Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB: Vorladung oder Strafbefehl erhalten

Kurz gefasst: Das Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB – vor allem das Schwarzfahren – wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet. Erfasst sind auch der Automatenmissbrauch und der Zutritt zu Veranstaltungen ohne Entgelt. Bei geringwertigem Entgelt ist die Tat ein Antragsdelikt. Die Verteidigung setzt an der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, am Tatbestand des „Erschleichens“ und an den Einstellungsmöglichkeiten an; besonders wichtig ist die Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen bei wiederholtem Schwarzfahren.

Der häufigste Fall des § 265a ist die Beförderungserschleichung – das Fahren ohne gültigen Fahrschein. Dieser Beitrag erklärt Tatbestand, Strafrahmen und die konkreten Handlungsoptionen.

Was § 265a StGB erfasst

Strafbar macht sich, wer in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, erschleicht:

  • die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
  • die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (Schwarzfahren),
  • den Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung.

Der Strafrahmen beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Der Versuch ist strafbar (§ 265a Abs. 2). Bei geringwertigem Entgelt wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (§ 265a Abs. 3 i. V. m. § 248a StGB).

Der Begriff des „Erschleichens“

Nach der Rechtsprechung genügt für das Erschleichen der Beförderung bereits das Benutzen des Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrschein, wenn sich der Täter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt; ein besonderes Überwinden von Sicherungsvorkehrungen ist nach dieser Auffassung nicht erforderlich. In der Literatur ist das umstritten. Zudem ist die Strafbarkeit des Schwarzfahrens insgesamt rechtspolitisch umstritten und Gegenstand von Reformüberlegungen – strafbar ist sie derzeit gleichwohl.

Vorsatz: die Absicht, nicht zu zahlen

§ 265a verlangt die Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Wer den Fahrschein vergessen, versehentlich ein ungültiges oder abgelaufenes Ticket genutzt oder sich über den Geltungsbereich geirrt hat, handelt nicht mit dieser Absicht. Der Nachweis der Absicht ist für die Verteidigung ein zentraler Angriffspunkt.

Ersatzfreiheitsstrafe und Wiederholungstäter

Praktisch bedeutsam ist die Gefahr der Ersatzfreiheitsstrafe: Wer eine Geldstrafe wegen Schwarzfahrens nicht zahlt, muss sie in Haft „absitzen“. Gerade bei wiederholtem Schwarzfahren durch Menschen in prekären Lebenslagen führt dies häufig zu Haft. Die Verteidigung zielt deshalb auf Einstellung, Geldstrafe in Raten, gemeinnützige Arbeit statt Haft und die Zusammenfassung mehrerer Verfahren.

Strategie und Handlungsoptionen

1. Schweigen und Akteneinsicht

Keine Angaben zur Sache ohne Verteidiger (§ 136 StPO). Erst die Akteneinsicht (§ 147 StPO) zeigt die genaue Vorwurfslage.

2. Absicht bestreiten

Fehlt die Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten – etwa bei einem vergessenen oder ungültigen Ticket –, ist der Tatbestand nicht erfüllt.

3. Antragsdelikt und Nachzahlung

Bei geringwertigem Entgelt ist die Tat Antragsdelikt; das erhöhte Beförderungsentgelt kann nachgezahlt und eine Verständigung mit dem Verkehrsunternehmen gesucht werden.

4. Einstellung anstreben (§§ 153, 153a StPO)

Gerade bei Ersttätern und geringem Schaden ist eine Einstellung – häufig gegen geringe Auflage – ein realistisches Ziel.

5. Haft vermeiden

Bei mehreren Verfahren und drohender Ersatzfreiheitsstrafe sind Ratenzahlung, gemeinnützige Arbeit (Tilgung durch freie Arbeit) und die Bündelung der Verfahren entscheidend, um Haft abzuwenden.

Folgen einer Verurteilung

Jede Verurteilung wird ins Bundeszentralregister eingetragen; ins Führungszeugnis gelangt sie in der Regel erst ab mehr als 90 Tagessätzen (§ 32 BZRG). Mehrere Eintragungen wegen Schwarzfahrens können sich jedoch summieren und langfristig nachteilig wirken.

Häufige Fragen

Ist Schwarzfahren eine Straftat?

Ja, derzeit ist es nach § 265a StGB strafbar – auch wenn die Strafbarkeit rechtspolitisch umstritten ist. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Was, wenn ich den Fahrschein nur vergessen habe?

Dann fehlt in der Regel die Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten – der Tatbestand ist nicht erfüllt. Die Umstände sind genau darzulegen.

Wie vermeide ich eine Haftstrafe?

Durch Einstellung, Nachzahlung, Ratenzahlung der Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe. Eine frühzeitige Verteidigung ist hier besonders wichtig.

Frühzeitige Verteidigung lohnt sich

Beim Erschleichen von Leistungen entscheiden die Absicht und die richtige Verfahrenssteuerung über den Ausgang – und darüber, ob am Ende Haft droht. Wir verteidigen Sie in Bonn und im Rheinland; mehr auf der Seite Strafverteidiger Bonn.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Eine belastbare Einschätzung ist erst nach Akteneinsicht und persönlichem Gespräch möglich.

Beitrag teilen:

Weiterführende Seiten

Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

Mehr zur Person →

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

Fragen zu diesem Thema?

Wenn Sie persönlich betroffen sind oder rechtliche Beratung benötigen, melden Sie sich gerne. Eine erste Einschätzung am Telefon ist bis zu 10 Minuten kostenfrei.

Kontakt