- Rechtsgrundlage
- §§ 306–306c StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (einfach); bis zu lebenslang (mit Todesfolge)
- Kurzfassung
- Inbrandsetzen oder Zerstörung durch Brandlegung von Gebäuden, Fahrzeugen oder anderen fremden Sachen
Der Vorwurf der Brandstiftung nach § 306 StGB und den folgenden Vorschriften gehört zu den schweren Delikten und ist überwiegend als Verbrechen ausgestaltet. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Brandstiftung begeht, wer fremde Sachen bestimmter Art – etwa Gebäude, Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge – in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
Die schwere und die besonders schwere Brandstiftung (§§ 306a, 306b StGB) sowie die Brandstiftung mit Todesfolge knüpfen an die Gefährdung von Menschen an und sind besonders streng geregelt.
Welche Strafe droht?
Der Grundtatbestand ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht; bei der schweren und besonders schweren Brandstiftung erhöht sich die Mindeststrafe deutlich.
Als Verbrechen erfordert der Vorwurf eine konsequente Verteidigung von Beginn an.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind Vorwürfe nach Bränden von Fahrzeugen, Gebäuden oder Betriebsstätten – teils mit dem Verdacht der Eigenbrandstiftung im Versicherungskontext. Die Brandursache ist häufig umstritten.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind brandsachverständige Gutachten zur Brandursache und zum Brandverlauf, Spurensicherung, Zeugenaussagen sowie gegebenenfalls digitale Daten und Versicherungsunterlagen. Das Brandursachengutachten ist häufig der zentrale Streitpunkt.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind die Brandursache und ihre Zuordnung, Zweifel an der Täterschaft, der Vorsatz sowie die Verwertbarkeit der Beweismittel.
Häufig lässt sich eine andere Brandursache oder ein technischer Defekt nicht ausschließen, was den Tatvorwurf erschüttern kann.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Wegen des Verbrechenscharakters kommt es in der Regel zur Anklage und Hauptverhandlung; eine Einstellung oder ein Strafbefehl scheidet aus.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Bei der Brandstiftung als Verbrechen liegt regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, häufig verbunden mit Untersuchungshaft. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist hier die Regel.
Was Sie jetzt tun sollten
Bei einem Brandstiftungsvorwurf ist die Brandursache der Schlüssel. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird die Brandursache ermittelt? In der Regel durch ein brandsachverständiges Gutachten, das die Verteidigung kritisch prüft.
Ist Brandstiftung ein Verbrechen? Überwiegend ja; die schweren Formen sind besonders streng geregelt.
Was, wenn ein technischer Defekt in Betracht kommt? Lässt sich eine andere Ursache nicht ausschließen, kann der Tatvorwurf erschüttert werden.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Brandstiftung nach Konstellation
Brandursachenermittlung
Ob Brandstiftung oder technischer Defekt, entscheidet das Brandursachengutachten – ein fehleranfälliges Feld, in dem Verteidigergutachten regelmäßig Zweifel begründen können.
Fahrlässige Brandstiftung
Zigarette, Kerze, Grillkohle: § 306d StGB erfasst die Unachtsamkeit mit deutlich milderem Rahmen. Die Abstufung vom Vorsatz- zum Fahrlässigkeitsvorwurf ist oft das realistische Verteidigungsziel.
Wohngebäude und schwere Brandstiftung
Brennen Wohnräume, droht § 306a StGB als Verbrechen mit mindestens einem Jahr – unabhängig von konkreter Gefährdung. Die Gebäudenutzung im Tatzeitpunkt ist deshalb genau zu prüfen.
Versicherungskontext
Beim Verdacht des „warmen Abrisses“ laufen Strafverfahren und Deckungsprozess parallel – Erklärungen gegenüber dem Versicherer wirken im Strafverfahren fort und umgekehrt. Ohne Abstimmung keine Angaben.
Tätige Reue
Wer den Brand freiwillig löscht, bevor erheblicher Schaden entsteht, kann nach § 306e StGB milder bestraft oder straffrei bleiben – ein häufig übersehener Ansatz.
Tatvorwurf Brandstiftung: Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Bei einem Verbrechenstatbestand scheiden ein Strafbefehl und eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO gesetzlich aus. Ohne Anklage endet das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts einstellt (§ 170 Abs. 2 StPO) – etwa weil sich der Vorwurf nicht erhärten lässt. Kommt es zur Anklage, findet eine Hauptverhandlung statt, bei entsprechender Straferwartung vor dem Landgericht. Umso größeres Gewicht hat die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
Weiterführende Themen
Jetzt wichtig: Vorladung der Polizei – richtig reagieren, Strafbefehl erhalten – Frist prüfen
Pflichtverteidigung: Pflichtverteidiger benennen (§ 140 StPO)
Zuständiges Gericht: Verteidigung vor dem Landgericht Bonn
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juli 2026
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