Strafverteidigung bei Meineid in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 154 StGB
Strafrahmen
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
Kurzfassung
Falsche eidliche Aussage vor Gericht

Der Vorwurf des Meineids nach § 154 StGB betrifft die vorsätzlich falsche Aussage unter Eid und ist ein Verbrechen. Von ihm abzugrenzen sind die uneidliche Falschaussage und die falsche Versicherung an Eides statt. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.

Worum geht es bei dem Tatvorwurf?

Meineid begeht, wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich falsch schwört. Der Tatbestand schützt die Rechtspflege und die Zuverlässigkeit der Beweisaufnahme.

Von ihm abzugrenzen sind die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) und die falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB), die jeweils mildere Strafrahmen vorsehen.

Welche Strafe droht?

Der Meineid ist als Verbrechen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht; in minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahren.

Die falsche uneidliche Aussage ist demgegenüber mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht und damit milder.

Typische Fallkonstellationen

Typisch sind Vorwürfe gegen Zeugen, die unter Eid ausgesagt haben, sowie Konstellationen, in denen sich Aussagen im Nachhinein als unrichtig erweisen. Häufig ist umstritten, ob die Aussage tatsächlich falsch und vorsätzlich war.

Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren

Maßgeblich sind die Sitzungsprotokolle, der genaue Inhalt der Aussage, Widersprüche zu anderen Beweismitteln sowie Zeugenaussagen. Der Nachweis der Unrichtigkeit und des Vorsatzes steht im Mittelpunkt.

Verteidigungsansätze

Ansatzpunkte sind der tatsächliche Wahrheitsgehalt der Aussage, der Vorsatz, die Abgrenzung zur fahrlässigen oder uneidlichen Falschaussage sowie die Möglichkeit der Berichtigung nach § 158 StGB.

Eine rechtzeitige Berichtigung kann zu einer Strafmilderung oder einem Absehen von Strafe führen.

Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist

Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.

Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Als Verbrechen kommt es beim Meineid regelmäßig zur Anklage und Hauptverhandlung; eine Einstellung oder ein Strafbefehl scheidet in der Regel aus. Bei der uneidlichen Falschaussage bestehen mehr Spielräume.

Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?

Beim Meineid als Verbrechen liegt regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Dann kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.

Was Sie jetzt tun sollten

Beim Vorwurf einer Falschaussage ist die Abgrenzung entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet Meineid von der uneidlichen Falschaussage? Der Meineid erfolgt unter Eid und ist ein Verbrechen; die uneidliche Falschaussage ist milder.

Hilft eine Berichtigung? Eine rechtzeitige Berichtigung nach § 158 StGB kann zu Strafmilderung oder Straffreiheit führen.

Ist fahrlässige Falschaussage strafbar? Sie ist milder geregelt; entscheidend ist die Abgrenzung im Einzelfall.

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufig gestellte Fragen

Was ist Meineid?

Der Meineid (§ 154 StGB) ist die vorsätzlich falsche Aussage unter Eid vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle. Er ist ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.

Worin liegt der Unterschied zur falschen uneidlichen Aussage?

Ohne Eid greift § 153 StGB (falsche uneidliche Aussage) mit einem deutlich niedrigeren Strafrahmen. Die Abgrenzung ist verteidigungsrelevant.

Gibt es eine Möglichkeit der Berichtigung?

Ja. Die rechtzeitige Berichtigung einer falschen Angabe (§ 158 StGB) kann zu einer Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe führen.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Vorladung oder Vorwurf wegen Meineid? Das ist jetzt wichtig

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Meineid setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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