Vorladung wegen Betäubungsmitteln erhalten

Wer eine Vorladung als Beschuldigter wegen eines Betäubungsmitteldelikts (§ 29 BtMG) erhält, muss bei der Polizei nicht erscheinen und keine Angaben zur Sache machen. Entscheidend sind Art und Menge des Stoffes sowie der Eigenbedarf.

Geringe Menge und Einstellung

Beim Besitz geringer Mengen zum Eigenverbrauch kommt eine Einstellung nach § 31a BtMG in Betracht. Seit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) gelten für Cannabis eigene Grenzen.

Vorgehen und Fahrerlaubnis

Wir nehmen Akteneinsicht und prüfen Beweise sowie Folgen für die Fahrerlaubnis. Mehr unter Besitz von Betäubungsmitteln und in der Soforthilfe zur Vorladung.

Vorladung wegen BtM erhalten? Nehmen Sie Kontakt auf – vor jeder Aussage.

Hinweis: Diese Angaben sind allgemein und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Was die Vorladung im BtM-Verfahren bedeutet

Eine polizeiliche Vorladung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Konsumcannabisgesetz zeigt, dass bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft. Auslöser sind häufig eine Personenkontrolle mit Eigenbedarfsmenge, die Auswertung eines beschlagnahmten Handys aus einem fremden Verfahren, eine Postsendung oder Angaben anderer Beschuldigter. Wichtig: Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zu einem polizeilichen Vernehmungstermin zu erscheinen – anders nur bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht.

Warum Schweigen hier besonders wichtig ist

In BtM-Verfahren geht es fast immer um mehr als den konkreten Fund: Die Ermittler interessieren sich für Bezugsquellen, Abnehmer und Mengen. Wer sich ohne Aktenkenntnis äußert, riskiert, aus einem Besitzvorwurf ein Handeltreiben zu machen – mit deutlich höherem Strafrahmen. Auch vermeintlich entlastende Angaben („nur für den Eigenbedarf“) können Mengen und Besitzzeiträume erst belegen. Der sichere Weg: Termin absagen, keine Angaben zur Sache, Verteidigung beauftragen, Akteneinsicht abwarten.

Rechtslage: BtMG und Cannabis-Neuregelung

Seit dem Konsumcannabisgesetz ist der Besitz von Cannabis in bestimmten Grenzen für Erwachsene erlaubt; oberhalb der Grenzen und bei anderen Betäubungsmitteln bleibt es bei der Strafbarkeit nach BtMG bzw. KCanG. Beim Handeltreiben, bei der Abgabe an Minderjährige oder bei nicht geringen Mengen drohen erheblich höhere Strafen, teils als Verbrechen mit Mindestfreiheitsstrafe. Daneben können verwaltungsrechtliche Folgen stehen: Die Führerscheinstelle prüft bei harten Drogen regelmäßig die Fahreignung, unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens.

Lokale Praxis in Bonn

In Bonn bearbeiten spezialisierte Kommissariate der Polizei und die BtM-Abteilungen der Staatsanwaltschaft Bonn diese Verfahren. Bei Eigenbedarfsmengen ohne Fremdgefährdung wird nach § 31a BtMG häufig eingestellt – die Bonner Praxis ist hier nach unserer Erfahrung bei Erstauffälligen pragmatisch. Bei größeren Mengen wird vor dem Amtsgericht oder der Strafkammer des Landgerichts Bonn verhandelt.

Häufige Fragen

Muss ich zum Vernehmungstermin bei der Polizei?

Nein. Einer polizeilichen Vorladung müssen Beschuldigte nicht folgen. Wir sagen den Termin für Sie ab und melden uns als Verteidiger zur Akte – das ist üblich und wird nicht negativ gewertet.

Drohen Konsequenzen für den Führerschein?

Möglich. Bei harten Drogen kann die Führerscheinstelle die Fahreignung anzweifeln und ein Gutachten (MPU) anordnen, selbst wenn das Strafverfahren eingestellt wird. Beim Cannabis gelten seit der Neuregelung eigene Grenzwerte im Straßenverkehr. Wir behalten beide Verfahren im Blick.

Was passiert, wenn ich als Ersttäter mit einer kleinen Menge erwischt wurde?

Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kommt eine Einstellung nach § 31a BtMG oder § 153 StPO ernsthaft in Betracht. Entscheidend sind Menge, Substanz und Vorgeschichte – nach Akteneinsicht können wir die Erfolgsaussichten konkret einschätzen.

Vertiefend: Besitz von Betäubungsmitteln und Soforthilfe bei Vorladung. Erreichbar unter 0228 504 463 36.

Unser Vorgehen nach Mandatierung

Wir sagen den polizeilichen Vernehmungstermin ab, zeigen die Verteidigung an und beantragen Akteneinsicht. Aus der Akte ergibt sich, worauf sich der Verdacht stützt – etwa Chatauswertungen, Observationen oder Aussagen Dritter – und ob Folgemaßnahmen wie eine Durchsuchung drohen. Auf dieser Grundlage entscheiden wir gemeinsam über Schweigen, Stellungnahme oder Einstellungsantrag und behalten parallel die führerscheinrechtlichen Folgen im Blick. Eine seriöse Prognose ist erst nach Aktenkenntnis möglich; sie bezieht sich immer auf den konkreten Einzelfall.