Der Anruf kommt meistens von der Buchhaltung: Das Geschäftskonto lässt sich nicht mehr belasten, Überweisungen werden zurückgewiesen, die Bank verweist auf eine Maßnahme der Staatsanwaltschaft. Dahinter steht in aller Regel ein Vermögensarrest nach § 111e StPO. Er trifft Unternehmen härter als die meisten anderen Ermittlungsmaßnahmen, weil er nicht auf einzelne Gegenstände zielt, sondern auf die Zahlungsfähigkeit.
Was der Vermögensarrest ist
Der Arrest sichert die spätere Einziehung von Wertersatz. Steht zu vermuten, dass am Ende ein Geldbetrag abzuschöpfen sein wird, darf in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen vollstreckungssichernd eingegriffen werden (§ 111e Abs. 1 Satz 1 StPO). Liegen für diese Annahme dringende Gründe vor, soll der Arrest angeordnet werden – aus dem Ermessen wird dann faktisch eine Pflicht.
Zur Sicherung einer Geldstrafe und der Verfahrenskosten ist der Arrest ebenfalls möglich, allerdings erst, wenn ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen ist (§ 111e Abs. 2 StPO). Im Ermittlungsverfahren geht es also stets um die Absöpfung, nicht um die Strafe.
Wichtig für die Höhe: Maßstab ist das Erlangte im Sinne des Bruttoprinzips. Aufwendungen, die für die Tat getätigt wurden, sind nach § 73d StGB grundsätzlich nicht abzuziehen. Deshalb liegen Arrestbeträge regelmäßig weit über dem, was tatsächlich als Gewinn verblieben ist – ein Umstand, der die Verhältnismäßigkeit angreifbar machen kann.
Wer anordnet, und welche Frist dabei läuft
Zuständig ist das Gericht. Nur bei Gefahr im Verzug darf die Staatsanwaltschaft selbst anordnen (§ 111j Abs. 1 StPO). Tut sie das, muss sie binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen (§ 111j Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese Wochenfrist wird in der Praxis nicht immer eingehalten, und sie zu prüfen gehört zum Ersten, was wir tun.
Unabhängig davon kann der Betroffene jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragen; zuständig ist das Gericht nach § 162 StPO. Gegen den Arrestbeschluss selbst steht die Beschwerde nach § 304 StPO offen.
Die Lösungssumme – der übersehene Absatz
In der Anordnung muss nicht nur der zu sichernde Betrag stehen, sondern auch ein Geldbetrag, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung abwenden und ihre Aufhebung verlangen kann (§ 111e Abs. 4 StPO). Wer diese Summe aufbringt, bekommt sein Konto frei. Für Unternehmen, die auf laufende Zahlungsfähigkeit angewiesen sind, ist das häufig der schnellste Weg zurück in den Betrieb – und er steht in fast jedem Beschluss, wird aber selten genutzt.
Fehlt die Festsetzung dieses Betrages, ist der Beschluss fehlerhaft. Auch das ist ein Ansatzpunkt.
Wie sich der Arrest auswirkt
Vollzogen wird er wie eine zivilrechtliche Sicherung: durch Pfändung von Konten, Eintragung einer Sicherungshypothek bei Grundstücken, Pfändung beweglicher Sachen. Die Bank erfährt als Drittschuldnerin von dem Verfahren, was sich auf Kreditlinien und Geschäftsbeziehungen auswirken kann, lange bevor über den Tatvorwurf entschieden ist.
Der Arrest richtet sich nicht nur gegen Beschuldigte. Nach § 73b StGB kann die Einziehung auch gegen Dritte angeordnet werden, etwa gegen eine GmbH, der die Tat eines Geschäftsführers zugute kam. Betroffen ist dann ein Unternehmen, gegen das selbst kein Ermittlungsverfahren läuft.
Was in den ersten Tagen zu klären ist
Zuerst der Umfang: Welche Konten sind erfasst, welcher Betrag, ab wann? Dann die Existenzsicherung – Löhne, Mieten, Sozialabgaben laufen weiter, und ein vollständig blockiertes Konto führt binnen Wochen in die Insolvenz, mit den bekannten Folgen für die Geschäftsführung. In diesen Fragen lässt sich mit der Staatsanwaltschaft häufig schneller eine Regelung finden als über den Rechtsweg.
Parallel prüfen wir die Berechnung des angeblich Erlangten. Arrestbeträge beruhen im Ermittlungsstadium oft auf groben Schätzungen, etwa auf hochgerechneten Umsatzzahlen. Eine belastbare Gegenrechnung ist an dieser Stelle wirksamer als eine Argumentation zum Tatvorwurf, über den ohnehin erst später entschieden wird.
Was Sie jetzt tun sollten
Fordern Sie den Beschluss an, falls Sie ihn nicht haben; die Bank kennt ihn. Prüfen Sie das Datum der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und den Eingang bei Gericht – die Wochenfrist des § 111j Abs. 2 StPO ist eine harte Vorgabe. Stellen Sie zusammen, welche Zahlungen unaufschiebbar sind, mit Beträgen und Fälligkeiten. Und sprechen Sie nicht über den Sachverhalt, solange die Akte nicht vorliegt; der Arrest ist eine Sicherungsmaßnahme, keine Gelegenheit zur Aufklärung.
Wir prüfen Anordnung, Frist und Berechnung, beantragen die Aufhebung oder Beschränkung und verhandeln über die Lösungssumme. In diesen Verfahren zählen Tage: +49 228 504 463 36.
Die Darstellung beschreibt den gesetzlichen Rahmen. Ob ein Arrest aufzuheben oder zu beschränken ist, hängt vom Beschluss, von der Berechnung des Erlangten und von den wirtschaftlichen Verhältnissen im Einzelfall ab.
Häufig gestellte Fragen
Was kann ich tun, wenn mein Konto gesperrt ist?
Prüfen Sie zuerst den Beschluss. Hat die Staatsanwaltschaft den Arrest bei Gefahr im Verzug selbst angeordnet, muss sie binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen (§ 111j Abs. 2 StPO). In der Anordnung ist zudem eine Lösungssumme festzusetzen, durch deren Hinterlegung die Vollziehung abgewendet werden kann (§ 111e Abs. 4 StPO). Beides wird häufig übersehen.
Welche Rechte habe ich bei Vermögensarrest und Kontosperrung?
Sie haben das Recht zu schweigen und das Recht auf anwaltlichen Beistand. Nutzen Sie diese Rechte konsequent. Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen und die beste Verteidigungsstrategie für Ihre Situation entwickeln.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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