Strafverteidigung bei Verstoß gegen das Waffengesetz in Bonn

Rechtsgrundlage
§§ 51, 52 WaffG
Strafrahmen
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe; bei verbotenen Waffen bis zu fünf, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren
Kurzfassung
Unerlaubter Umgang mit Waffen, Munition oder verbotenen Gegenständen nach dem Waffengesetz

Der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (WaffG) reicht vom unerlaubten Besitz einer Schusswaffe über das Führen verbotener Messer bis zum Umgang mit verbotenen Gegenständen. Anders als viele annehmen, drohen hier nicht nur Bußgelder, sondern empfindliche Strafen. Die folgenden Abschnitte ordnen die häufigsten Vorwürfe ein und erläutern die Verteidigung.

Was regelt das Waffengesetz?

Das Waffengesetz unterscheidet zwischen erlaubnisfreien, erlaubnispflichtigen und verbotenen Waffen und Gegenständen. Strafbar macht sich insbesondere, wer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, besitzt, führt oder überlässt, oder wer mit verbotenen Waffen umgeht. Zentrale Begriffe sind das „Besitzen“ (tatsächliche Gewalt über die Waffe) und das „Führen“ (Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung oder des befriedeten Besitztums).

Typische Vorwürfe

  • Unerlaubter Besitz einer Schusswaffe oder Munition ohne Waffenbesitzkarte oder Waffenschein.
  • Verbotene Gegenstände: etwa Butterfly-, Faust- oder bestimmte Springmesser, Schlagringe oder Elektroimpulsgeräte.
  • Verstoß gegen Messerverbote in ausgewiesenen Waffenverbotszonen oder gegen die Längen- und Führungsverbote.
  • Anscheins- und Schreckschusswaffen: das Führen ohne den erforderlichen kleinen Waffenschein.

Welche Strafe droht?

Die Strafvorschriften des Waffengesetzes (insbesondere §§ 51, 52 WaffG) reichen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafen. Beim Umgang mit verbotenen Waffen oder bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln sind Freiheitsstrafen bis zu fünf, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren möglich; beim Umgang mit Kriegswaffen greift zusätzlich das Kriegswaffenkontrollgesetz. Bei einfachen Verstößen von Ersttätern kommen Geldstrafen oder eine Einstellung in Betracht.

Verteidigung

Die Verteidigung prüft zunächst die waffenrechtliche Einordnung des Gegenstands – ob überhaupt eine Waffe oder ein verbotener Gegenstand im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist häufig streitig. Weiter geht es um den Vorsatz (Kenntnis der Eigenschaft des Gegenstands), um die Frage des Besitzes oder Führens und um die Verwertbarkeit von Funden aus einer Hausdurchsuchung. Vor jeder Einlassung sollte Akteneinsicht genommen werden.

So verteidigen wir bei Vorwürfen nach dem Waffengesetz

Waffenstrafsachen haben eine Besonderheit: Neben der Strafe steht fast immer die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und damit der Bestand vorhandener Erlaubnisse auf dem Spiel. Wir verteidigen deshalb auf zwei Ebenen zugleich – im Strafverfahren und im Blick auf das Verwaltungsverfahren der Waffenbehörde.

Legalwaffenbesitz und Erlaubnislage prüfen

Bei legalen Waffenbesitzern – Jägern, Sportschützen, Sammlern – geht es meist nicht um das Ob des Besitzes, sondern um Rand- und Formfragen: Umfang der Waffenbesitzkarte, zulässige Munition, Transport und Aufbewahrung. Wir prüfen genau, ob überhaupt ein strafbarer Verstoß oder nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG vorliegt.

Waffenbesitzkarte, Erbfall und Altbestände

Häufig geht es um geerbte oder auf dem Dachboden gefundene Waffen, die nicht rechtzeitig angemeldet wurden. Hier lässt sich der Vorwurf oft auf fahrlässiges Handeln (§ 52 Abs. 4 WaffG) reduzieren oder über einen Verbotsirrtum entkräften – mit der realistischen Chance auf Einstellung.

Durchsuchung und Sicherstellung angreifen

Viele Verfahren beginnen mit einer Wohnungsdurchsuchung. Wir prüfen den Durchsuchungsbeschluss auf seine Rechtmäßigkeit und die Sicherstellung auf Verfahrensfehler. Verstöße können zu einem Beweisverwertungsverbot führen und die gesamte Anklage ins Wanken bringen.

Waffenrechtliche Nebenfolgen abwehren

Schon das laufende Verfahren kann die Waffenbehörde veranlassen, die Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) zu verneinen, Erlaubnisse zu widerrufen und den gesamten Waffenbestand einzuziehen. Wir behalten diese existenzielle Nebenfolge für Jäger und Sportschützen von Anfang an im Blick und stimmen Straf- und Verwaltungsverfahren aufeinander ab. Vertiefend: Unerlaubter Waffenbesitz (§ 52 WaffG).

Praxisbeispiel und Besonderheiten

Beispiel: Bei einer Verkehrskontrolle wird im Handschuhfach ein Einhandmesser mit 9 cm Klinge gefunden. Das Führen solcher Messer ist nach dem Waffengesetz grundsätzlich verboten; ob ein berechtigtes Interesse – etwa beruflicher Gebrauch – vorliegt, entscheidet über die Strafbarkeit. Hinzu kommt die Möglichkeit kommunaler Waffenverbotszonen, in denen schon das Mitführen sonst erlaubter Messer untersagt ist.

Eine Besonderheit ist die Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat: Viele Verstöße gegen Führungsverbote sind nur Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld, während der unerlaubte Umgang mit verbotenen Waffen oder mit scharfen Schusswaffen eine Straftat ist. Entscheidend ist zudem der Vorsatz hinsichtlich der Waffeneigenschaft – wer die verbotene Beschaffenheit eines Gegenstands nicht kannte, handelt nicht vorsätzlich.

Hinweis: Diese Ausführungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich für eine Schreckschusswaffe eine Erlaubnis?

Für das Führen in der Öffentlichkeit ist ein kleiner Waffenschein erforderlich; der Besitz zu Hause wird anders behandelt.

Ist das Mitführen eines Messers strafbar?

Es kommt auf Art des Messers und Ort an; verbotene Messer und Waffenverbotszonen können strafbar sein.

Welche Strafe droht?

Von Geldstrafe bis zu fünf Jahren, bei verbotenen Waffen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Einer rein polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie sind nie verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie folgen – schweigen dürfen Sie aber auch dort.

Sollte ich vor der Akteneinsicht aussagen?

In aller Regel nein. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise vorliegen. Eine Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.

Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Je nach Beweislage kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Möglichkeiten.

Tatvorwurf Verstoß gegen das Waffengesetz: Das ist jetzt wichtig

Worauf es beim Vorwurf nach dem Waffengesetz ankommt

Beim Vorwurf nach dem Waffengesetz ist oft schon streitig, ob überhaupt eine Waffe oder ein verbotener Gegenstand vorliegt. Die Verteidigung prüft die waffenrechtliche Einordnung, den Vorsatz, die Frage von Besitz oder Führen und die Verwertbarkeit von Funden aus einer Durchsuchung.

Sagen Sie zunächst nichts zur Sache

Als beschuldigte Person sind Sie nie verpflichtet, sich zum Vorwurf zu äußern. Was Sie bei der Polizei sagen, kann gegen Sie verwendet werden. Geben Sie Erklärungen ausschließlich über Ihren Verteidiger ab und erst nach Akteneinsicht.

Akteneinsicht zuerst

Eine tragfähige Verteidigung in einem solchen Verfahren setzt die Kenntnis der Ermittlungsakte voraus. Erst wenn feststeht, welche Beweise vorliegen, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder Schweigen die bessere Strategie bleibt.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Verfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Je nach Beweislage und Vorbelastung kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 II StPO), wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) in Betracht. Häufig lässt sich auch ein Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung erreichen.

Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Bei vielen Delikten kann ein Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens (§ 46a StGB) die Strafe erheblich mildern oder eine Einstellung ermöglichen. Ob das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir nach Aktenlage.

Was wir nach Akteneinsicht für Sie tun

Wir prüfen die Beweise auf Belastbarkeit und Verwertbarkeit, suchen nach Verfahrensfehlern, entwickeln die Einlassungsstrategie, verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung und vertreten Sie – wenn nötig – in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn.

24/7 erreichbar: +49 228 504 463 36

Die Informationen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Im Strafverfahren hängt die Verteidigungsstrategie wesentlich vom Akteninhalt, dem konkreten Tatvorwurf und der Beweislage ab.

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Rechtsanwalt Philip Bafteh

Verfasst von Rechtsanwalt Philip Bafteh, Strafverteidiger in Bonn. Philip Bafteh veröffentlicht regelmäßig zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen und verteidigt Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

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Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

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