- Rechtsgrundlage
- § 186 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; bei öffentlicher Begehung bis zu zwei Jahre
- Kurzfassung
- Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache, die geeignet ist, die betroffene Person verächtlich zu machen
Der Vorwurf der üblen Nachrede nach § 186 StGB betrifft das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen, deren Wahrheit nicht erweislich ist. Anders als bei der Verleumdung ist keine Kenntnis der Unwahrheit erforderlich. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Üble Nachrede begeht, wer in Bezug auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern diese Tatsache nicht erweislich wahr ist.
Anders als bei der Verleumdung ist keine Kenntnis der Unwahrheit erforderlich; entscheidend ist, ob die Wahrheit bewiesen werden kann. Gelingt der Wahrheitsbeweis, entfällt die Strafbarkeit.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; erfolgt die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts, bis zu zwei Jahren.
Bei Ersttätern bewegt sich das Verfahren häufig im Bereich der Geldstrafe oder einer Einstellung.
Abgrenzung von Tatsache und Meinung
Zentral ist die Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung. Nur Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und können eine üble Nachrede begründen; Werturteile sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind der dokumentierte Wortlaut, Screenshots, Zeugenaussagen sowie Belege zum Wahrheitsgehalt. Die Frage der Erweislichkeit der Wahrheit steht im Mittelpunkt.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung, die Erweislichkeit der Wahrheit, die Wahrnehmung berechtigter Interessen sowie der Vorsatz.
Gelingt der Wahrheitsbeweis, entfällt die Strafbarkeit. Auch die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann die Äußerung rechtfertigen.
Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Verfahren wegen übler Nachrede werden häufig durch Einstellung, im Privatklageverfahren oder durch einen Strafbefehl erledigt.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Eine notwendige Verteidigung liegt in aller Regel nicht vor. Anwaltliche Vertretung ist gleichwohl sinnvoll, um den Wahrheitsbeweis und berechtigte Interessen geltend zu machen; siehe Pflichtverteidiger in Bonn.
Was Sie jetzt tun sollten
Bei der üblen Nachrede ist der Wahrheitsbeweis zentral. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet üble Nachrede von Verleumdung? Bei der Verleumdung kennt der Täter die Unwahrheit; bei der üblen Nachrede genügt, dass die Wahrheit nicht erwiesen ist.
Hilft der Wahrheitsbeweis? Ja, gelingt er, entfällt die Strafbarkeit.
Sind Meinungen erfasst? Nein, nur Tatsachenbehauptungen; Werturteile sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufig gestellte Fragen
Was ist üble Nachrede?
Nach § 186 StGB ist das Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache über einen anderen strafbar, sofern diese Tatsache nicht erweislich wahr ist.
Worin liegt der Unterschied zur Verleumdung?
Bei der üblen Nachrede genügt, dass die Tatsache nicht erweislich wahr ist. Die Kenntnis der Unwahrheit, die § 187 StGB (Verleumdung) verlangt, ist nicht erforderlich.
Ist ein Strafantrag erforderlich?
Ja, es handelt sich um ein Antragsdelikt (§ 194 StGB). Praktisch bedeutsam ist, dass den Äußernden die Beweislast für die Wahrheit treffen kann.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Vorladung oder Vorwurf wegen Üble Nachrede? Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Üble Nachrede setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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