- Rechtsgrundlage
- § 123 StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 123 StGB)
- Kurzfassung
- Unbefugtes Eindringen in geschützte Räume oder Verweilen gegen den Willen des Berechtigten
Der Vorwurf des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB entsteht, wenn jemand unbefugt in die Wohnung, die Geschäftsräume, das befriedete Besitztum oder bestimmte öffentliche Räume eines anderen eindringt oder darin gegen den Willen des Berechtigten verweilt. Häufige Fälle sind Konflikte nach Trennungen, das Betreten von Betrieben oder das Verweilen nach einem ausgesprochenen Hausverbot. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatbestand und die Verteidigung.
Was ist Hausfriedensbruch?
§ 123 StGB schützt das Hausrecht. Strafbar macht sich, wer widerrechtlich in geschützte Räume eindringt oder wer sich dort ohne Befugnis aufhält und auf die Aufforderung des Berechtigten hin nicht entfernt. Das Hausrecht steht demjenigen zu, der über die Räume verfügen darf – also etwa dem Mieter, Eigentümer oder Betriebsinhaber. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In der Praxis enden Verfahren bei Ersttätern und geringem Unrecht häufig mit einer Einstellung – auch mangels öffentlichen Interesses – oder mit einer Geldstrafe. Bedeutung gewinnt der Tatbestand oft im Zusammenhang mit anderen Vorwürfen wie Sachbeschädigung oder Nötigung.
Verteidigung
Die Verteidigung prüft, ob der Beschuldigte überhaupt unbefugt handelte, wer Inhaber des Hausrechts war, ob ein wirksames Hausverbot bestand und ob ein wirksamer Strafantrag gestellt wurde. Häufig liegt der Ansatz in einer mutmaßlichen oder tatsächlichen Einwilligung. Vor jeder Einlassung sollte Akteneinsicht genommen werden.
Praxisbeispiel und Besonderheiten
Beispiel: Nach einer Trennung betritt ein Ex-Partner die Wohnung der früheren Lebensgefährtin mit einem alten Schlüssel, obwohl sie ihm den Zutritt ausdrücklich untersagt hat. Das Eindringen gegen ihren erkennbaren Willen erfüllt § 123 StGB. Hatte er dagegen noch berechtigten Mitbesitz an der Wohnung, fehlt es an der Widerrechtlichkeit.
Eine Besonderheit ist das Hausrecht in halböffentlichen Räumen wie Geschäften, Bahnhöfen oder Lokalen: Hier wird der Tatbestand vor allem relevant, wenn ein wirksames Hausverbot ausgesprochen wurde und der Betroffene dennoch wiederkommt. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, sodass ein fehlender oder verspäteter Strafantrag das Verfahren beendet.
Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Wird Hausfriedensbruch immer verfolgt?
In der Regel nur auf Antrag des Berechtigten, sofern kein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Ist das Verweilen nach einem Hausverbot strafbar?
Ja, wer sich unbefugt aufhält und auf Aufforderung nicht entfernt, kann sich strafbar machen.
Welche Strafe droht?
Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; leichte Fälle enden oft mit Einstellung.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Tatvorwurf Hausfriedensbruch: Das ist jetzt wichtig
Worauf es beim Hausfriedensbruch ankommt
Beim Hausfriedensbruch nach § 123 StGB prüft die Verteidigung, ob unbefugt gehandelt wurde, wer das Hausrecht innehatte, ob ein wirksames Hausverbot bestand und ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt. Häufig liegt der Ansatz in einer Einwilligung.
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
Weiterführende Themen
Jetzt wichtig: Vorladung der Polizei – richtig reagieren, Strafbefehl erhalten – Frist prüfen
Zuständiges Gericht: Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn
Typische Verfahrenssituationen: Vorladung, Durchsuchung, Untersuchungshaft
Vertiefende Ratgeber: Was tun bei einer Vorladung?, Warum Schweigen oft die beste Strategie ist
Lokale Verteidigung: Strafverteidiger Bonn, Köln, zur Deliktübersicht
Warum BAFTEH Strafverteidigung?
- Direkter Kontakt zum Verteidiger – ohne Umwege
- Rund um die Uhr erreichbar – auch nachts und am Wochenende
- Schnelle Akteneinsicht und klare Verteidigungsstrategie
- Schwerpunkt ausschließlich im Strafrecht
- Verteidigung in Bonn, Köln und der gesamten Region
Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
Kostenfreie Ersteinschätzung
Sie haben eine Vorladung erhalten oder es wird gegen Sie ermittelt? Rufen Sie uns an – die erste Einschätzung am Telefon ist bis zu 10 Minuten kostenfrei.
+49 228 504 463 36