- Rechtsgrundlage
- § 186 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; bei öffentlicher Begehung bis zu zwei Jahre
- Kurzfassung
- Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache, die geeignet ist, die betroffene Person verächtlich zu machen
Bei dem Vorwurf der üblen Nachrede nach § 186 StGB kommt es regelmäßig darauf an, ob eine Tatsachenbehauptung vorliegt, ob deren Wahrheit beweisbar ist und ob berechtigte Interessen wahrgenommen wurden. Beschuldigte sollten vor einer Stellungnahme prüfen lassen, welche konkrete Äußerung Gegenstand des Verfahrens ist und in welchem Kontext sie gefallen sein soll. Rechtsanwalt Philip Bafteh verteidigt Beschuldigte in Bonn, Köln und bundesweit.
Worum geht es bei dem Tatvorwurf?
Üble Nachrede begeht, wer in Bezug auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern diese Tatsache nicht erweislich wahr ist.
Anders als bei der Verleumdung ist keine Kenntnis der Unwahrheit erforderlich; entscheidend ist, ob die Wahrheit bewiesen werden kann. Gelingt der Wahrheitsbeweis, entfällt die Strafbarkeit.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; erfolgt die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts, bis zu zwei Jahren.
Bei Ersttätern bewegt sich das Verfahren häufig im Bereich der Geldstrafe oder einer Einstellung.
Abgrenzung von Tatsache und Meinung
Zentral ist die Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung. Nur Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und können eine üble Nachrede begründen; Werturteile sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren
Maßgeblich sind der dokumentierte Wortlaut, Screenshots, Zeugenaussagen sowie Belege zum Wahrheitsgehalt. Die Frage der Erweislichkeit der Wahrheit steht im Mittelpunkt.
Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung, die Erweislichkeit der Wahrheit, die Wahrnehmung berechtigter Interessen sowie der Vorsatz.
Gelingt der Wahrheitsbeweis, entfällt die Strafbarkeit. Auch die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann die Äußerung rechtfertigen.
Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Verfahren wegen übler Nachrede werden häufig durch Einstellung, im Privatklageverfahren oder durch einen Strafbefehl erledigt.
Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?
Eine notwendige Verteidigung liegt in aller Regel nicht vor. Anwaltliche Vertretung ist gleichwohl sinnvoll, um den Wahrheitsbeweis und berechtigte Interessen geltend zu machen; siehe Pflichtverteidiger in Bonn.
Was Sie jetzt tun sollten
Bei der üblen Nachrede ist der Wahrheitsbeweis zentral. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet üble Nachrede von Verleumdung? Bei der Verleumdung kennt der Täter die Unwahrheit; bei der üblen Nachrede genügt, dass die Wahrheit nicht erwiesen ist.
Hilft der Wahrheitsbeweis? Ja, gelingt er, entfällt die Strafbarkeit.
Sind Meinungen erfasst? Nein, nur Tatsachenbehauptungen; Werturteile sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Üble Nachrede nach Konstellation
Social Media und Bewertungen
Behauptungen über Personen oder Unternehmen in Posts und Rezensionen sind der häufigste Anlass. Tatsachenbehauptung oder Werturteil, Empfängerkreis und Beweisbarkeit entscheiden über die Strafbarkeit.
Arbeitsumfeld und Nachbarschaft
Gerüchte über Kollegen oder Nachbarn führen zu Anzeige und Gegenanzeige. Die vertrauliche Äußerung im engsten Kreis und die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) stellen vieles straffrei.
Der Wahrheitsbeweis
Anders als bei der Beleidigung kann sich der Beschuldigte mit dem Nachweis der Wahrheit verteidigen – die Beweislast liegt allerdings bei ihm. Ob und wie dieser Beweis geführt wird, ist die strategische Kernfrage.
Abgrenzung zur Verleumdung
Wer die Unwahrheit kennt, verleumdet (§ 187 StGB) – mit höherem Strafrahmen. Die innere Tatseite trennt die Tatbestände: Verleumdung.
Tatvorwurf Üble Nachrede: Das ist jetzt wichtig
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
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