Die meisten Ermittlungsverfahren enden nicht mit einem Urteil. Sie enden mit einer Einstellung – und welche Vorschrift dabei herangezogen wird, macht für die Betroffenen einen erheblichen Unterschied. Zwischen einer Einstellung mangels Tatverdachts und einer Einstellung gegen Zahlung von 3.000 Euro liegt rechtlich und persönlich eine ganze Welt.
Die vier Wege aus dem Verfahren
Trägt der Tatverdacht nicht, stellt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Das ist die beste Variante: keine Auflage, keine Zahlung, kein Makel. Reicht der Nachweis zwar aus, ist die Schuld aber gering und fehlt ein öffentliches Interesse an der Verfolgung, kommt § 153 StPO in Betracht. Soll das öffentliche Interesse durch eine Leistung des Beschuldigten ausgeräumt werden, führt der Weg über § 153a StPO. Daneben steht § 154 StPO für Fälle, in denen eine Tat neben anderen nicht mehr ins Gewicht fällt.
Welcher dieser Wege realistisch ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen. Wer einer Auflage zustimmt, obwohl die Beweislage nicht trägt, zahlt für ein Verfahren, das ohnehin geendet hätte.
§ 153 StPO: Einstellung wegen Geringfügigkeit
Die Vorschrift setzt ein Vergehen voraus, eine geringe Schuld und das Fehlen eines öffentlichen Verfolgungsinteresses. Grundsätzlich muss das Gericht zustimmen, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre. Diese Zustimmung entfällt bei Vergehen ohne erhöhte Mindeststrafe, wenn die Tatfolgen gering sind (§ 153 Abs. 1 Satz 2 StPO) – in diesen Fällen kann die Staatsanwaltschaft allein entscheiden, was das Verfahren erheblich beschleunigt.
Ist bereits Anklage erhoben, kann das Gericht in jeder Lage einstellen, mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 153 Abs. 2 StPO). Eine Zahlung ist mit dieser Vorschrift nicht verbunden.
§ 153a StPO: Einstellung gegen Auflage
Der praktisch häufigste Fall. Die Staatsanwaltschaft sieht vorläufig von der Anklage ab und erteilt zugleich Auflagen, die geeignet sein müssen, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen; die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen. Erforderlich ist die Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten. Nach Anklageerhebung entscheidet das Gericht mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem.
Das Gesetz nennt acht mögliche Auflagen und Weisungen. In Betracht kommen vor allem die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse, die Wiedergutmachung des Schadens, gemeinnützige Arbeit, ein Täter-Opfer-Ausgleich, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG sowie eine Therapieweisung. Welche davon gewählt wird, ist verhandelbar, und das wird zu selten genutzt.
Für die Erfüllung setzt die Staatsanwaltschaft eine Frist: bis zu sechs Monate bei Wiedergutmachung, Geldzahlung, gemeinnütziger Arbeit, Täter-Opfer-Ausgleich und Fahreignungsseminar, bis zu einem Jahr bei Unterhaltszahlungen, sozialem Trainingskurs und Therapieweisung. Einmalig kann um drei Monate verlängert werden. Während der Frist ruht die Verjährung (§ 153a Abs. 3 StPO).
Wird die Auflage erfüllt, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Dieser Strafklageverbrauch ist beschränkt: Stellt sich später heraus, dass es sich um ein Verbrechen handelte, bleibt die Verfolgung möglich. Wird die Auflage nicht erfüllt, werden bereits erbrachte Leistungen nicht erstattet – das Geld ist weg, und das Verfahren läuft weiter.
Was eine Einstellung nicht ist
Sie ist kein Freispruch. Eine Einstellung nach § 153a StPO setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus; sie stellt aber keine Schuld fest, und niemand muss ein Geständnis ablegen. Die Formulierung im Bescheid lautet nicht, der Beschuldigte sei schuldig, sondern das öffentliche Interesse sei beseitigt.
Im Führungszeugnis erscheint eine solche Einstellung nicht. Gespeichert wird sie gleichwohl: im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister nach §§ 492 ff. StPO, auf das Strafverfolgungsbehörden zugreifen. Für Arbeitgeber ist sie nicht sichtbar, für eine spätere Staatsanwaltschaft schon. Wer in einem Beruf mit behördlicher Zuverlässigkeitsprüfung arbeitet – Waffenrecht, Bewachungsgewerbe, Heilberufe – sollte das vor der Zustimmung ansprechen.
Worauf es beim Verhandeln ankommt
Die Höhe der Geldauflage orientiert sich an Tagessätzen, ist aber kein Automatismus. Einkommen, Unterhaltspflichten und laufende Verbindlichkeiten gehören in die Begründung, ebenso die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Auch der Empfänger lässt sich vorschlagen; eine Zahlung an eine Einrichtung mit Bezug zum Sachverhalt wirkt oft überzeugender als eine an die Staatskasse.
Der Zeitpunkt ist der zweite Hebel. Eine Einstellung im Ermittlungsverfahren bleibt der Öffentlichkeit verborgen. Kommt sie erst in der Hauptverhandlung, hat bereits eine Verhandlung stattgefunden, möglicherweise mit Zeugen aus dem beruflichen Umfeld. Wer hier früh ansetzt, spart mehr als Geld.
Was Sie jetzt tun sollten
Stimmen Sie einer Auflage nicht zu, bevor die Akte gelesen ist. Der Vorschlag der Staatsanwaltschaft kommt häufig zusammen mit einer kurzen Frist, und der Reflex, die Sache schnell hinter sich zu bringen, ist verständlich – er kostet aber regelmäßig die bessere Lösung. Prüfen Sie, ob nicht § 170 Abs. 2 StPO erreichbar ist, bevor über die Höhe einer Zahlung gesprochen wird.
Wir prüfen anhand der Akte, welcher Einstellungsweg realistisch ist, und führen die Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft. Erreichbar sind wir unter +49 228 504 463 36.
Ob eine Einstellung in Betracht kommt und zu welchen Bedingungen, hängt vom Tatvorwurf, von der Beweislage und von der Praxis der zuständigen Staatsanwaltschaft ab.
Häufig gestellte Fragen
Wann wird ein Strafverfahren eingestellt?
Trägt der Tatverdacht nicht, stellt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse kommt § 153 StPO in Betracht, gegen Auflage § 153a StPO. Welcher Weg realistisch ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.
Welche Rechte habe ich bei Einstellung des Verfahrens?
Sie haben das Recht zu schweigen und das Recht auf anwaltlichen Beistand. Nutzen Sie diese Rechte konsequent. Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen und die beste Verteidigungsstrategie für Ihre Situation entwickeln.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
Sofort handeln
In einer akuten Situation zählt jede Minute. Rufen Sie uns an - wir sind rund um die Uhr erreichbar, auch an Wochenenden und Feiertagen.
+49 228 504 463 36