Strafverteidigung bei Brandstiftung in Bonn

Rechtsgrundlage
§§ 306–306c StGB
Strafrahmen
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (einfach); bis zu lebenslang (mit Todesfolge)
Kurzfassung
Inbrandsetzen oder Zerstörung durch Brandlegung von Gebäuden, Fahrzeugen oder anderen fremden Sachen

Der Vorwurf der Brandstiftung nach § 306 StGB und den folgenden Vorschriften gehört zu den schweren Delikten und ist überwiegend als Verbrechen ausgestaltet. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.

Worum geht es bei dem Tatvorwurf?

Brandstiftung begeht, wer fremde Sachen bestimmter Art – etwa Gebäude, Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge – in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

Die schwere und die besonders schwere Brandstiftung (§§ 306a, 306b StGB) sowie die Brandstiftung mit Todesfolge knüpfen an die Gefährdung von Menschen an und sind besonders streng geregelt.

Welche Strafe droht?

Der Grundtatbestand ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht; bei der schweren und besonders schweren Brandstiftung erhöht sich die Mindeststrafe deutlich.

Als Verbrechen erfordert der Vorwurf eine konsequente Verteidigung von Beginn an.

Typische Fallkonstellationen

Typisch sind Vorwürfe nach Bränden von Fahrzeugen, Gebäuden oder Betriebsstätten – teils mit dem Verdacht der Eigenbrandstiftung im Versicherungskontext. Die Brandursache ist häufig umstritten.

Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren

Maßgeblich sind brandsachverständige Gutachten zur Brandursache und zum Brandverlauf, Spurensicherung, Zeugenaussagen sowie gegebenenfalls digitale Daten und Versicherungsunterlagen. Das Brandursachengutachten ist häufig der zentrale Streitpunkt.

Verteidigungsansätze

Ansatzpunkte sind die Brandursache und ihre Zuordnung, Zweifel an der Täterschaft, der Vorsatz sowie die Verwertbarkeit der Beweismittel.

Häufig lässt sich eine andere Brandursache oder ein technischer Defekt nicht ausschließen, was den Tatvorwurf erschüttern kann.

Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist

Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.

Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Wegen des Verbrechenscharakters kommt es in der Regel zur Anklage und Hauptverhandlung; eine Einstellung oder ein Strafbefehl scheidet aus.

Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?

Bei der Brandstiftung als Verbrechen liegt regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, häufig verbunden mit Untersuchungshaft. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist hier die Regel.

Was Sie jetzt tun sollten

Bei einem Brandstiftungsvorwurf ist die Brandursache der Schlüssel. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird die Brandursache ermittelt? In der Regel durch ein brandsachverständiges Gutachten, das die Verteidigung kritisch prüft.

Ist Brandstiftung ein Verbrechen? Überwiegend ja; die schweren Formen sind besonders streng geregelt.

Was, wenn ein technischer Defekt in Betracht kommt? Lässt sich eine andere Ursache nicht ausschließen, kann der Tatvorwurf erschüttert werden.

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufig gestellte Fragen

Welche Formen der Brandstiftung gibt es?

Das Gesetz unterscheidet die Brandstiftung an fremden Sachen (§ 306 StGB), die schwere Brandstiftung etwa an Wohngebäuden (§ 306a StGB) und die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB). Die schwere Brandstiftung ist ein Verbrechen.

Welche Verteidigungsansätze gibt es?

Zentral sind der Täterschaftsnachweis, ein Brandursachengutachten, die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie die tätige Reue (§ 306e StGB).

Welche Strafe droht?

Bei § 306 StGB ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, bei der schweren Brandstiftung (§ 306a StGB) mindestens ein Jahr.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Vorladung oder Vorwurf wegen Brandstiftung? Das ist jetzt wichtig

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Brandstiftung setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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