- Rechtsgrundlage
- § 164 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- Kurzfassung
- Wider besseres Wissen Verdächtigung eines anderen einer rechtswidrigen Tat
Der Vorwurf der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB betrifft das wissentlich unrichtige Verdächtigen einer anderen Person bei einer Behörde. Geschützt werden sowohl die Rechtspflege als auch der zu Unrecht Verdächtigte. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Falsche Verdächtigung begeht, wer einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder einer Dienstpflichtverletzung verdächtigt, in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Erforderlich ist also die positive Kenntnis der Unrichtigkeit sowie die Absicht, ein Verfahren herbeizuführen. Wer von der Richtigkeit seiner Anzeige ausging, macht sich nicht strafbar.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung spielt eine Rolle, welche Folgen die Verdächtigung für den Betroffenen hatte.
Führte die falsche Verdächtigung zu einem belastenden Verfahren gegen einen Unschuldigen, wirkt sich das strafschärfend aus.
Typische Fallkonstellationen
Typisch sind erfundene Anzeigen, etwa im Rahmen von Beziehungs- oder Nachbarschaftskonflikten, sowie unrichtige Belastungen, um von eigenem Verhalten abzulenken. Häufig steht Aussage gegen Aussage.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind die Anzeige und ihr Inhalt, der Akteninhalt des zugrunde liegenden Verfahrens, Chat- und Nachrichtenverläufe sowie Zeugenaussagen. Zentral ist der Nachweis, dass die Verdächtigung wider besseres Wissen erfolgte.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind die positive Kenntnis der Unrichtigkeit, die Absicht der Verfahrensherbeiführung, die Abgrenzung zu einer subjektiv für wahr gehaltenen Anzeige sowie der Vorsatz.
Häufig lässt sich darlegen, dass der Anzeigende von der Richtigkeit seiner Angaben ausging – dann fehlt es an der erforderlichen Kenntnis der Unrichtigkeit.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Bei überschaubarem Umfang kommen eine Einstellung nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Bei erheblichen Folgen für den Betroffenen ist eher mit einer Anklage zu rechnen.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Eine notwendige Verteidigung liegt eher selten vor. In schwerwiegenderen Fällen kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen.
Was Sie jetzt tun sollten
Bei der falschen Verdächtigung ist die Kenntnis der Unrichtigkeit entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Mache ich mich strafbar, wenn meine Anzeige sich als falsch herausstellt? Nur, wenn Sie die Unrichtigkeit kannten; eine subjektiv für wahr gehaltene Anzeige ist nicht strafbar.
Was, wenn ich nur einen Verdacht geäußert habe? Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen; entscheidend sind Kenntnis und Absicht.
Kann das Verfahren eingestellt werden? Bei überschaubarem Umfang häufig ja.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine falsche Verdächtigung?
Nach § 164 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat bei einer Behörde verdächtigt, um ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen.
Welche Strafe droht?
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Welche Verteidigungsansätze gibt es?
Im Mittelpunkt stehen der Vorsatz, der Wahrheitsgehalt der Angaben und die Abgrenzung zur straflosen Selbstbegünstigung.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Falsche Verdächtigung? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Falsche Verdächtigung setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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