Strafverteidigung bei Verleumdung in Bonn

Rechtsgrundlage
§ 187 StGB
Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; bei öffentlicher Begehung bis zu fünf Jahre
Kurzfassung
Wider besseres Wissen Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache

Der Vorwurf der Verleumdung nach § 187 StGB betrifft das wissentliche Verbreiten unwahrer ehrenrühriger Tatsachen. Sie ist die schwerste der Ehrverletzungen, weil der Täter die Unwahrheit kennt. Die folgenden Abschnitte erläutern den Tatvorwurf, die Strafen und die Verteidigung in Bonn.

Worum geht es bei dem Tatvorwurf?

Verleumdung begeht, wer wider besseres Wissen in Bezug auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu gefährden.

Anders als bei der üblen Nachrede muss der Täter die Unwahrheit positiv kennen. Lässt sich diese Kenntnis nicht nachweisen, kommt allenfalls eine üble Nachrede in Betracht.

Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; erfolgt die Verleumdung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts, bis zu fünf Jahren.

Die öffentliche Begehung – etwa über soziale Netzwerke – wirkt sich deutlich strafverschärfend aus.

Typische Fallkonstellationen

Typisch sind unwahre Tatsachenbehauptungen in sozialen Netzwerken, in Bewertungsportalen, in beruflichen Konflikten oder im Rahmen privater Auseinandersetzungen. Häufig steht die Frage im Raum, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt.

Typische Beweismittel im Ermittlungsverfahren

Maßgeblich sind der dokumentierte Wortlaut, Screenshots und Verbreitungswege, Zeugenaussagen sowie Belege zur Wahrheit oder Unwahrheit der Behauptung. Zentral ist der Nachweis, dass der Täter die Unwahrheit kannte.

Verteidigungsansätze

Ansatzpunkte sind die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung, der Wahrheitsgehalt der Aussage, die positive Kenntnis der Unwahrheit sowie der Vorsatz.

Lässt sich die Kenntnis der Unwahrheit nicht nachweisen, kommt allenfalls eine üble Nachrede mit milderem Strafrahmen in Betracht.

Aussage bei der Polizei? Warum Schweigen regelmäßig sinnvoll ist

Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis der Akte legt Sie fest und kann unbeabsichtigt belasten. Sinnvoll ist es, zunächst zu schweigen, die Verteidigung anzeigen zu lassen und erst nach Akteneinsicht über eine Einlassung zu entscheiden.

Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Verfahren werden je nach Schwere durch Einstellung, im Privatklageverfahren oder durch einen Strafbefehl erledigt; bei öffentlicher Begehung kommt es eher zur Anklage.

Wann ist ein Pflichtverteidiger erforderlich?

Eine notwendige Verteidigung liegt eher selten vor. Bei öffentlicher Begehung oder in Verbindung mit weiteren Vorwürfen kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen.

Was Sie jetzt tun sollten

Bei der Verleumdung ist die Frage der Kenntnis der Unwahrheit entscheidend. Machen Sie keine Angaben zur Sache, schalten Sie frühzeitig einen Verteidiger ein und sichern Sie alle Unterlagen, die für Ihre Verteidigung von Bedeutung sein könnten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer ist der Spielraum für eine günstige Erledigung. Mehr zum Ablauf auf unserer Seite zum Strafverteidiger in Bonn.

Häufig gestellte Fragen

Wann liegt Verleumdung statt übler Nachrede vor? Wenn der Täter die Unwahrheit positiv kannte.

Warum ist die öffentliche Begehung schwerer? Sie erreicht mehr Menschen; der Strafrahmen ist erhöht.

Was, wenn ich die Aussage für wahr hielt? Dann fehlt die für die Verleumdung erforderliche Kenntnis der Unwahrheit.

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet Verleumdung von übler Nachrede und Beleidigung?

Die Verleumdung (§ 187 StGB) setzt eine unwahre Tatsachenbehauptung voraus, die wider besseres Wissen, also in Kenntnis ihrer Unwahrheit, aufgestellt wird. Bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) genügt, dass die Tatsache nicht erweislich wahr ist. Die Beleidigung (§ 185 StGB) erfasst dagegen Werturteile. Die Abgrenzung entscheidet oft über Strafbarkeit und Strafhöhe.

Worauf kommt es bei der Verteidigung gegen einen Verleumdungsvorwurf an?

Im Mittelpunkt stehen die Beweisbarkeit der behaupteten Tatsache, die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil sowie der Nachweis, dass der Beschuldigte die Unwahrheit kannte. Häufig lässt sich der Vorwurf bereits am subjektiven Tatbestand entkräften.

Ist für die Verfolgung ein Strafantrag nötig?

Beleidigungsdelikte einschließlich der Verleumdung werden grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt (§ 194 StGB). Fehlt ein fristgerechter Strafantrag, kommt eine Einstellung in Betracht.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Vorladung oder Vorwurf wegen Verleumdung? Das ist jetzt wichtig

Worauf es beim Vorwurf der Verleumdung ankommt

§ 187 StGB setzt eine unwahre Tatsachenbehauptung voraus, die wider besseres Wissen – also in Kenntnis ihrer Unwahrheit – aufgestellt oder verbreitet wird. Entscheidend sind daher die Beweisbarkeit der behaupteten Tatsache, die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil sowie der Nachweis des Vorsatzes. Wichtig ist die Abgrenzung zur Beleidigung (§ 185 StGB) und zur üblen Nachrede (§ 186 StGB), bei der gerade keine Kenntnis der Unwahrheit erforderlich ist. Auch hier ist regelmäßig ein Strafantrag erforderlich.

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem Verfahren wegen Verleumdung setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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