- Rechtsgrundlage
- § 86a StGB
- Strafrahmen
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 86a StGB)
- Kurzfassung
- Öffentliches Verwenden oder Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen
Der Vorwurf nach § 86a StGB betrifft das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen – etwa Symbole, Grußformen, Parolen oder Fahnen verbotener Vereinigungen. Häufig geht es um einzelne Gesten, Tattoos, Aufnäher oder Posts in sozialen Netzwerken. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatbestand und die Verteidigung.
Was ist strafbar?
§ 86a StGB stellt unter Strafe, wer im Inland Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen verbreitet, öffentlich verwendet oder solche Kennzeichen herstellt oder vorrätig hält. Erfasst sind Symbole, Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen, einschließlich zum Verwechseln ähnlicher Kennzeichen. Das bekannteste Beispiel ist das Zeigen des sogenannten Hitlergrußes.
Wichtige Ausnahmen
Die Strafbarkeit entfällt, wenn das Kennzeichen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder der Berichterstattung über Geschichte und Zeitgeschehen dient – die sogenannte Sozialadäquanzklausel. Auch eine erkennbar gegnerische, kritische Verwendung kann straflos sein. Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft schwierig und ein zentraler Verteidigungsansatz.
Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei Ersttätern und einmaligen Vorfällen sind eine Geldstrafe oder eine Einstellung möglich. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden kommt das Jugendstrafrecht in Betracht.
Verteidigung
Die Verteidigung prüft, ob das verwendete Zeichen überhaupt ein geschütztes Kennzeichen ist, ob eine der Ausnahmen greift und ob Vorsatz vorlag – gerade bei jungen Betroffenen fehlt es häufig am Bewusstsein der Bedeutung. Bei Online-Sachverhalten sind Urheberschaft und Verwertbarkeit zu klären. Verwandtes Thema: Volksverhetzung.
Praxisbeispiel und Besonderheiten
Beispiel: Ein junger Mann postet ein Foto, auf dem er den rechten Arm zum Hitlergruß erhebt. Das öffentliche Verwenden dieses Kennzeichens ist nach § 86a StGB strafbar. Anders kann es liegen, wenn das Bild erkennbar der Kritik, der Satire oder der Aufklärung dient – dann greift die Sozialadäquanzklausel.
Eine Besonderheit ist die Behandlung zum Verwechseln ähnlicher Kennzeichen und abgewandelter Symbole: Auch leicht veränderte Zeichen können erfasst sein, wenn sie das verbotene Original heraufbeschwören. Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden fehlt häufig das Bewusstsein der Bedeutung, was den Vorsatz entfallen lassen kann und die Anwendung des Jugendstrafrechts nahelegt.
Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
Ist der Hitlergruß immer strafbar?
Bei öffentlicher Verwendung in der Regel ja, außer eine gesetzliche Ausnahme wie Kunst, Wissenschaft oder Aufklärung greift.
Was gilt für historische oder Bildungszwecke?
Die Sozialadäquanzklausel kann die Strafbarkeit ausschließen, wenn die Verwendung der Aufklärung, Forschung oder Berichterstattung dient.
Welche Strafe droht?
Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei jungen Betroffenen gegebenenfalls Jugendstrafrecht.
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?
Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.
Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?
In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.
Tatvorwurf Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen: Das ist jetzt wichtig
Worauf es bei § 86a StGB ankommt
Bei § 86a StGB ist zu prüfen, ob das verwendete Zeichen überhaupt geschützt ist und ob eine Ausnahme wie Kunst, Wissenschaft oder Aufklärung greift. Gerade bei jungen Betroffenen fehlt häufig das Bewusstsein der Bedeutung.
Sagen Sie zunächst nichts zur Sache
Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst
Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.
Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.
Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun
Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.
24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36
Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.
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Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.
Mehr zur Person →Zuletzt aktualisiert: Juni 2026
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