche Folgen
Neben strafrechtlichen Folgen können fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen drohen. Eine frühzeitige Verteidigung kann helfen, diese zu begrenzen.
Häufige Fragen
Wird der Besitz geringer Mengen immer bestraft? Häufig kommt eine Einstellung in Betracht; das hängt von Stoff, Menge und Einzelfall ab.
Was gilt seit der Cannabis-Reform? Für Cannabis ist die neue Rechtslage nach dem KCanG zu beachten; die Bewertung erfolgt im Einzelfall.
Drohen Folgen für den Führerschein? Fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen sind möglich und sollten mitbedacht werden.
Weiterführend: Besitz von Betäubungsmitteln, Cannabis (KCanG).
Weiterführend: Soforthilfe im Strafverfahren, Vorladung als Beschuldigter, Strafbefehl in Bonn, Pflichtverteidiger in Bonn, Delikte im Strafrecht.
Vorladung, Anhörungsbogen oder Strafbefehl erhalten? Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen Tatvorwurf, Beweislage und Verteidigungsmöglichkeiten.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine verbindliche Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht möglich.