Strafverteidigung bei Volksverhetzung in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 130 StGB
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; je nach Variante abweichend
Kurzfassung
Aufstacheln zum Hass oder Angriff auf die Menschenwürde von Gruppen in einer zur Friedensstörung geeigneten Weise

Der Vorwurf der Volksverhetzung nach § 130 StGB betrifft Äußerungen, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, indem sie zum Hass gegen bestimmte Gruppen aufstacheln, zu Gewalt auffordern oder die Menschenwürde anderer angreifen. Gerade im digitalen Raum – in sozialen Netzwerken, Chatgruppen oder Kommentaren – kommt es häufig zu Verfahren. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatbestand und die Verteidigung.

Was ist Volksverhetzung?

§ 130 StGB erfasst mehrere Varianten. Strafbar ist insbesondere, wer gegen nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen oder gegen Einzelne wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde angreift. Weitere Varianten betreffen das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen des Holocaust sowie das Verbreiten entsprechender Schriften. Die Tat muss geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.

Abgrenzung zur Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) schützt auch scharfe und polemische Äußerungen. Die Grenze ist aber überschritten, wo zum Hass aufgestachelt oder die Menschenwürde angegriffen wird. Entscheidend ist stets die Auslegung der konkreten Äußerung in ihrem Kontext – häufig genau der Punkt, an dem die Verteidigung ansetzt. Eine vorschnelle Einordnung als „Volksverhetzung“ hält rechtlicher Prüfung nicht immer stand.

Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen reicht je nach Variante bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei der Verbreitung über das Internet kommen häufig Durchsuchungen und die Sicherstellung von Datenträgern hinzu. Bei Ersttätern und Einzeläußerungen sind eine Geldstrafe oder eine Einstellung möglich.

Verteidigung

Die Verteidigung prüft die genaue Auslegung der Äußerung, ihren Kontext und ihre Eignung zur Friedensstörung sowie den Vorsatz. Bei Online-Sachverhalten sind zudem die Urheberschaft und die Verwertbarkeit der Beweismittel zu klären. Vor jeder Einlassung sollte Akteneinsicht genommen werden; Erklärungen sollten ausschließlich über den Verteidiger erfolgen.

Praxisbeispiel und Besonderheiten

Beispiel: Ein Nutzer postet in einer öffentlichen Gruppe einen Kommentar, der eine Bevölkerungsgruppe pauschal als kriminell beschimpft und zu ihrer Vertreibung aufruft. Hier kann eine Volksverhetzung vorliegen, weil zum Hass aufgestachelt und die Menschenwürde angegriffen wird. Bei einer bloß derben, aber nicht entmenschlichenden Kritik bleibt die Äußerung dagegen von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Eine Besonderheit ist die Reichweite über das Internet: Da Posts öffentlich abrufbar sind, ist die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens meist unproblematisch. Zugleich beginnt die Verjährung erst mit dem Löschen des Inhalts, weil das Bereithalten als fortdauernde Verbreitung gilt. Die Verteidigung setzt häufig an der Auslegung der Äußerung und am Vorsatz an.

Verwandte Themen: Beleidigung und Bedrohung.

Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Genügt ein einzelner Online-Kommentar?

Er kann genügen, wenn er zum Hass aufstachelt oder die Menschenwürde angreift und zur Friedensstörung geeignet ist.

Wo liegt die Grenze zur Meinungsfreiheit?

Scharfe Meinungen sind geschützt; das Aufstacheln zum Hass oder der Angriff auf die Menschenwürde nicht.

Welche Strafe droht?

Je nach Variante bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Tatvorwurf Volksverhetzung: Das ist jetzt wichtig

Worauf es bei der Volksverhetzung ankommt

Bei der Volksverhetzung nach § 130 StGB entscheiden die Auslegung der konkreten Äußerung in ihrem Kontext und ihre Eignung zur Friedensstörung. Die Verteidigung prüft diese Punkte, den Vorsatz und bei Online-Sachverhalten die Urheberschaft und Verwertbarkeit.

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

Warum BAFTEH Strafverteidigung?

  • Direkter Kontakt zum Verteidiger – ohne Umwege
  • Rund um die Uhr erreichbar – auch nachts und am Wochenende
  • Schnelle Akteneinsicht und klare Verteidigungsstrategie
  • Schwerpunkt ausschließlich im Strafrecht
  • Verteidigung in Bonn, Köln und der gesamten Region
Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

Mehr zur Person →

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

Kostenfreie Ersteinschätzung

Sie haben eine Vorladung erhalten oder es wird gegen Sie ermittelt? Rufen Sie uns an – die erste Einschätzung am Telefon ist bis zu 10 Minuten kostenfrei.

+49 228 504 463 36